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Unterscheidung gemeiner Wert und Teilwert

 
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maria84
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Anmeldungsdatum: 21.03.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 17:54    Titel: Unterscheidung gemeiner Wert und Teilwert Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich habe in der Zeitschrift Steuer und Studium einen Artikel über den Teilwert und den gemeinen Wert im Rahmen des SEStEG gelesen. Leider finde ich diesen Artikel relativ kompliziert geschrieben und kann daher die Folgen des Wertansatzes zum gemeinen Wert im Vergleich zum Teilwert nicht wirklich erkennen.

Daher meine Frage: Kennt jemand ein Buch/Artikel in dem der Unterschied und die Folgen besser beschrieben sind bzw. kann mir jemand auch so helfen?
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Vorwitzig
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

§ 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
(2) 1Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. 2Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. 3Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

§ 10 BewG Begriff des Teilwerts
Satz 2: Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. 3Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.

Teilwertvermutungen (Auszug aus den EStH)
Zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts gelten folgende Teilwertvermutungen:
1.Im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Fertigstellung eines Wirtschaftsguts entspricht der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (→ BFH vom 13.4.1988 - BStBl II S. 892; nicht ohne weiteres anwendbar bei Erwerb eines Unternehmens oder Mitunternehmeranteils →BFH vom 6.7.1995 - BStBl II S. 831).
2.Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert auch zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (→BFH vom 21.7.1982 - BStBl II S. 758).
3.Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den um die lineare AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (→ BFH vom 30.11.1988 - BStBl 1989 II S. 183).
4.Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten. Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren hängt jedoch auch von deren voraussichtlichem Veräußerungserlös (Börsen- oder Marktpreis) ab (→BFH vom 27.10.1983 - BStBl 1984 II S. 3
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