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Verfasst am: 19.03.07, 17:15 Titel: Raub in Tschechien wird nicht verfolgt?
Also mal angenommen A wurde in Tschechien Geld geraubt. Nach 3 Monaten ist A wieder in Tschechien und geht zur Polizei um eine Anzeige zu machen. Die Polizei sagt nach 3 Monaten ist es zu spät, und will keine Anzeige aufnehmen.
Wo kann A in CZ trotzdem eine Anzeige machen?
Lohnt eine Anzeige in Deutschland oder hört die zuständigkeit von deutschen Behörden an der Grenze auf?
Denn wenn die in CZ sich schon weigern eine Anzeige aufzunehmen werden die auch nicht gross für die deutschen Behörden ermitteln oder sonstwie tätig werden.
Verfasst am: 19.03.07, 17:35 Titel: Re: Raub in Tschechien wird nicht verfolgt?
abcversand hat folgendes geschrieben::
Also mal angenommen A wurde in Tschechien Geld geraubt. Nach 3 Monaten ist A wieder in Tschechien und geht zur Polizei um eine Anzeige zu machen.
Sorry, aber die Frage muss einfach erlaubt sein...
Was hat A davon abgehalten, unmittelbar nach dem Verlust Anzeige zu erstatten ...?
Gruß
Rohan _________________ "Wenn wir hier schon nicht gewinnen, dann zertreten wir denen wenigstens den Rasen !"
(Rolf Rüssmann; kurz vor dem Anpfiff bei einem übermächtigen Gegner ...)
Ich hab' zwar von der Tschechischen Justiz im wesentlichen keinen blassen Schimmer, aber die haben da drüben auch Staatsanwaltschaften und Ministerien... und wenn mir denn an der strafrechtlichen Verfolgung was liegt würde ich doch einfach ein nettes Schreiebn / eine Sachverhaltsdarstellung bspw an die StA Prag senden und dann warten was sich tut... zur 3-Monats-Frist: keine Ahnung ob das materiellrechtlich in Cz von Relevanz ist, aber es gibt auch bei uns Delikte, die nach Ablauf einer derart kurzen friust nicht mehr verfolgbar sind!
falls sich der Täter im Inland aufhält, können auch deutsche Strafverfolgungsbehörden tätig werden:
§ 7 Abs. 1 StGB: Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. _________________ mfg
Klaus
falls sich der Täter im Inland aufhält, können auch deutsche Strafverfolgungsbehörden tätig werden:
§ 7 Abs. 1 StGB: Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Was heisst falls sich der Täter im Inland aufhält? Wenn sich zum Beispiel jemand abmeldet und auswandert werden die Taten von deutschen Behörden nicht mehr verfolgt?
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