Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
B wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§170 StGB) verurteilt. Bewährungsauflage:
Unterhalt im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, mindestens jedoch in Höhe des festgesetzten Unterhaltsbetrages (erwirkter Titel) zu erbringen.
B zahlt seit (strafrechtlicher) Verurteilung titulierten Betrag. Auskunft über das aktuelle Einkommen wurde von B zuletzt vor fast drei Jahren erteilt. Deshalb verlangt A nun erneut Auskunft, die von B jedoch verweigert wird. B lässt die gesetzten Fristen verstreichen. Da eine Auskunftsklage sehr langwierig sein kann, hat A folgende Idee:
Um die wirtschaftlichen Möglichkeiten überprüfen zu können, ist B verpflichtet Auskunft über das aktuelle Einkommen zu erteilen. Da B keine Auskunft erteilt, verstößt er gegen die Bewährungsauflage.
Völlig daneben oder könnte man es schon so auslegen, dass die Auflage die Auskunft umfasst?
Meinungen?
Grüsse
sky _________________ Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse .
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.