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Hallo erstmal!Ich wollte folgenden Sachverhalt mal zur Disskussuion stellen:
^Die Mutter von drei kindern ist verstorben. Sie besaß ein 4 Familienhaus , dass nun, in Ermangelung eines Testaments , zu dritteln an die drei Geschwister übergeht. Die haben sich darauf geeinigt, dass Bruder A seine im Haus bewohnte Wohnung behält, Schwester B zwei Dachgeschosswohnungen bekommt und aus der mit der Mutter gemeinsamen bewohnten Wohnung auszieht um in eine von ihr geerbten Wohnungen einzuziehen , damit Bruder C die von der
Mutter und der Schwester gemeinsam bewohnte Wohnung bekommen kann. Schwester B bezieht Harz 4. Eine Mieterin der Dachgeschosswohnung hat ein Jahr Kündigungdfrist die andere wohl ein halbes Jahr.
Bruder C möchte seine Wohnung verkaufen, um damit einen Kredit abzulösen, ihm steht finaziell das Wasser bis zum Hals und er ist auf den Erlös des Verkaufs angewiesen.Um die Wohnung verkaufen zu können muss Schwester B aber erst ausziehen. Das könnte sich aber unter den gegebenen Umständen noch ein Jahr hinziehen. Wenn Bruder C seiner Schwester die Wohnung so lange vermietet bis sie im Haus umziehen kann, und dann die Wohnung verkauft, wie sieht es dann mit den Spekulationsgewinnen, oder wie das heißt ,und den daraus resultierenden Steuern aus?
Ein potentieller Käufer ist schon vorhanden, dem man aber wahrscheinlich nicht zumuten kann , die Wohnung an die Schwester verbilligt zu vermieten(Harz 4), bis sie selbst umziehen kann. Ich hoffe nicht , dass die hier dargestellte Situation den Rahmen sprengt , ansonsten entschuldige ich mich schon mal im Vorraus.... Hat hier jemand eine Idee , was die Steuern anbelangt , oder eine Lösung der Gesamtsituation parat???Freue mich über jede Antwort!!!!
Wenn Bruder C seiner Schwester die Wohnung so lange vermietet bis sie im Haus umziehen kann, und dann die Wohnung verkauft, wie sieht es dann mit den Spekulationsgewinnen, oder wie das heißt ,und den daraus resultierenden Steuern aus?
Bei Veräußerung eines im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbenes Objekt ist bei der Berechnung der Veräußerungsfrist von dem Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs durch den Rechtsvorgänger auszugehen (H23 "Veräußerungsfrist - BFH vom 12.07.1988 - BStBl II, 942)!
D.h. Sollte das Haus länger als 10 Jahre im Besitz der Verstorbenen gewesen sein, ist man sowieso schon aus´m schneider!
zunächst bestehet eine Erbengemeinschaft und das Haus ist ein Mietshaus. Um einzelne Wohnungen verkaufen zu können, muss dieses getelt werden in Eigentumswohnungen und die Erbengenmeinschaft verkauft eine oder mehrere und teilt sich das Geld.
Auf jeden Fall sollten sich die Erben sowohl über die steuerlichen als auch über die zvilrechtlichen Folgen beraten lassen!
Danke für die Antworten!Teilungserklärungen sind in der Familie wegen einem früheren Verkauf einer 5. Wohnung in dem Haus schon vorhanden.Rechtsberatung wird noch nicht in Anspruch genommen, weil Bruder A sich lieber von Arbeitskollegen aufklären läßt...Kann Bruder C die Vermietung seiner geerbten Wohnung zu einem geringeren Preis an seine Schwester steuerlich geltend machen?
Wow, dieses Beamtendeutsch!!!Ist für Bruder C die Einkunftserzielungsabsicht jetzt steuerlich gut , oder schlecht? Heißt dass , dass Bruder C die Wohnung für weniger als 50% der ortsüblichen Kaltmiete vermieiten muss um sie Steuerlich zu seinen Gunsten geltend machen zu können? Tschuldigung , ich bin ein bißchen blond
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