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Arbeitszimmer Steuererklärung 2006

 
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Nadin
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.03.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 14:37    Titel: Arbeitszimmer Steuererklärung 2006 Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen A ist als Architektin in einer Firma angestellt, die 100km vom Wohnort von A entfernt ist. A fährt 2 bis 3 Tage pro Woche in die Firma zum Arbeiten. Sie hat dort einen eigenen Arbeitsplatz (Schreibtisch). A hat mit dem Arbeitgeber vereinbart, daß sie die restliche Zeit (2-3 Tage pro Woche) zu Hause arbeiten kann. A hat sich für die Heimarbeit ein Arbeitszimmer eingerichtet, welches sich in der Wohnung von A befindet und nur zum Arbeiten genutzt wird.

1) Kann A das Arbeitszimmer steuerlich absetzen (Steuererklärung 2006)?

2) Wenn ja, kann A das Arbeitszimmer nur begrenzt (1250,-€) absetzen - welche
Nachweise sind notwendig (Bestätigung vom AG, Mietvertrag...)?

3) Oder kann A das Arbeitszimmer auch in vollem Umfang absetzen? Wie erfolgt hier die
Berechnung der Aufwendungen und welche Aufwendungen können geltend gemacht
werden? Nachweise?

Viele Fragen, ich weiß!
Umso gespannter bin ich auf eure Antworten!
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

1) Ja, wenn Arbeit mindestens 50% im AZ verrichtet wird

2) Wenn 1) bejaht, dann max. 1250 Euro (Berechnung der anteiligen Kosten + Belege, Bestätigung AG)

3) siehe 2)
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Nadin
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.03.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, danke. Soweit ist das jetzt klar.

Aber wie werden die anteiligen Kosten ermittelt? Werden sie auf den Quadratmeter umgerechnet oder auf die Anzahl der Räume umgelegt oder geschätzt?
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

Im Verhätnis der Quadratmeter der Gesamtwohnfläche zur Fläche des AZ !

Gruß
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Hans-Christian
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 548

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 15:10    Titel: Re: Arbeitszimmer Steuererklärung 2006 Antworten mit Zitat

Nadin hat folgendes geschrieben::
...
Sie hat dort einen eigenen Arbeitsplatz (Schreibtisch). ..


Das wäre bereits der Grund, weshalb das FA kein Arbeitszimmer anerkennt.

Es sei denn, Sie legen dem FA konkret dar, warum Sie den Arbeitsplatz beim AG für eine bestimmte berufliche Tätigkeit nicht nutzen können Dies müßte auch vom AG bestätigt werden.

Sollte dies der Fall sein, dann Arbeitsziommerkosten bis 1250,00 €.

siehe BMF-Schreiben vom 7.1.2004
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Frage
Und was sagen Sie zu Nr. 2 Buchstabe a) Ihres angeführten BMF-Schreiben?
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Hans-Christian
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 548

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

wolf25 hat folgendes geschrieben::
Frage
Und was sagen Sie zu Nr. 2 Buchstabe a) Ihres angeführten BMF-Schreiben?


Sie haben Recht, es steht im BMF-Schreiben so drin in diesem Punkt.

Habe gerade mit dem FA ein Gespräch gehabt, die dann noch eine Tätigkeitsbeschreibung fordern. (wegen der über 50% und zwei bis 3 Tage im Betrieb und dann auf den Baustellen).
Deshalb meine Reaktion. Darauf muß man/frau sich also einstellen.

Ansonnsten, jawohl beantragen.

Aber siehe auch hier

Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG.
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG

Bei dem Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit geht es um unbegrenzten Abzug!
Davon war hier bislang noch keine Rede und trifft auf den o.g. Fall auch nicht zu, klar!

Gruß
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Hans-Christian
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 548

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

wolf25 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG

Bei dem Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit geht es um unbegrenzten Abzug!
Davon war hier bislang noch keine Rede und trifft auf den o.g. Fall auch nicht zu, klar!

Gruß

Das ist mir schon klar, aber wenn 50% im Betrieb und 50% zu Hause, dann wäre ja bei Außentätigkeit keine 50% mehr im AZ?

Es ging mir nur um eine analoge Anwendung.

Was ist an meinen Überlegungen falsch?

Also, so ganz sicher würde ich nicht sein, ob das AZ anerkannt wird. Nur deshalb meine Diskussion um sich darauf vorzubereiten und möglicherweise schon mal Vorkehrungen zu treffen.

2007 wird noch viel Freude machen. Es gibt bereits FG-Urteile zum AZ 2007 (Freibetrag)
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

Es muss nur dargelegt/glaubhaft gemacht werden, dass 50% der Tätigkeit im AZ verbracht werden, wie die restlichen 50% verbracht werden (40% Firma und 10% Aussendient, oder wie auch immer) ist irrelevant !

Zitat:
Das ist mir schon klar, aber wenn 50% im Betrieb und 50% zu Hause, dann wäre ja bei Außentätigkeit keine 50% mehr im AZ?

In dem Fall haben Sie recht, dürfte m.E. aber eher selten sein, dass ein Stpfl. so ehrlich ist und es so exakt angibt Winken


Zuletzt bearbeitet von *w* am 22.03.07, 16:18, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Hans-Christian
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 548

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

wolf25 hat folgendes geschrieben::
Es muss nur dargelegt/glaubhaft gemacht werden, dass 50% der Tätigkeit im AZ verbracht werden, wie die restlichen 50% verbracht werden (40% Firma und 10% Aussendient, oder wie auch immer) ist irrelevant !

Ja sicher, aber er/sie sollte wissen, dass
2-3 Tage im Betrieb und 2-3 Tage zuHhause ist mal schon blos 50 % und nicht mehr als 50%.

Dann käme noch zum Abzug die mögliche Außentätigkeit.

Alles dies sollte man/frau bedenken.

Ich bin auch immer im Zweifelsfalle für den Steuerpflichtigen. Es ist aber gut vorher zu wissen worauf das FA schauen wird.
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

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