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Petra60 Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.03.2007 Beiträge: 13
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Verfasst am: 12.03.07, 20:38 Titel: Sichtschutzzaun + Bauordnungsamt |
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Hallo,
kurz gefasst:
Orkan "Kyrill" bläst 3,50 m hohe Lebensbaumhecke von A um. Errichtet deswegen: Sichtschutzzaun 1,80 m + 40 cm = 2,20m Höhe.
Wo? NRW
Frage: übernächste Nachbarn C bemeckern die Höhe des Zaunes, nicht aber der direkt angrenzende Nachbar B!
Kommt das Bauordnungsamt vorbei und fordert Rückbau? Kann A gegen Zahlung einer Geldstrafe Zaun trotzdem in dieser Höhe stehen lassen?
Gruss Petra60 |
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Captain Crash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.08.2005 Beiträge: 189
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Verfasst am: 12.03.07, 23:29 Titel: |
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dürfen zäune und grenzmauern nicht höher als 200 cm sein ?
gemessen vom boden des erstellers.
kann jedoch von bundesland zu bundesland und je nach "gemeindesatzung" unterschiedlich sein
warum nicht gleich zum bauordnungsamt gehen und einen netten mitarbeiter dort fragen ?
CC _________________ was ich hier schreibe ist meine persönliche meinung und falls ich einmal damit recht habe ist das immernoch kein juristischer rat |
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cobold64 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.09.2006 Beiträge: 280
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Verfasst am: 13.03.07, 10:05 Titel: |
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Ich würde mich auch an das Bauamt wenden, in Ruhe mit denen reden und die Ausgangssituation mit der Hecke schildern. Meistens sind die Mitarbeiter ganz zugänglich - die "lieben" solche Anzeigen missgünstiger Nachbarn.
(Trotzdem mal gefragt: Warum reichen 2 m nicht?) |
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 13.03.07, 10:34 Titel: |
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Auch wenn der Nachbar es nicht gemeldet hätte! Auch das Bauamt macht Rundgänge und Fahrten um "Verstöße" aufzudecken. Es ist verpflichtet jede Ordnungswidrigkeit nachzugehen.
Wenn auf der Straße 50 km/h erlaubt sind und man fährt 70 km/h, kommt man dann auch auf die Idee zu "handeln"! Auch diese Beamten sind nett und zugänglich! _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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cobold64 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.09.2006 Beiträge: 280
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Verfasst am: 13.03.07, 12:09 Titel: |
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Aber meistens kommt der "Tip" von den Nachbarn - hier finde ich es allerdings schon erstaunlich, dass nicht der direkte, sondern erst der übernächste Nachbar sich an dem neuen Zaun stört.
Und der Vergleich mit der Geschwindigkeit hinkt schon deshalb etwas, weil von einem um 40cm zu hohen Gartenzaun im allgemeinen keine Gefahr ausgehen wird. (Ja, ich weiß: der könnte dem Nachbarn auf den Kopf kippen Ich hoffe nur, es trifft dann auch den Richtigen.) |
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 13.03.07, 13:16 Titel: |
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Ich wollte nur aussagen, beides sind Ordnungswidrigkeiten!  _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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wido FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2006 Beiträge: 178 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 13.03.07, 13:33 Titel: |
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@cobold64
"Klugscheissermodus" an :
Die 40 cm dürften ein Mäuerchen sein und die 1,80 m der Zaun/das Sichtschutzelement .
"Klugscheissermodus"aus .
 _________________ Barba non facit philosophum --- Ein Bart alleine macht noch keinen Philosophen |
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cobold64 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.09.2006 Beiträge: 280
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Verfasst am: 13.03.07, 14:50 Titel: |
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@wido:
Hab ja nicht gesagt, dass die 40cm dem Nachbarn auf den Kopf kippen, sondern der Zaun  |
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wido FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2006 Beiträge: 178 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 13.03.07, 15:18 Titel: |
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| cobold64 hat folgendes geschrieben:: | @wido:
Hab ja nicht gesagt, dass die 40cm dem Nachbarn auf den Kopf kippen, sondern der Zaun  |
huuch, stimmt .
Wer lesen kann ist doch im Vorteil .
 _________________ Barba non facit philosophum --- Ein Bart alleine macht noch keinen Philosophen |
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Petra60 Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.03.2007 Beiträge: 13
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Verfasst am: 13.03.07, 19:34 Titel: |
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Hallo,
danke für die rege Anteilnahme zu dem Thema.
| Zitat: | | Die 40 cm dürften ein Mäuerchen sein und die 1,80 m der Zaun/das Sichtschutzelement . |
Ja stimmt fast. Die 40 cm setzen sich aus 3 etwas dickeren Holzbrettern zusammen, sie sind unter den eigentlichen Sichtschutzzaun montiert, erhöhen eben den Sichtschutz.
Ein weiterer Grund dieser Holzbretter: das Grundstück erhielt bei Bebauung durch den Bauträger eine leichte Anschüttung von ca. 20 cm. Diese Anschüttung grenzt aber an den Zaun, so dass dieser vom Niveau wiederum 20 cm tiefer beginnt, also auf Nachbargrundstücksniveau, hoffe dass ich mich verständlich ausdrücke . Um den Zaun so vor Schlammspritzern, einfach vor Erde zu schützen, z. B. bei Regen, "bekommen" nur die Holzbretter den Schmutz von unten ab.
