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Verfasst am: 21.03.07, 09:03 Titel: Fragen zur Umsatzsteuer - Streitfälle im Büro
Liebes Forum,
ich habe hier zu 2 USt-Fragen auseinanderfallende Meinungen und finde diese auch alle logisch und nachvollziehbar - nur würde ich auch gerne wissen, welche nun die gesetzlich richtig ist. Ich hoffe, Ihr könnt mir dabei helfen.
Hier die beiden Sachverhalte:
1.
Eine Fitnessstudio-Besitzer hat diverse Trainerinnen auf Honorarbasis für Kurse beschäftigt. Einige davon schreiben Rechnungen, die u.a. keine fortlaufende Rechnungsnr. und auch keine Steuernr. aufweisen, aber mit dem Hinweis auf § 19 UStG ausgestattet sind.
Meinung a)
Diese Rechnungen dürfen auf keinen Fall bezahlt werden, da keine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 IV Nr. 2 + 4 UStG vorliegt.
Meinung b)
Diese Rechnungen können ruhig bezahlt werden, da die fehlenden Merkmale keine Auswirkungen haben.
Umsatzsteuerlich würde zwar der Vorsteuerabzug verwehrt werden, aber da wg. § 19 keine USt in der Rechnung enthalten ist, kann auch nichts verwehrt werden.
Ertragssteuerlich wird sie als Ausgabenbeleg anerkannt, da der Zahlungsempfänger problemlos festgestellt werden kann und es keine Vorschrift im Steuerrecht gibt, wie Ausgabenbelege auszusehen haben.
2.
Ein Restaurantbesitzer weist auch im Jahr 2007 auf seinen Rechnungen 16% als Umsatzsteuersatz und den dazu gehörigen Betrag aus. Es wird im weiteren nur der Rechnungsempfänger betrachtet, die Situation der Restaurantbesitzers ist nicht das Problem!
Meinung a)
Der Rechnungsempfänger darf aus der Rechnung keine Vorsteuer ziehen, da wg. § 14 IV Nr. 8 UStG keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Meinung b)
Der Rechnungsempfänger darf sehr wohl Vorsteuer geltend machen, aber nur den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag.
Ich voraus schon mal besten Dank für Eure Anregungen!
Anmeldungsdatum: 13.10.2004 Beiträge: 737 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.03.07, 15:53 Titel:
Ronald hat folgendes geschrieben::
Beide Male ist die Meinung b die richtige.
MfG
Ronald
Hallo,
würde mich dem anschließen, wobei in den UStR ausgeführt wird, dass im Falle des § 19 UStG trotzdem zwingend die Steuernummer auf der Rechnung angegeben werden muss.
Aber was sind schon Richtlinien...............
Gruß T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
Gruß
steuermann _________________ Die Haltbarkeitsdauer steuerlicher Vorschriften entspricht der Haltbarkeitsdauer eines Päckchens H-Milch.
Alle von mir im Forum gemachten Angaben und Kommentare sind unverbindlich.
Hier auch: Mit! _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Mein persönliches Empfinden ging auch jeweils in Richtung b), aber wir haben hier einige sehr formal denkende Kollegen, die sich an solchen Sachen hochziehen.
Ich denke, hierzu muß nichts mehr gesagt werden. Falls jemand doch noch das Bedürfnis hat: nur raus damit!
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