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Verfasst am: 19.03.07, 09:37 Titel: Fragen zur Angemessenheit von Dienstwagen
Folgendes Problem: Der GF einer kleinen GmbH least sich auf Kosten der Firma ein gängiges Fahrzeug z.B. ein (Wortsperre: Firma) Touring. Die Anerkennung der Kosten aus Geschäftsausgaben wird von jedem Finanzamt / Steuerprüfung anerkannt. Tut er das gleiche mit einem Exoten (z.B. einem Ferrari oder Bentley) so kann dem GF die Anerkennung der Leasingrate als Geschäftsausgabe verweigert werden bzw. um den Teil gekürzt werden, der eine angemessene LR darstellt. Dazu gibt´s auch entsprechende Urteile im Netz.
Wie sieht es aber aus, wenn der GF im Ausgleich für die höheren Kosten auf den entsprechenden Teil seines Gehaltes verzichtet?
Bsp: (Wortsperre: Firma) Touring kostet 1500€ mtl LR, Ferrari kostet 3000€ mtl. LR, dafür verzichtet der GF auf 1500€ mtl. Gehalt (+ ev. Einen Betrag für erhöhte Betriebskosten).
Dieses Modell gibt´s z.B. bei der Unternehmensberatung <gesperrt>. Da hierdurch der Gewinn des Unternehmens durch die erhöhten Betriebsausgaben nicht gemindert wird, dürfte doch § 4 Abs.5 Nr.7 EstG nicht mehr greifen?
Zweites Problem:
Durch Führung eines Fahrtenbuches, kann die 1%-Regel je bekanntlich umgangen werden und es werden dann die echten entstandenen Kosten mit der Prozentzahl des Privatanteils der Fahrten berechnet.
Wenn der GF nunmehr durch Führung eines Fahrtenbuches nachweist, dass z.B. 95% der Fahrten geschäftlich erfolgt sind, müssten ja theoretisch auch in diesem Fall nur 5% der entstandenen Kosten vom GF als Privatanteil der Est. unterworfen werden.
Besteht bei angenommenen Konstruktion die Möglichkeit für die Finanzverwaltung den Privatanteil willkürlich festzulegen? Z.B. auch hier die „Angemessenheitsklausel“ des § 4 Abs.5 Nr.7 EstG in Anwendung zu bringen?
Anmeldungsdatum: 06.12.2006 Beiträge: 135 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.03.07, 17:23 Titel:
zum ersten Teil der Frage:
Geschäftsführerbezüge werden nach der Angemessenheit der Gesamtausstattung im Drittvergleich beurteilt. Dazu gehören neben dem eigentlichen Gehalt auch alle Sachbezüge, also z.B. Pkw-Nutzungsmöglichkeiten. Ein generelles Abzugsverbot für "Exoten" ist mir nicht bekannt. Der BFH hat am 19.03.2002 dazu festgestellt:
"Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bedarf es schlüssiger und substantiierter Darlegungen dazu, dass die kurz aufeinander folgende Anschaffung und gleichzeitige Unterhaltung von sechs Kraftfahrzeugen in den Streitjahren 1993 bis 1995, darunter allein fünf PKW der Oberklasse, namentlich eines Ferrari, Porsche Turbo, Bentley, Jaguar und Range Rover nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise auch für einen erfolgreichen Freiberufler noch der Angemessenheit entspricht."
Also kein Verbot, sondern ein Hinweis auf erschwerten Nachweis der betrieblichen Veranlassung.
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