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Hallo allerseitz!
Nach der BayBO dürfen meines Wissens nur 8 m Grenzbauten (Garagen, etc) an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Meine Garage hat nun just diese 8 m an der Grenze. Ich möchte nun an die Garage anschließend einen Überdachten Lagerplatz für Kaminholz errichten (beide Nachbarn wären einverstanden), was aber nach der BayBO nicht mehr erlaubt ist.
Dazu meine Fragen: Ab wann spricht man von einem Bauwerk, das genehmigt werden muss? Wenn ich das Holz aufrichte und mit irgendeinem Bleck vor Regen schütze, kann doch keiner was sagen, oder? wenn ich nun aber Stützen an das Blech schraube, damit es von alleine stehen kann - ist es dann schon eine Hütte (oder ein Schuppen)? Oder muß dazu eine Tür und/oder Seitenwände existieren? Im Bebauungsplan sind 10m Grenzbau erlaubt. Was zählt (BayBO mit 8 m, oder der Bebauungsplan mit 10 m)?
Vielen Dank für Eure Hilfe
wintwo
Hoffentlich verstoße ich jetzt nicht gegen die Forenregeln, will aber - rein faktisch - versuchen auf die Sache einzugehen.
Bitte auch beim zuständigen Gemeindebauamt und der zuständigen Genehmigungsbehörde erkundigen, kann bei Städten dasselbe sein, weil kleine Unterschiede im Verfahren und in der Handhabung möglich sind. Gerade bei Holzlegen ist die Auslegung etwas unterschiedlich, da dies mehr der allgemeinen Rechtsprechung zu entnehmen ist und nicht wörtlich im Gesetz steht.
"Nach der BayBO dürfen meines Wissens nur 8 m Grenzbauten (Garagen, etc) an die Grundstücksgrenze gebaut werden."
Das ist richtig.
" Meine Garage hat nun just diese 8 m an der Grenze. Ich möchte nun an die Garage anschließend einen Überdachten Lagerplatz für Kaminholz errichten (beide Nachbarn wären einverstanden), was aber nach der BayBO nicht mehr erlaubt ist.
Dazu meine Fragen: Ab wann spricht man von einem Bauwerk, das genehmigt werden muss? Wenn ich das Holz aufrichte und mit irgendeinem Bleck vor Regen schütze, kann doch keiner was sagen, oder? wenn ich nun aber Stützen an das Blech schraube, damit es von alleine stehen kann - ist es dann schon eine Hütte (oder ein Schuppen)? Oder muß dazu eine Tür und/oder Seitenwände existieren? Im Bebauungsplan sind 10m Grenzbau erlaubt. Was zählt (BayBO mit 8 m, oder der Bebauungsplan mit 10 m)?
Vielen Dank für Eure Hilfe
wintwo"
Also zunächst zur Frage: bauliche Anlage ja oder nein.
Ein Holzstapel wird i.d.R. keine bauliche Anlage sein, außer er wird befestigt, z.B. mit Stützen.
Man muss hier aber aufpassen, denn wenn der Stapel recht hoch und massiv wird und auf Dauer angelegt, kann die zuständige Bauaufsicht, also die Genehmigungsbehörde (meist LRA) zu der Auffassung gelangen, dass eine gebäudeähnliche Wirkung davon ausgeht und das kann in Verlängerung einer ohnehin schon recht großen Garage durchaus der Fall sein.
Ich würde also eher in diese Richtung tendieren.
Hierzu sagt die BayBO bei baulichen Anlagen, die eine Länge von 8 m überschreiten - zusammengefaßt - grundsätzlich mal aus, dass dies dann nach Landesrecht nicht mehr unter die sogenannten "genehmigungsfreien Tatbestände" fällt. D.h. ein Bauantrag wird - normalerweise - erforderlich.
Es gibt hier aber den Sonderfall, dass der Bebauungsplan 10 m Länge als Grenzbebauung zulässt. Hier gilt Bundesrecht vor Landesrecht, der Bebauungsplan geht vor.