Leider hat wohl niemand eine Erfahrung gemacht/gehört, ob man sich im Falle einer bauordnungsrechtlichen Forderung "freikaufen" kann mit Zahlung einer Geldstrafe, oder? |
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cobold64 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.09.2006 Beiträge: 280
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Verfasst am: 13.03.07, 20:46 Titel: |
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| Ich glaube bei solchen "Freikäufen" ging es mehr um nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand rückgängig zu machende "Bauwerke" (denkbar z.B. falsche Dachneigung usw.) Davon kann man bei einem Sichtschutzzaun aber wohl eher nicht ausgehen, so dass ich bezweifle, dass man hier mit einer Ausgleichszahlung "davonkommt". |
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nanni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.02.2006 Beiträge: 46
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Verfasst am: 15.03.07, 13:16 Titel: |
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Hallo,
in bezug auf den Zaun kann ich nur bestätigen, dass Mitarbeiter in Bauämtern solche Anzeigen "lieben" . Natürlich muss dann solchen "Anzeigen" nachgegangen werden, wobei gerade in geringfügigen "Verstößen" eher eine beratende als "strafende" Funktion wahrgenommen wird. Wobei ggfs. Auflagen natürlich dann schon eingehalten werden müssen, wirklich anlegen würde ich mich mit den Behörden nicht.
Man sollte auch nicht unterschätzen, dass nicht alles eine Bagatelle ist und dass trotz Baurechtsreform sehr viel mehr Sachen genehmigungspflichtig sind, als man gemeinhin denkt, dass kann dann schon auch mal sehr teuer werden.
Es ist auch richtig, dass die Bauaufsicht, z.B. wenn sie in einem gravierenden Fall in der Gemeinde unterwegs ist, auffallende bauliche Veränderungen aufnimmt und dann auch beanstandet.
Wenn der direkt angrenzende Nachbar einverstanden ist, dürfte es i.d.R. keine Probleme geben, ggfs. nachträglich noch eine Genehmigung für die Einfriedung zu erhalten. Außer es liegen ein paar ganz besondere gestalterische Gesichtspunkte vor, dass die Einfriedung z.B. das Ortsbild stören könnte. Da gibt es Einzelfälle in denen so etwas nicht genehmigt wurde.
Aber das zuständige Bauamt kann die Feinheiten wirklich ganz genau erklären, da dies tatsächlich schon innerhalb eines Ortes (z.B. bei Bebauungsplänen), von Ort zu Ort und von Bundesland zu Bundesamt recht stark variieren kann.
Gruß Nanni |
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 15.03.07, 15:31 Titel: |
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Die Ortssatzung kann festlegen, ob ein Sichtschutzelement erlaubt ist und welche Größe es haben kann.
Jeder Sichtschutz der größer als zulässig ist, ist genehmigungspflichtig. Ein Sichtschutz ist eine bauliche Anlage, so dass der direkte Nachbar dann die Beseitigung fordern kann, wenn es innerhalb der Abstandsfläche gesetzt ist.
Bei meinem Verfahren wollten die Beklagten dann den Sichtschutz aus der 3 m Abstandsgrenze setzen um nicht meine Zustimmung einzuholen.
Das Gericht hat es so erklärt: Offene Bauweise ist, der Wind soll durchstreifen können.
Der Sichtschutz soll nicht verhindern, dass sich andere an dem Grün erfreuen können.
Es ist somit auch nicht gestattet einen Sichtschutz außerhalb der 3 m Grenze zu errichten.
Das Gericht ordnete den Abriss des Sichtschutzes an. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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nanni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.02.2006 Beiträge: 46
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Verfasst am: 16.03.07, 09:20 Titel: |
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Sie sind definitiv!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Im Irrtum --- gaaaaanz sicher!!!
Es ist zwar keine Rechtsberatung zulässig - aber bitte behaupten Sie nichts Falsches !
Nicht jeder Sichtschutz muss entfernt werden, weil der Nachbar das wünscht !!!!!! Auch wenn er über der im Bebauungsplan festgelegten Größe liegt. "Nachbarschützend" werden Einfriedungen oder bauliche Anlagen an der Grenze erst ab einer bestimmten Größe, die jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann, daher möchte ich nicht im Detail darauf eingehen.
Je nach Bebauungsplan können Einfriedungen sogar ganz genehmigungsfrei sein, wie Sie richtig bemerken.
Das ist jedoch Spezialwissen und kann wirklich nur einzelfallbezogen beim zuständigen Bauamt - möglichst vorab - geklärt werden und kann von Grundstück zu Grundstück variieren, wenn z.B. zwei Bebauungspläne aneinander grenzen.
Gruß Nanni |
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 16.03.07, 10:02 Titel: |
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Wenn ich gemeint bin, ich bin definitiv!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! nicht im Irrtum --- bin mir gaaaaanz sicher!!!
Hier in meiner Gegend haben mehrere Eigentümer ihren Sichtschutz wieder entfernen müssen.
Unsrer Ortssatzung legt fest, ein Sichtschutzelement bis zu einer bestimmten Größe.
Weicht man ab, dann besteht Beseitigungsanspruch, der auch privatrechtlich durchgesetzt werden kann. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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