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"versteckter Mangel"?

 
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prof_haase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 18:44    Titel: "versteckter Mangel"? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe mal eine Frage zum Thema „versteckter Mangel“…

Gibt es so was überhaupt?

Beispiel

Handwerker x legt bei Bauherr y einen Estrichfußboden. Wie sich durch einen Gutachter herausstellt, entspricht dieser Fußboden nicht der damals gültigen Norm. Aufgrund des fehlerhaften Fußbodens sind weitere Schäden im darauf liegenden Belag aufgetreten. Diese Schäden sind erst ca. 15 Jahre nach der Fertigstellung aufgetreten und durch das Gutachten, eindeutig auf den fehlerhaften Fußboden zurückzuführen.

Haftet der Handwerker x für den Schaden?
Um welche Art von Mangel handelt es sich?

Danke

Haase
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Chub
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe ihre Chancen als gering an.

Selbst, wenn die Firma noch bestünde, 15 Jahre war ja alles ok.

Was hat sich denn nach den 15 Jahren in der Nutzung geändert, dass danach ein Schanden eintratt?

Und worin besteht der vermeindliche Mangel?

Lohnt der Schaden einen Gerichtsprozess mit ungewissem Ausgang?
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prof_haase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in der Nutzung hat sich gar nichts geändert, es war und ist ein Wohnhaus.

Der der Fußboden entspricht nicht der Norm. Bieger- und Zugfestigkeit liegen unterhalb der Normwerte. Ebenso die Zusammensetzung entspricht nicht der Norm. Die zur Festigkeit beitragende Sandmenge mit einer gewissen Kornstärke fehlt. Bedingt durch diese Fehler hat der Fußboden nicht die erforderliche Tragfähigkeit. Die darauf liegenden Fliesen werden dadurch in einem nicht vorgesehnem Maß beansprucht. Dieser Beanspruchung halten die Fliesen auf Dauer nicht stand. Das ist auch der Grund, warum der Schaden erst so spät auftritt.

Die betreffende Fläche ist ca. 300 qm…

Was bedeutet die Aussage mit den 15 Jahren?
Kann ich Handwerker x auf seine Gehwährleistung berufen, die nach 5Jahren abgelaufen ist?
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

Die 30jährige Haftung setzt gleichzeitig Arglist beim Unternehmer voraus.

Nun weisen Sie mal Arglist nach.

Haben Sie eine interne Anweisung "bau beim Professor den Estrich ohne Sand ein, damit wir Geld sparen" gefunden?
Das wär eindeutig.

Aber i.d.R. liegt die Ersparnis im Weglassen/Einsparen beim Zement. Wenn so, wie von Ihnen beschrieben nur eine Kornfraktion fehlt, hat der Unternehmer vermutlich sogar noch an Zement draufgelegt, weil ihm der Feinkornanteil fehlte.


Ihr Estrich hat also nur die Hälfte seines theoretischen Alters erzielt, Ihre Fliesen haben mit 15 Jahren bereits einen "Rentenanpruch" erreicht, also wird wohl kaum ein Richter hochaufbegeistert auf den Handwerker eindreschen.


Sehen Sies als Lehrgeld an und lassen Sie die Arbeiten bei Ausführung durch einen SV überwachen und nicht erst nach 15 Jahren hinterher. Winken
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prof_haase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also, wenn er denn den Zement drauf gelegt hätte, dann sollte die Biege- und Zugfestigkeitsprüfung nicht bei den gemessenen 1,9 sondern bei 2,5 (Forderung der Norm zur Bauzeit) liegen…

Da der Estrichboden ja nur „teilweise defekt“ ist, trat der Mangel auch nicht sofort auf. Ein Vergleich mit der Schadensammlung vom Fraunhofer Institut zeigt dies.

Das Problem, welches hier noch zusätzlich auftritt ist, dass das Objekt sich im Einzugsbereich des Bergbaus befindet. Bei so genannten „Bergschäden“ ist die Rechtslage so, das der Verursacher nachweisen muss, das es kein Bergschaden ist, nicht der Geschädigte dass es einer ist. Dieser Pflicht ist der vermeidliche Verursacher mit dem Gutachten eines öffentlich rechtlich vereidigten Sachverständigen, auf den sich beide Parteien geeinigt haben, nachgekommen. Aus diesem Gutachten geht hervor, warum der Schaden auftrat und damit auch wer der Verursacher ist.

Fazit:
Der Besitzer hat nun Schäden an seinem Fußboden. Diese Schäden sind ganz klar auf einen Baumangel zurückzuführen (Estrichfußboden entspricht nicht der DIN Norm, die zur Bauzeit gültig war). Der Mangel lag schon vor 15 Jahren vor, ist aber erst heute „sichtbar“ wegen den defekten Fliesen. Wenn nun ein neuer Fliesenbelag auf den defekten Estrich gelegt wird, dann ändert das nicht daran, dass der Estrich nicht der Norm entspricht. Ebenfalls werden diese Fliesen wieder, durch die erhöhte Beanspruchung früher kaputt gehen.

Ist die Rechtslage nun wirklich so, dass der Geschädigte einfach Pech hatte?
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 21.03.07, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

In welchem rechtlichem "Status" befinden Sie sich denn gerade, Schiedsverfahren, selbstständiges Beweisverfahren, Gerichtsgutachten im Bauprozess?

Es gibt also schon ein Gutachten eines gemeinsam anerkannten SV, wo bleibt nun das Problem für Sie? Ist das Urteil noch nicht da?

Warum gehen Sie nur den Estrichbauer an und nicht auch den Fliesenleger (auch der hat eine Pflicht zur Untergrundsprüfung).


Technisch,
hat nicht nur der Zementgehalt was mit der Festigkeit zu tun, sondern auch die Kornverteilung / Ausgewogenheit, hätten sie z.B. eine Einkornmischung/Ausfallkörnung würde auch hier die Festigkeit leiden, aber sie haben ja schon eine Aussage von einem SV.
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prof_haase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 11:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Also, in der Sache Bergbau vs. Eigentümer findet eine außergerichtliche „Verhandlung“ statt. Im Rahmen dieser Verhandlung haben sich beide Seiten dazu entschieden die Schäden am Fußboden durch eben jenen Gutachter untersuchen zu lassen. Es sollte festgestellt werden, wer der Verursacher ist.

Nun stellt ich heraus, dass eine Sandmenge mit einer bestimmten Kornstärke nicht enthalten war, die laut DIN hätte enthalten sein müssen. Darauf ist die mangelhafte Festigkeit zurückzuführen.

Nun die Frage….

1) Kann man den Handwerker, der den Estrichfußboden damals verlegt hat, für diesen Mangel haftbar machen?

Ich gehe deshalb nur den Estrichbauer an, weil er nachweislich den falschen Boden verlegt hat.


Haase
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 23.03.07, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Der Fliesenleger hat auch den Unterdrund nicht ausreichend geprüft (Haftzugfestigkeit).
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prof_haase
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Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 26.03.07, 08:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Firma gibt es zwar noch, aber der Inhaber hat gewechselt. Der alte Inhaber, der den betreffenden Bau bearbeitet hat, ist in Rente.

Muss die Firma dann trotzdem für den Schaden mit aufkommen?

Haase
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 26.03.07, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der neue Inhaber der Rechtsnachfolger ist ja.
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