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Verfasst am: 19.03.07, 12:54 Titel: Brauche bitte Hilfe bei meiner Hausarbeit
Hi,
hier der Sachverhalt:
Angestellte A arbeitet in einer Firma, in der schon mehrere Diebstähle vorgekommen sind. Um dem Täter auf die Spur zu kommen, legt Firmenchef C auf Veranlassung der Polizei in verschiedenen Räumen der Firma sogenannte Fangbriefe aus, das heißt Briefumschläge, die einen Geldschein (aus der Firmenkasse) enthalten und mit einem roten Farbmittel versehen sind. Weil sie den Prokuristen W, der ihr feindlich gesonnen ist, in den (unbegründeten) Verdacht bringen will – mit allen Konsequenzen –, er sei der Dieb, nimmt A, die von C eingeweiht worden ist, heimlich und mit Handschuhen einen der
Fangbriefe aus der Schublade eines Kollegen, öffnet ihn vorsichtig, entnimmt den Geldschein, den sie für sich verwenden will, verschließt den Umschlag wieder und legt ihn auf W’s Schreibtisch – in der Hoffnung, W werde den Umschlag öffnen, dabei den Farbstoff berühren und so in Tatverdacht geraten. Doch findet zunächst S den Umschlag, die Sekretärin des W. Um zu sehen, um was es sich handele, sowie gewohnt und befugt, W’s Post durchzusehen, öffnet sie den Umschlag. Als sie sieht, daß er leer ist,
wirft sie ihn weg.
Als A’s Kollege erneut sein Büro betritt, fordert A ihn auf nachzusehen, ob der Fangbrief noch an seinem Platze sei. Da dies nicht der Fall ist, wird Polizist P verständigt und untersucht die Hände sämtlicher Mitarbeiter. Farbstoff findet er nur bei S. Daraufhin will er sie nach dem Brief und nach dem Geldschein durchsuchen (§ 102 StPO). S meint, dazu habe P kein Recht. Sie protestiert lautstark; als P gleichwohl beginnt, ihre Taschen zu durchsuchen, wehrt sie sich mit Schlägen und versucht, sich loszureißen. P unterbindet das mit einem Polizeigriff, bis er seine Suche beendet hat. Als P nun beginnt,
auch noch den Schreibtisch der in Tränen aufgelösten S zu durchsuchen, bekommt A Mitleid und gesteht ihre Manipulation.
Strafbarkeit von A, S, C und P nach dem StGB? Der 15. Abschnitt bleibt außer Betracht.
Strafanträge sind gestellt.
§ 102 StPO: Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
und hier meine Anmerkungen / Fragen:
Also Strafbarkeit von A eigentlich kein Problem. Diebstahl und § 164 falsche Verdächtigung => aberratio ictus weil S statt W erwischt.
(Ähnlich nachzulesen in: BGHsT 9,240)
S: Strafbarkeit nach § 113: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
und da hab ich bei der prüfung so meine Bedenken.
Durchsuchung der Taschen von S durch P rechtmäßig? für § 102 StPO eigentlich nach § 105 StPO Durchsuchungsanordnung nötig. Liegt hier anscheinend nicht vor. danach wär die Durchsuchung rechtswidrig und S hätte sich rechtsmäßig zur wehr gesetzt. also kein § 113
Stellt jetzt das auslegen der fangbriefe auf veranlassung der polizei und das verständigen des P eine einwilligung in die Durchsuchung ein? dann wär die durchsuchung ja rechtmäßig.
is das untersuchen der hände scho der beginn der durchsuchung? wenn ja, willigt S ja anfangs ein, und zieht dann die einwilligung zurück, wodurch P dann nur noch aufgrund von Gefahr im Verzug weitersuchen darf.
körperverletzung durch S an P anprüfen?