D.h. die Genehmigung wäre zwar nach Landesrecht erforderlich, weil das Vorhaben nicht mehr unter den Genehmigungsfreiheitskatalog nach BayBO fällt, die Zustimmung könnte aber eigentlich nicht verweigert werden, da das Vorhaben dem Bebauungsplan nicht widerspricht.
Aber wenn die Nachbarn einverstanden sind, dürfte es so oder so kein Problem sein - ggfs. unterschreiben lassen !!
Könnte auch sein, dass in diesem Fall ganz auf ein Verfahren verzichtet werden kann. Wie gesagt, wird geringfügig unterschiedlich gehandhabt, daher vor Ort auf der Behörde nochmal erkundigen und evtl. die Genehmigungsfreiheit schriftlich bestätigen lassen. M.E. kommt es auch recht selten vor, dass der Bebauungsplan mehr zulässt als die Landesbauordnung.
Mit einer offiziellen Genehmigung hat man allerdings den Vorteil, dass das dann amtlich ist und bei einem Wechsel in der Nachbarschaft zumindest öffentlich-rechtlich nicht mehr ohne weiteres angefochten werden kann, wobei dies im vorliegenden Fall, wegen des Bebauungsplanes ohnehin kaum möglich sein wird.
Zivilrechtlich ist dann immer noch etwas anderes, hier können ggfs. Beeinträchtigungen (Belichtung u.ä. ) eingeklagt werden.
Ein Holzstapel könnte in das Landesbaurecht greifen. Es ist durch das Gewicht eine bauliche Anlage von der eine erhebliche Gefahr ausgehen kann. Es kann deshalb möglich sein, dass eine Statik erforderlich wird.
Gehen vom Holzstapel gebäudeähnliche Wirkungen aus, müssen die Abstandsflächenregelungen beachtet werden.
OLG Koblenz, Az.: 5 W 810/98 sagt aus: Sogar im grundsätzlich freizuhaltenden Grenzstreifen von 3 Metern (sog. Bauwich) dürfe sich ein Holzstapel bis zu 3 Meter Länge und 2 Meter Höhe befinden. Wirke der Holzstapel aber wie ein Gebäude, könne der Nachbar Entfernung des Brennholzes im Bauwich verlangen. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.)
@nanni, was spricht gegen das Urteil? Es wurde gefällt und zeigt, wie Gerichte urteilen können! Ein Richter schaut auch nur, was gibt es für Urteile auf dem Markt und nimmt dann den Würfel!
Ihre Beiträge widersprechen sich in mehreren Passagen. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
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nicht ich widerspreche mich, sondern die verschiedenen Baurechtsebenen Bundesrecht und Landesrecht, was ich versucht habe, zu erklären.
Die zuständige Kommune kann, wie hier- was selten der Fall ist - größere Grenzbebauungen per Bebauungsplan zulassen, als es nach Landesrecht vorgesehen ist.
Es gibt jedoch keine präzise gesetzliche Definition ob ein Grenzgebäude oder etwas mit gebäudeähnlicher Wirkung (trotz Zulassung im Bebauungsplan) ganz verfahrensfrei errichtet werden kann, weil es eben ab 8 m Länge (Art. 7 ABs. 4 BayBO) je nach Auslegung nachbarschützend sein könnte.
Und daher ist die Handhabung vor Ort bei der Behörde zu erfragen.
Es gibt es mehrere tausend Seiten über Rechtsprechung und Kommentierung zur BayBO, mit denen ich täglich zu tun habe.
Aber wie gesagt - meine Darstellungen werden hier zerredet und Laien können sicher nicht unterscheiden wer die besseren Informationen gibt.
Außerdem denke ich, dass ich sehr nahe an der Rechtsberatung bin und möchte nicht die Forenregeln verletzen.
Der Fragesteller schreibt:
" Im Bebauungsplan sind 10m Grenzbau erlaubt."
Ich erlaube mir die Rückfrage, ob die entsprechende Festsetzung wirklich die Grenzabstandsregelung der Bauordnung abändert, oder ob damit nur die Tiefe einer überbaubaren Fläche oder einer Fläche für Garagen gemeint ist. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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