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Anmeldungsdatum: 12.03.2007 Beiträge: 8 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 22.03.07, 10:27 Titel: Vollständige Fertigstellung und Vertragsstrafe....
Moin,
Wenn angenommen im Kaufvertrag vereinbart ist, " AN.. verpflichtet sich zur vollständigen Fertigstellung des Kaufgegenstandes bis spätestens...."Datum" " und im Kaufvertrag ist weiterhin der Kaufgegenstand als "Miteigentumsanteil von.../1000 verbunden mit dem Sondereigentum...." definiert, ... nun der AN zum besagten Termin nur das Sondereigentum fertiggestellt hat, aber das Gemeinschaftseigentum (Dach, Treppenhaus, Fahrstuhl, Fassade, Keller, Vorgarten,....) noch nicht fertiggestellt ist,... ist dann eine Vertragsstrafe bezogen auf €/qm in voller Höhe zu zahlen.....????
Das Sondereigentum wäre mit Einschränkungen (Treppenhaus = Baustelle,...) nutzbar...
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 22.03.07, 10:49 Titel:
Es stellt sich die Frage, wer die Verzögerung zu verantworten hat. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Der Clou von Vertragsstrafenansprüchen ist im Gegensatz dazu, dass hier Gelder fließen, ohne dass dem Auftraggeber überhaupt ein messbarer Schaden entstanden sein muss. Mit der Vertragstrafe soll einerseits Druck auf den Auftragnehmer ausgeübt werden, das Werk termingerecht fertig zu stellen. Andererseits wird von den Gerichten in gewissem Umfang die Vertragsstrafe auch als standardisierter Schadensersatz akzeptiert, der ohne konkreten Nachweis des entstandenen Schadens zu zahlen ist.
Auf der anderen Seite darf eine vereinbarte Vertragsstrafe in Bauverträgen nicht zu einer bloßen Ertragsquelle für den Auftraggeber avancieren. Ist anhand der Umstände des Einzellfalls erkennbar, dass Auftraggeber Vertragsstrafen alleine dazu nutzen, um ihre Gewinnspanne zu verbessern, dann neigen Gerichte dazu, das Vertragsstrafenversprechen insgesamt als rechtsunwirksam zu beurteilen. Vertragsstrafen unterliegen dabei erfahrungsgemäß einer überaus kritischen Prüfung durch die Gerichte. So haben Gerichte nicht nur bereits kraft Gesetz die Möglichkeit, unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen herabzusetzen. Oftmals erklären Gerichte im Streitfall aus gutem Grund vertragliche Regelungen zu Vertragsstrafen schlicht für unwirksam. In vielen Fällen verstoßen Vertragsstrafenversprechen in Bauverträgen nämlich gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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