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Nichterfüllung von Handwerkervertrag (Schadensersatz?)

 
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 09:51    Titel: Nichterfüllung von Handwerkervertrag (Schadensersatz?) Antworten mit Zitat

A holt sich bei B Angebote für eine Schreinerarbeit.
B macht ein Angebot über die Ausführung V1 über - sagen wir mal - 100 € und über V2 über 200 €. A und B schließen einen Vertrag über Ausführung V1.

B erfüllt den Vertrag nicht. A muss sich an den Handwerker C wenden.

C macht ein Angebot für V1 über 150 € und für V2 über 300 €.
A entschließt sich nunmehr hier für die Variante V2.

Angenommen, A hätte gegen B einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung.

Hätte sich A bei C für V1 entschieden, wäre der Schaden 50 € Mehrkosten (Imho problemlos).

Nur was ist das Ergebnis bei V2? 200 € wohl kaum (Differenz V1-alt zu V2-neu).
Fiktiv die 50 € Differenz von V1-alt zu V1-neu?
Fiktiv die 100 € Differenz von V2-alt zu V2-neu?
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Albert Einstein
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

Als erstes hätte A eine Frist für B setzen müßen. Ich denke dies wurde versäumt.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Im fiktiven Fall wird angenommen, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Also sind Fragen des Fristsetzung mit Ablehnungsandrohnung, Rücktritt, Verschulden des Gegners, Anbietervergleich zur Schadensminderungspflicht usw. nicht aufzuwerfen.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Der Anspruch ergibt sich aus § 284 BGB. Da der Gläubiger jedoch nur die Aufwendungen in Ansatz bringen darf, die er "billigerweise" machen durfte, ist m.E. jede Aufwendung, die über das Werk V1 hinausgeht, nicht mehr zu rechtfertigen. Die vereinbarte Leistung, auf die sich die Pflichtverletzung bezieht, ist V1. Für eine spätere Wahl nach V2 kann B nicht haftbar gemacht werden.

Da sich der Schaden nach § 249 BGB bemisst, also der Gläubiger so zu stellen ist, als wäre das schadenverursachende Ereignis nicht eingetreten, kann auch hier nur auf die Differenz zwischen V1alt zu V1neu zurückgegriffen werden.

Grüße
KurzDa
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