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Möbellieferung zum zweiten Mal verschoben

 
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matziradfahren
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Anmeldungsdatum: 16.03.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 13:27    Titel: Möbellieferung zum zweiten Mal verschoben Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe gehört das man einem Möbelhaus zweimal die Chance geben muß die Mängel (defektes, verschrammtes, falsch geliefertes Mobiliar z.B. Küche)... zu beseitigen. Wenn nun der erste "Ausbesserungstermin" sowie der zweite schriftlich bestätigte Termin ebenfalls nicht eingehalten werden kann (z.B. weil die Zulieferfirma nicht liefert) und man abermals vertröstet wird, welche rechtlichen Schritte kann man dann durchführen?
Rücktritt vom Kaufvertrag- sprich: Küche wieder ausbauen und Rücküberweisung des gesamten Rechnungsbetrages?

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Im voraus herzlichen Dank!

matze
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xsirodx
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Anmeldungsdatum: 23.06.2006
Beiträge: 448
Wohnort: 41363 Jüchen

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst muß dem Hänler eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gestellt werden.
Danach kann die Wandlung bzw. Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
mit Ablehnungsandrohung gestellt werden.


Wo steht das??

Zitat:
Wenn nun der erste "Ausbesserungstermin" sowie der zweite schriftlich bestätigte Termin ebenfalls nicht eingehalten werden kann (z.B. weil die Zulieferfirma nicht liefert) und man abermals vertröstet wird, welche rechtlichen Schritte kann man dann durchführen?


Hat das Möbelhaus die Schäden bereits anerkannt? Welcher Zeitraum ist seit der Meldung des Schadens und der Aufforderung zur Nacherfüllung vergangen?

Grüße
KurzDa
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nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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matziradfahren
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Anmeldungsdatum: 16.03.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

die küche wurde am 16.01.07 geliefert und aufgebaut. es sind 19 mängel von mir gemeldet worden, die auch alle schriftlich bestätigt wurden.
der erste Ausbesserungstermin sollte in der woche vom 12.02. bis 16.02 erfolgen.
am 08.02. kam die schriftliche meldung das sich der erste termin um ca. 2- 4 wochen verschiebt.
am 15.02 ging ich zum verkaufsleiter und legte nochmal schriftlich alle mängel vor. (zulieferprobleme,...bla,bla) tagsdarauf kam der hauseigene schreiner und behob 3 der 19 mängel. restlichen mängel erst nach lieferung der zulieferfirma möglich.
am 09.03 rief den verkaufsleiter erneut an und fragte ihn nach der verschoben ausbesserungstermin nächste woche. er wollter mich in den nächsten tagen zurückrufen bzw. simmsen. am 16.03.rief ich ihn erneut an, war aber nicht da. es wird ihm ausgerichtet mich umgehend zurückzurufen, bla, bla,...

1. der zweite schriftlich verschobene ausbesserungstermin wurde erneut nicht eingahlten
2. 16 der 19 mängel sind immer noch nicht behoben, seit kücheneinbau nun schon über 2 monate

im gleichen möbelhaus geht es mit dem gelieferten wohnzimmer grad so weiter, 6 mängel gemeldet und diese auch schriftlich bestätigt bekommen. die kommende woche soll der erste ausbesserungstermin sein. habe aber weder am freitag noch am samstag einen verantwortlich gefunden, der mir diesen termin bestätigen konnte.


matze
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

Einer Fristsetzung bedarf es in diesem Fall nicht unbedingt, wenn die Nachbesserung dem Käufer unzumutbar ist. (§ 440 1 BGB). Dies ist dann anzunehmen, wenn
1. der Zeitraum für die Mangelbeseitigung nicht hinzunehmen ist (2 Monate ist ein ungewöhnlich langer Zeitraum)
und
2. wenn die Mängel so gravierend sind, dass bspw. die Küche nicht genutzt werden kann. Sind die Mängel hauptsächlich "Schönheitsgeschichten", so sind diese nicht gravierend.

Der Käufer kann jedoch eine angemessene Frist setzen und dann vom Vertrag zurücktreten (Eine "Ablehnungsandrohung kann man stellen im Zuge der Rechtsfolge, man muss jedoch nicht).
Die Frist muss so bemessen sein, dass ein durchschnittlicher Möbellieferer in dieser Frist liefern könnte.
Weiterhin wäre ein Rücktritt nicht legitim, wenn die Pflichtverletzung des Schuldners unerheblich ist. (§ 323 V BGB).

Grüße
KurzDa
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matziradfahren
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Anmeldungsdatum: 16.03.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

erstmal danke für die antwort. habe am montag nochmals ein gespräch mit dem verkaufsleiter geführt und dieser hat mir mitgeteilt das die küchenlieferfirma konkurs angemeldet hat und sich somit die ausbesserungsarbeiten hinziehen. nächste woche sollten wohl die ausbesserungsarbeiten beginnen.

matze
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