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Wenn jemand in seiner Wohnung ein Zimmer untervermietet, sind diese Mieteinnahmen auf jeden Fall mit der ESt-Erklärung anzugeben? _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
Wenn mit der Untermiete mehr eingenommen wird als prozentual für dieses Zimmer ausgegeben wird, dann entsteht für das Zimmer ein Gewinn, der steuerpflichtig ist.
Wenn das +- Null ist, dann muß auch nichts angegegebn werden.
Beispiel:
Wohnung hat 90qm, vermietetes Zimmer hat 15 qm.
Angenommen, der Untervermieter ist Mieter der ganzen Wohnung und bezahlt dafür 800 Euro.
Anteilige Kosten für das vermietete Zimmer wären: 800 Euro : 90 qm * 15 qm = 133,33 Euro.
Wird das Zimmer für 100 euro vermietet, macht der Untervermieter einen Verlust. Folge: Es ist nichts anzusetzen.
Vermietet er das Zimmer an einen bereitwilligen Zahler für 200 oder 300 Euro, dann entsteht ein Gewinn (66,67*12=800,04 bzw. 166,67*12=2000,04).
Wie ich dem von Saxoflyer verlinkten Beitrag entnommen habe, gilt als Grenze für die Untervermietung 520,00 € im Jahr bzw. Veranlagungszeitraum, soll eine Besteuerung im Einverständnis mit dem StPfl. unterbleiben?
Nehmen wir an, die Vermietung ist auf Dauer angelegt. Nehmen wir weiter an, ss handelt sich um eine 3-Zimmer Mietwohnung, in der ein Zimmer von 12 qm ohne Bad- und Küchennutzung, ohne sonstiges Drum und Dran, zum Preis von 250,00 € vermietet wird. Der Preis der Mietwohnung an sich ist unbekannt, gelegen ist diese jedoch auf einem Dorf (astronomische Preise wie in München oder Hamburg-Wedding sind also nicht zu erwarten).
Ergäbe sich bei dieser Konstellation die Steuerpflicht? Ich meine nach den EStR zu § 21 EStG, wie ich sie jetzt gelesen habe und nach der Erklärung von Seevetaler, ja oder... _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
Der Link von Saxoflyer lässt sich von mir leider nicht öffnen!
Aber ich geb trotzdem mal meinen Senf dazu
Von der Besteuerung kann laut R 21.2 Abs.1 EStR nur abgesehen werden, wenn vorrübergehend vermietet wird und die Einnahmen hierraus unter 520 Euro Im VZ liegen.
Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben!
Somit handelt es sich um eine Vermietung im Sinne des § 21 EStG! Dass keine Badnutzung etc. im Mietvertrag eingeschlossen sind, ist irrelevant!
Der User Seevetaler hat dies doch schon deutlich erklärt. Wenn hier ein Gewinn entsteht und nur kurzfristig untervermietet wird, dann kommen die 520 Euro zum Tragen.
Das trifft jedoch nicht den Sachverhalt von User Maus.
Nehmen wir an, die Vermietung ist auf Dauer angelegt. Nehmen wir weiter an, ss handelt sich um eine 3-Zimmer Mietwohnung, in der ein Zimmer von 12 qm ohne Bad- und Küchennutzung, ohne sonstiges Drum und Dran, zum Preis von 250,00 € vermietet wird. Der Preis der Mietwohnung an sich ist unbekannt, gelegen ist diese jedoch auf einem Dorf (astronomische Preise wie in München oder Hamburg-Wedding sind also nicht zu erwarten).
Ergäbe sich bei dieser Konstellation die Steuerpflicht? Ich meine nach den EStR zu § 21 EStG, wie ich sie jetzt gelesen habe und nach der Erklärung von Seevetaler, ja oder...
Ja, weil auf Dauer und damit schon irrelevant ist, ob der Gewinn unter 520 bleibt.
20,83 Euro/qm auf dem Dorf sind ja nicht schlecht. Der Hauptmieter und Untervermieter selber wird bestimmt nicht über 20 Euro/qm bezahlen (wären zB bei 70qm stolze 1.400 Euro).
Will also der "Jemand" die Einnahmen angeben, sollte er von den Einnahmen in Höhe von 3.000 (12*250) noch die eigenen Ausgaben für das Zimmer abziehen, also Miete inkl. Nebenkosten geteilt durch Gesamt-qm mal 12qm mal 12 Monate. Bei 6 Euro/qm (kalt) plus 2 Euro/qm (Nebenkosten) ergeben sich auf das Jahr immerhin 1.152 Euro, so dass dann nicht 3.000, sondern nur (3.000 minus 1.152) 1.848 zu versteuern wären.
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