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Eine Richterin aus Frankfurt hat für einen starken Medienwirbel gesorgt.
Für mich unfassbar ist der
Zitat:
... Brief der zuständigen Richterin vom Amtsgericht. Und mit dem Brief war der Skandal perfekt: Unter Verweis auf den Koran lehnte die Richterin das vorzeitige Scheidungsgesuch ab. "Die Ausübung des Züchtigungsrechts begründet keine unzumutbare Härte gemäß Paragraph 1565 BGB", zitiert die "Frankfurter Rundschau" aus dem Schreiben der Richterin. Man müsse schließlich berücksichtigen, dass beide Ehepartner aus dem marokkanischen Kulturkreis stammen würden.
Christa Stolle, Geschäftsführerin der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes ist empört über die Erklärung der Richterin: "Es ist unglaublich, dass eine Richterin in Deutschland sich auf den Koran beruft",
So pauschal "unglaublich" ist es nicht. Wenn zum Beispiel Art 3 ff. EGBGB in einem Fall, den ein Deutsches Gericht zu entscheiden hat, ergeben, dass Ägyptisches Familienrecht anwendbar ist, dann wird das Gericht wohl den Koran in die Hand nehmen müssen. Das ist meistens unproblematisch, ansonsten gibt es aber die Notbremse des Art. 6 EGBGB.
Im Konkreten Fall muss man aber sagen, dass das Gericht das Grundrecht der betroffenen Frau auf körperliche Unversehrtheit zu schützen hat.
Denke mal, dass die gute Frau sich künftig bei Fällen, in denen Gewalt eine wie-auch-immer-geartete Rolle spielt sich mit dem ein-oder-anderen Befangenheitsvorwurf auseinandersetzen darf...
Die Richterin geht ja davon aus, dass Schlagen und Morddrohungen im marrokanischen Kulturkreis(=islam) der Normalzustand sind.
Die Logik scheint dann zu sein, dass die Ehefrau das vor der Ehe wusste und ertragbar fand und es dementsprechend nicht eine unzumutbare Haerte ist, da sie sich ja selbst schon einmal freiwillig diese Haerte zugemutet hat.
Der Fehler scheint mir im wesentlichen darin begruendet zu liegen, dass die Richterin glaubt Schlagen und Morddrohungen seien normales Eheleben in Marroko oder in islamischen Ehen.
Ich komme wegen Ehe- und Familienrecht sowohl im AuslRecht als auch im Personenstandsrecht sehr oft (siehe Ciceros Hinweis) mit dem islamischen Recht in Kontakt.
Ich verstehe ehrlich gesagt die derzeitige Aufregung nicht so richtig,....
Es sei mal dahingestellt, ob die unzumutbare Härte wirklich vorliegt, das kann ich mangels Kenntnis des Sachverhaltes nicht beurteilen.
Aus ihrer Sicht hat die Richterin die vorzeitige Scheidung (über deren Taugllichkeit zur Verhinderung ehelicher Gewalt man sich sicher auch streiten kann) abgelehnt, weil sie diese als nicht gegeben ansah. Das ist von ihrer Beurteilungskompetenz her ihr gutes Recht. Sie hat -leider wie ich meine- eine untaugliche Begründung geliefert. Leider auch eine ungeschickte und unglückliche Begründung gewählt.
Und nur diese Begründung sowie das vermutl. Motiv der betroffenen Frau, unbedingt eine Härtefall-Scheidung präjudizierend für das Ausl.Recht bekommen zu können, haben zu diesem Aufschrei geführt. Den hätte ich mir schon wesentlich früher gewünscht:
- bei Ehrenmorden, zu deren Verurteilung einem LG die ethnische Herkunft der Täter als schuldmindernd geeignet erschien
- bei den VG-Schauprozessen der Islamisten zur Durchsetzung des muslimischen Kopftuches in deutschen Identitätsdokumenten, für welche in bewußter Falschauslegung des Koran das Kopftuch nur als politisches Symbol durchzusetzen das Ziel war , erfolgreich btw.
- bei Sozialgerichtsprozessen wo die beitragsfreie Mitversicherung der (gegen den Art. 6 EGBGB btw.) Zweit- Dritt- und Viertfrauen in der gesetzlichen Krankenversicherung durchgesetzt wurde.
Das waren wesentlich gravierendere Einflußnahmen des Islam auf das deutsche Rechtssystem, als die vergleichbar geringfügige weil untaugliche Begründung zur Ablehnung einer Härtefallscheidung, deren Verhandlungs-Termin btw. nach ordnungsgemäßem Ablauf des eigentlichen Trennungsjahres liegen soll.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.03.07, 10:27 Titel:
In einer Zeitung stand auch, die selbe Richterin hätte vorher in einem anderen "Verfahren" den Ehemann der Wohnung verwiesen aufgrund des Gewaltschutzgesetzes.
