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Hollo zusammen, in unseren Gäerten möcht unsere Gemeinde eine Straße durchziehen und Baugrundstücke anlegen.
1. In wie weit ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass im Zuge eines Umlegungsverfahrens ein gewisser Flächenanteil als Mischgebiet ausgewiesen werden muss?
2. Kann man gegen einen solchen Entwurf im Stadium der Bauleit- bzw.- vorplanung etwas unternehmen? Wie, wann und wo ist dieses durchzuführen? Es soll demnächst im Planungsausschuss darüber abgestimmt werden, ob überhaupt ein Mischgebiet geplant wird. Kann man danach auch noch dagegen vorgehen?
3. Wie sind die einzuwerfenden Flächen zu bewerten: als Bauerwartungsland (ca. 15-30% des aktuellen Baulandwertes), oder als Rohbauland ( 50-70%) ?
Hollo zusammen, in unseren Gäerten möcht unsere Gemeinde eine Straße durchziehen und Baugrundstücke anlegen.
1. In wie weit ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass im Zuge eines Umlegungsverfahrens ein gewisser Flächenanteil als Mischgebiet ausgewiesen werden muss?
Bitte zunächst das Bebauungsplanverfahren, in dem die Art der baulichen Nutzung (beispielsweise Mischgebiet) festgesetzt wird einerseits und andererseits das Baulandumlegungsverfahren, in dem die Baugrundstücke gebildet und Flächenbeiträge fällig werden, unterscheiden.
Zitat:
2. Kann man gegen einen solchen Entwurf im Stadium der Bauleit- bzw.- vorplanung etwas unternehmen? Wie, wann und wo ist dieses durchzuführen? Es soll demnächst im Planungsausschuss darüber abgestimmt werden, ob überhaupt ein Mischgebiet geplant wird. Kann man danach auch noch dagegen vorgehen?
Zu den Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes siehe § 3 des Baugesetzbuches.
Zitat:
3. Wie sind die einzuwerfenden Flächen zu bewerten: als Bauerwartungsland (ca. 15-30% des aktuellen Baulandwertes), oder als Rohbauland ( 50-70%) ?
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes aber vor der Grundstücksneuordnung spricht man üblicherweise von Rohbauland. Feste Prozentsätze gibt es dabei aber nicht. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
Nochmal zu meiner 1. Frage im Forum:
Man befindet sich noch im Bebauungsplanverfahren. Nächste Woche findet eine öffentliche Bauausschußsitzung statt. Hier soll über die Flächennutzung des neuen Baugebietes z.T. als Mischgebiet abgestimmt werden.
Meine Frage: ist es gesetzlich festgeschrieben, dass in Neubaugebieten (ca. 80 Baugrundstücke) ein gewisser Anteil der Fläche als Mischgebiet ausgeschrieben werden MUSS, oder KANN die Gemeinde hier (auch gegen den Protest der Anwohner) nach Ihren Gutdünken das bestimmen?
Welche Möglichkeit gegen diese Flächennutzung anzugehen habe ich?
Es grüßt der Baubob
ist es gesetzlich festgeschrieben, dass in Neubaugebieten (ca. 80 Baugrundstücke) ein gewisser Anteil der Fläche als Mischgebiet ausgeschrieben werden MUSS,
Nein!
Zitat:
oder KANN die Gemeinde hier (auch gegen den Protest der Anwohner) nach Ihren Gutdünken das bestimmen?
"Gutdünken" geht selbstverständlich nicht, wohl aber Abwägung zwischen verschiedenen widerstreitenden Interessen. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
Zuletzt bearbeitet von Erich Bauer am 25.03.07, 14:55, insgesamt 1-mal bearbeitet
die Festschreibung kann nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen, dies kann z.B. erforderlich sein wenn zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung ein "Puffernutzung" hier ein Mischgebiet erforderlich ist vgl. § 50 BImSchG. _________________ So long
A+S
Auch wenn dies möglicherweise garnicht das Hauptproblem beim Fragesteller ist:
Ich widerspreche der Ansicht von "Stadtplaner", dass man durch ein MI "puffern" könne, ebenso wie dem gleichen Gedanken vom "MGH" (höhere Lärmbelastung). Neu festgesetzte Mischgebiete laufen in der Praxis bis mindestens zur Hälfte (dort wo die Bauaufsichtsbehörden die entsprechende Rechtsprechung des BVerwG ignorieren auch ganz) mit Wohnbebauung voll, die dann dem gleichen Lärm ausgesetzt ist, vor dem man sie im WA schützen will. Die Pufferfunktion kann nur durch Ausweisung eines GE, in dem nur solche Betriebe zulässig sind, die auch in einem MI zulässig wären, erreicht werden. Alles andere ist Augenwischerei oder Etikettenschwindel. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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