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mich beschäftigt momentan folgender theoretischer Sachverhalt und mich würde interessieren, wie Sie diesen beurteilen:
Verkäufer V und Käufer K sind (gewerbliche) Aussteller auf einer Modemesse und Mitbewerber - also "Konkurrenten".
V verkauft K auf dieser Messe "unter dem Ladentisch" Schmuck aus Gold zum Preis von 500.- € - laut Preisauszeichnung beträgt der offizielle Verkaufspreis 800.- €. Ein Geschäftspartner des K ist dabei anwesend, hat insbesondere mitbekommen, daß V dem K zugesichert hat, daß das Schmuckstück aus Gold ist und könnte dies ggf. als Zeuge bestätigen.
Wie sich später herausstellt, ist der Schmuck allerdings nicht aus Gold, sondern nur aus Silber und hat damit einen Wert von lediglich 150.- €.
Nun hat V den K - losgelöst von dem vorgenannten Sachverhalt - begründet wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Dies möchte K jedoch zum Anlaß nehmen, u.a. auch wettbewerbsrechtlich gegen V vorzugehen.
Ebenso überlegt sich K aber zusätzlich noch, Strafanzeige gegen V wegen des Verdachts des Betruges zu erstatten.
Meine Frage lautet nun: Hat K sich durch den "Kauf unter'm Ladentisch" auch strafbar gemacht? Wenn ja, wie? Wäre das Verhalten des K auch in steuer(straf)rechtlicher Hinsicht relevant?
Hat K sich durch den "Kauf unter'm Ladentisch" auch strafbar gemacht?
Warum? Hat er Ware, die für 800 EUR ausgeschildert ist, für 500 EUR gekauft? Das machen Leute ständig, das nennt sich Rabatt.
Hat er eine Rechnung über 800 EUR bekommen, aber nur 500 gezahlt? Dann könnte vielleicht möglicherweise eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung konstruiert werden.
Ich würde aber denken, daß einen das nicht von der Anzeige eines Betruges abhalten sollte. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Warum? Hat er Ware, die für 800 EUR ausgeschildert ist, für 500 EUR gekauft?
Ja.
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Das machen Leute ständig, das nennt sich Rabatt.
So hab ich's noch nicht gesehen.
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Hat er eine Rechnung über 800 EUR bekommen, aber nur 500 gezahlt? Dann könnte vielleicht möglicherweise eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung konstruiert werden.
Eine Rechnung gab es in diesem fiktiven Sachverhalt nicht...
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Ich würde aber denken, daß einen das nicht von der Anzeige eines Betruges abhalten sollte.
Okay! Vielen herzlichen Dank für Ihre Einschätzung!
Steh ich auf dem Schlauch? Wo wird eine Täuschungshandlung seitens des Käufers benötigt?
rueger hat folgendes geschrieben::
Beim Blick in die Kommentierungen zu Hehlerei und Geldwäsche (§§ 257 bis 262 StGB ahne ich bei einer derartigen, abstrakten Sachverhaltsschilderung viel Böses. Kann man mit Sicherheit sagen, dass der V dem K das Eigentum an dem Gegenstand verschafft hat?
Ja, V hat dem K übereignet.
Nach meinem strafrechtlichen Basiswissen setzen doch aber die §§ 257 - 262 StGB voraus, daß eine rechtswidrige Vortat (untechnisch gesprochen) vorliegen muß? Gerade das ist doch aber nicht der Fall? Der Verkäufer hat den betreffenden Gegenstand selbst hergestellt.
rueger hat folgendes geschrieben::
Ist es etwa branchenüblich, an den Büchern vorbei zu arbeiten? Das Gewerberecht (etwa § 38 Gewerbeordnung) für den Bereich der Schmuckbranche enthält auch einige weitere Details...
Nein, das ist nicht branchenüblich. Allerdings wage ich zu bezweifeln, daß der einmalige Kauf unter'm Ladentisch auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen läßt, werde das aber mal recherchieren und lasse mich gern eines Besseren belehren.
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