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Verfasst am: 23.03.07, 12:48 Titel: AGB im zweiseitigen Handelskauf
Was ist nötig, um AGB in einen zweiseitigen Handelskauf einzubeziehen?
Nehmen wir an Verkäufer V und Käufer K befinden sich in längerer Geschäftsbeziehung. Die AGB hängen sichtbar im Geschäfstraum des VK aus, in dem alle Verträge egschlossen wurden. 305 BGB sagt hier ja aus, dass die AGB Vertragsbestandteil werden, wenn sie
a) aushängen
b) K mit der Geltung einverstanden ist.
Wie muss nun dieses Einverständnis aussehen?
Reicht hier ein Vermerk auf der Rechnung aus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten?
Nachdem K immer wieder neue Geschäfte mit VK tätigt, müsste hier doch zumindest eine konkludente Zustimmung vorliegen. Oder sehe ich das falsch? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Zur Einbeziehung der AGB bedarf es einer Äußerung dahingehend, daß diese AGB für das Geschäft mitbestimmend sein sollen. Insofern ist es erforderlich, daß der andere Vertragspartner von diesen AGB Kenntnis nehmen kann. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die AGB im Geschäftslokal aushängen, auf der Rückseite des Angebots/der Auftragsbestätigung aufgedruckt oder im Internet einsehbar sind. Kaufleute können AGB auch für alle künftigen Geschäfte einbeziehen, was ihnen erspart, jedes Mal gesondert darauf hinzuweisen. Teilt VK also dem K mit, daß alle künftigen Geschäfte der Geltund der beigelegten AGBs unterworfen werden, und schweigt K darauf oder bestellt einfach weiter, ist's vereinbart. Der Vermerk auf der Rechnung dürfte regelmäßig nicht ausreichen, weil sie zumeist nicht den Vertragsabschluß bedeutet. Auftragsbestätigung wäre deutlich besser. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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Der Vermerk auf der Rechnung dürfte regelmäßig nicht ausreichen
In diesem Fall wäre es eben eine längere Geschäftsbeziehung. Deswegen ging mir die konkludente Zustimmung durch den Kopf. Wenn K sich eben bewusst ist, dass VK nur aufgrund der AGB verkauft, er jedoch trotzdem immer weitere Geschäfte mit VK tätigt, würde ich eben diese Zustimmung daraus ableiten. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Es kommt darauf an, daß K sich der Einbeziehung der AGB bewußt sein muß. Wenn diese ihm zugänglich sind, weil sie gut sichtbar im Geschäftslokal aushängen, dann kann man davon ausgehen, daß VK sie zur Kenntnis nehmen konnte. Mithin sind sie einbezogen, konkludent. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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