Ich denke das zeigt schon, dass dei Richterin weder die Gewaltanwendung des Mannes gebilligt noch gerechtfertigt hat.
Viele Zeitungen schreiben hier bloß wieder in vereinfachender Verkürzung.
Im vorliegenden Fall ausländisches Eherecht anzuwenden ist vermutlich richtig.
Ich denke aber der Koran ist in Marokko nicht geltendes Recht, auch wenn vielleicht im Familienrecht darauf bezug genommen wird. Angeblich soll Marokko ein sehr fortschrittliches Scheidungsrecht (für Nordafrika) haben.
Ich trau mich ja fast nicht zu fragen, aber beziehen sich deutsche Richter auf die Bibel? "Auge um Auge, Zahn um Zahn....."
oder so _________________ eine Gurke ist eine Gurke ist eine Gurke.....
In einer Zeitung stand auch, die selbe Richterin hätte vorher in einem anderen "Verfahren" den Ehemann der Wohnung verwiesen aufgrund des Gewaltschutzgesetzes.
Ich denke das zeigt schon, dass dei Richterin weder die Gewaltanwendung des Mannes gebilligt noch gerechtfertigt hat.
Viele Zeitungen schreiben hier bloß wieder in vereinfachender Verkürzung.
Im vorliegenden Fall ausländisches Eherecht anzuwenden ist vermutlich richtig.
Nein, denn ich habe mittlerweile erfqahren, das das von mir vermutete Motiv Bleiberecht nicht zutrifft, denn die Frau ist deutsche (zumindest laut Fokus.).
Wenn sie Deutsche wäre, richtete sich die Scheidung auch nicht nach marokkanischem Recht sondern wegen Art. 14 und 17 EGBGB nach deutschem Recht.
Was mich halt stört ist der Riesen-Hallas der deswegen gemacht wird, obwohl es bereits in den oben erwähnten Entscheidungen wesentlich gravierendere Einflüsse des Islam auf das deutsche Rechtssystem gab.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Was mich halt stört ist der Riesen-Hallas der deswegen gemacht wird, obwohl es bereits in den oben erwähnten Entscheidungen wesentlich gravierendere Einflüsse des Islam auf das deutsche Rechtssystem gab.
Grüße
Ronny
Der "Riesen-Hallas" rührt in diesem Fall daher, dass die Entscheidung
1.) gegen das allgemeine Rechtsempfinden vestößt und
2.) auch im Hinblick auf das internationale Privatrecht unhaltbar ist.
Zitat:
bei Ehrenmorden, zu deren Verurteilung einem LG die ethnische Herkunft der Täter als schuldmindernd geeignet erschien
Hier wäre der Aufschrei dann gekommen, wenn der Ehrenmord als gerechtfertigt oder entschuldigt angesehen worden wäre.
Zitat:
- bei Sozialgerichtsprozessen wo die beitragsfreie Mitversicherung der (gegen den Art. 6 EGBGB btw.) Zweit- Dritt- und Viertfrauen in der gesetzlichen Krankenversicherung durchgesetzt wurde.
Hier ist Art. 6 EGBGB nicht anwendbar. Anwendbar ist er zum Beispiel, wenn es darum geht, ob die Zweitehefrau ein gesetzliches Erbrecht haben soll oder ob wir sagen "das andwendbare Erbrecht hat kein Problem mit der Vielehe und danach bist du, Zweitfrau, erbberechtigt. Aber wir haben das nicht so gern und deshalb kriegst du nix."
Eine Richterin aus Frankfurt hat für einen starken Medienwirbel gesorgt.
Für mich unfassbar ist der
Zitat:
... Brief der zuständigen Richterin vom Amtsgericht. Und mit dem Brief war der Skandal perfekt: Unter Verweis auf den Koran lehnte die Richterin das vorzeitige Scheidungsgesuch ab. "Die Ausübung des Züchtigungsrechts begründet keine unzumutbare Härte gemäß Paragraph 1565 BGB", zitiert die "Frankfurter Rundschau" aus dem Schreiben der Richterin. Man müsse schließlich berücksichtigen, dass beide Ehepartner aus dem marokkanischen Kulturkreis stammen würden.
Wer hat das denn geschrieben, das stimmt so nicht...
Aber wir sollten uns Art. 6 EGBGB mal im Wortlaut anschauen:
Zitat:
Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Diese Norm wird also streng ergebnisorientiert gesehen. Das Endergebnis in meinem Fall war nicht "Zweitfrau ist auch Ehefrau," sondern "Zweitfrau ist auch erbberechtigt." Die Dazu gäbe es drei Alternativen, nämlich beiden Frauen die Erbberechtigung abzusprechen oder einer der beiden, der ersten oder der zweiten.
