Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 21.03.07, 09:51 Titel: Nichterfüllung von Handwerkervertrag (Schadensersatz?)
A holt sich bei B Angebote für eine Schreinerarbeit.
B macht ein Angebot über die Ausführung V1 über - sagen wir mal - 100 € und über V2 über 200 €. A und B schließen einen Vertrag über Ausführung V1.
B erfüllt den Vertrag nicht. A muss sich an den Handwerker C wenden.
C macht ein Angebot für V1 über 150 € und für V2 über 300 €.
A entschließt sich nunmehr hier für die Variante V2.
Angenommen, A hätte gegen B einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung.
Hätte sich A bei C für V1 entschieden, wäre der Schaden 50 € Mehrkosten (Imho problemlos).
Nur was ist das Ergebnis bei V2? 200 € wohl kaum (Differenz V1-alt zu V2-neu).
Fiktiv die 50 € Differenz von V1-alt zu V1-neu?
Fiktiv die 100 € Differenz von V2-alt zu V2-neu? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 21.03.07, 09:56 Titel:
Als erstes hätte A eine Frist für B setzen müßen. Ich denke dies wurde versäumt. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht
Im fiktiven Fall wird angenommen, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Also sind Fragen des Fristsetzung mit Ablehnungsandrohnung, Rücktritt, Verschulden des Gegners, Anbietervergleich zur Schadensminderungspflicht usw. nicht aufzuwerfen. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Der Anspruch ergibt sich aus § 284 BGB. Da der Gläubiger jedoch nur die Aufwendungen in Ansatz bringen darf, die er "billigerweise" machen durfte, ist m.E. jede Aufwendung, die über das Werk V1 hinausgeht, nicht mehr zu rechtfertigen. Die vereinbarte Leistung, auf die sich die Pflichtverletzung bezieht, ist V1. Für eine spätere Wahl nach V2 kann B nicht haftbar gemacht werden.
Da sich der Schaden nach § 249 BGB bemisst, also der Gläubiger so zu stellen ist, als wäre das schadenverursachende Ereignis nicht eingetreten, kann auch hier nur auf die Differenz zwischen V1alt zu V1neu zurückgegriffen werden.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.