zu C: welche Straftat? Anstiftung zum Diebstahl oder Beihilfe dazu? zumindest anprüfen weil er A über die Fangbriefe aufklärt? bei C hab ich keine ahnung
zu P: Nötigung nach § 240 durch Polizeigriff. je nachdem was bei S rauskommt. Durchsuchung rechtsmäßig => dann Polizeigriff gerechtfertigt
Durchsuchung unrechtsmäßig=> dann Nötigung
wär nett wenn jemand was dazu sagen könnte. weil entweder überseh ich irgendwas oder ich verstehs wirklich nich so ganz. auch wenn ich die hausarbeit zum Glück nich abgeben muss.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 19.03.07, 14:45 Titel: Re: Brauche bitte Hilfe bei meiner Hausarbeit
Ska55 hat folgendes geschrieben::
zu P: Nötigung nach § 240 durch Polizeigriff. je nachdem was bei S rauskommt. Durchsuchung rechtsmäßig => dann Polizeigriff gerechtfertigt
Durchsuchung unrechtsmäßig=> dann Nötigung
Seit wann ist die Rechtswidrigkeit einer Polizeimaßnahme von ihrem Erfolg abhängig? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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§ 164 StPO:
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
Verfasst am: 19.03.07, 21:07 Titel: Re: Brauche bitte Hilfe bei meiner Hausarbeit
Ska55 hat folgendes geschrieben::
S: Strafbarkeit nach § 113: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
und da hab ich bei der prüfung so meine Bedenken.
Durchsuchung der Taschen von S durch P rechtmäßig? für § 102 StPO eigentlich nach § 105 StPO Durchsuchungsanordnung nötig. Liegt hier anscheinend nicht vor. danach wär die Durchsuchung rechtswidrig und S hätte sich rechtsmäßig zur wehr gesetzt. also kein § 113
Wenn der Polizist Ermittlungsperson der StA i.S.v. §152 GVG i.V.m. der entsprechenden Landesverordnung ist, kann er bei Gefahr in Verzug die Durchsuchung selber anordnen, §105 (1) StPO.
Ansonsten:
Anfangsverdacht, §§163, 152 (2) StPO (+)
S = Verdächtige, §102 StPO (+)
Verhältnismäßigkeit (+)
Zitat:
Stellt jetzt das auslegen der fangbriefe auf veranlassung der polizei und das verständigen des P eine einwilligung in die Durchsuchung ein? dann wär die durchsuchung ja rechtmäßig.
M.E. müsste hier eine Einwilligung auch von S vorliegen, da es sich bei Taschen und Schreibtisch zumindest auch (bei den Taschen sogar nur) um ihre Sachen bzw. (sofern mit "Taschen" die Taschen der Kleidung am Körper gemeint sind) um ihre Person handelt. Hier kann C nicht einwilligen, da nicht sein Rechtsgut, sondern eben das der S tangiert ist.
Zitat:
is das untersuchen der hände scho der beginn der durchsuchung? wenn ja, willigt S ja anfangs ein, und zieht dann die einwilligung zurück, wodurch P dann nur noch aufgrund von Gefahr im Verzug weitersuchen darf.
M.E. ist das Untersuchen der Hände eine einfache körperliche Untersuchung (= kU ohne körperlichen Eingriff) nach §81a (1) StPO, da hier zum Gegenstand des Augenscheins der Körper selber und nicht Gegenstände am Körper gemacht werden. Diese Auffassung ist aber wohl streitig.
Zitat:
körperverletzung durch S an P anprüfen?
Würde ich tun und auch die Nötigung nicht vergessen.
Zitat:
zu C: welche Straftat? Anstiftung zum Diebstahl oder Beihilfe dazu? zumindest anprüfen weil er A über die Fangbriefe aufklärt?
Ist zwar ohne das Ausführungen zum subjektiven Tatbestand darauf hindeuten schon ziemlich fernliegend, aber wenn explizit auch nach C gefragt wurde, ist das der einzige Ansatzpunkt.
Zitat:
zu P: Nötigung nach § 240 durch Polizeigriff. je nachdem was bei S rauskommt. Durchsuchung rechtsmäßig => dann Polizeigriff gerechtfertigt
Durchsuchung unrechtsmäßig=> dann Nötigung
Dazu hat M.A.S. ja schon was gesagt. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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