Anderes Beispiel: Lassen wir das Ergebnis der Anwendung islamischem Erbrechts sein, dass Tochter nur einen halb so großen Erbteil erhält wie Sohn, weil Töchter numal nur halb soviel erben. Hier kann man viel eher zu dem Ergebnis kommen, dass das Ergebnis der Anwendung ausländischer Rechtsnormen mit der Deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar ist.
Zurück zu unserer Richterin: Die hat ja gar keine ausländische Rechtsnorm angewendet, sondern eine des BGB. Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen dieser BGB-Norm erfüllt sind, hat sie vermeindliche Wertungen eines ausländischen Kulturkreises herangezogen und dabei den Schutzzweck der deutschen Norm außer acht gelassen. Ich brauche Art. 6 EGBGB in diesem Fall gar nicht, um zu sehen, dass die Entscheidung falsch ist. Ebensowenig brauche ich zu fragen, ob das Mißhandeln von Ehefrauen zu den anerkannten Kulturgütern Marokkos gehört.
Sie haben Recht, ich hatte den ordre public auch nicht als Begründung für meine Kritik an den Sozialgerichtsentscheidungen heranziehen wollen, sondern diesen nur als Hinweis auf die von unserer Rechtsordnung allgemein nicht zugelassene Mehrehe verstanden wissen wollen. Unsere Rechtsordnung ist auf der Monogamen Ehe aufgebaut,die Mehrehe verstößt gegen den ordre public.
Wenn dann ein Sozialgericht dessenungeachtet entscheidet, dass auch die weiteren Ehefrauen beitragsfrei mitzuversichern sind, halte ich diese Entscheidung schlicht für falsch und mit der Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen, von den volkswirtschaftlichen Auswirkungen mal ganz abgesehen.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Ich verstehe ehrlich gesagt die derzeitige Aufregung nicht so richtig,....
Es sei mal dahingestellt, ob die unzumutbare Härte wirklich vorliegt, das kann ich mangels Kenntnis des Sachverhaltes nicht beurteilen.
Aus ihrer Sicht hat die Richterin die vorzeitige Scheidung (über deren Taugllichkeit zur Verhinderung ehelicher Gewalt man sich sicher auch streiten kann) abgelehnt, weil sie diese als nicht gegeben ansah. Das ist von ihrer Beurteilungskompetenz her ihr gutes Recht. Sie hat -leider wie ich meine- eine untaugliche Begründung geliefert. Leider auch eine ungeschickte und unglückliche Begründung gewählt.
Ungeschickt und unglücklich? Ich würde eher sagen, dass die Begründung einen ziemlich deutlichen Mangel im Bereich rechtlichen Grundlagenwissens offenbart.
Zitat:
Den hätte ich mir schon wesentlich früher gewünscht:
- bei Ehrenmorden, zu deren Verurteilung einem LG die ethnische Herkunft der Täter als schuldmindernd geeignet erschien
Moment, das ist eine ganz andere Baustelle!
Im Scheidungsfall wird der Koran quasi über deutsches Recht und vor allem über fundamentale Grundsätze des deutschen Rechts gestellt.
Die ethische Herkunft eines Menschen wird in diesem Fall außerdem nicht nur im rein persönlichen, subjektiven Bereich berücksichtigt, sondern wirkt sozusagen objektiv rechtfertigend.
Bei den strafrechtlichen Ehrenmorden und dergleichen wird die ethische Herkunft aber immer nur in den rein persönlichen, subjektiven Bereichen berücksichtigt, in denen die Sozialisiation eines Täters eben immer berücksichtigt wird. Z.B. bei der Frage, ob ein Täter auf Grund seiner Sozialisation rein subjektiv überhaupt die nötige Unrechtseinsicht ausgebildet hat und ausbilden konnte.
Das ändert aber gar nichts daran, dass ein Ehrenmord bei uns objektiv ein ganz normaler Mord ist. Wir gehen nicht her und sagen, in Anatolien wäre die Tat aber gerechtfertigt, deshalb rechtfertigen wir sie hier auch. Es wird also kein fremdes Recht über deutsche, fundamentale Rechtsgrundsätze gestellt.
Zitat:
- bei den VG-Schauprozessen der Islamisten zur Durchsetzung des muslimischen Kopftuches in deutschen Identitätsdokumenten, für welche in bewußter Falschauslegung des Koran das Kopftuch nur als politisches Symbol durchzusetzen das Ziel war , erfolgreich btw.
Na, da gab es doch Aufschreie en masse. Berechtigterweise. Das war doch monatelang beherrschendes Thema in allen Medien.
Zitat:
- bei Sozialgerichtsprozessen wo die beitragsfreie Mitversicherung der (gegen den Art. 6 EGBGB btw.) Zweit- Dritt- und Viertfrauen in der gesetzlichen Krankenversicherung durchgesetzt wurde.
Hmm, unabhängig von Art. 6 EGBGB finde ich das allerdings auch ein ziemliches Unding.
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