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2 Beklagte. Hiervon ist eine 90 Jahre und altersdebil, aber nicht unter Vormundschaft. Die Tochter besorgt Anwalt, welcher eine Vollmacht unterschrieben erhält.
Zur mündlichen Verhandlung legt dieser ein ärztliches Attest seiner Mandantin vor. In der Sache trägt er nichts vor und beantragt nach der mündlichen Verhandlung (in d. Spruchfrist) eine Verfahrenspflegschaft.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wird Berufung eingelegt. Hätte das Gericht dem Hinweis auf die Prozeßunfähigkeit nachgehen müssen? Hat jemand Erfahrungen mit so einer Situation?
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