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Verfasst am: 24.03.07, 17:18 Titel: Keine Reparatur mehr möglich, Gutschrift akzeptieren?
Hallo habe eine Frage zu folgenden Sachverhalt:
Verbraucher A kauft in einem Geschäft B recht günstig einen Artikel (Beispielsweise eine Kaffeemaschine).
Nach ca 1 1/2 Jahren weist dieser Artikel einen defekt auf, woraufhin er den Artikel im Geschäft B reklamiert und dieser dort zur Reparatur eingeschickt wird.
Kurze Zeit später erhält Verbraucher A vom Geschäft B die Information, dass keine Reparatur mehr möglich sei und er stattdessen eine Gutschrift erhalten wird.
Der gleiche Artikel wird im Geschäft B jedoch noch zum Verkauf angeboten, nun aber zu einem deutlich höheren Preis
Frage: Muss Verbraucher A die Gutschift akzeptieren oder kann er auch verlangen die Ware gegen eine gleichen Artikel aus dem Verkauf auszutauchen, da die Wiederbeschaffung des Artikels nicht durch die Gutschrift abgedeckt wäre?
Verfasst am: 24.03.07, 17:43 Titel: Re: Keine Reparatur mehr möglich, Gutschrift akzeptieren?
Jens77 hat folgendes geschrieben::
Frage: Muss Verbraucher A die Gutschift akzeptieren oder kann er auch verlangen die Ware gegen eine gleichen Artikel aus dem Verkauf auszutauchen
Eine neues Gerät kann er nicht mehr verlangen, allerhöchstens ein gebrauchtes im gleichen Alter und Gebrauchszustand. Da so etwas jedoch recht schwierig zu finden sein dürfte, könnte der Verkäufer die Nacherfüllung (Lieferung einer mangelfreien Sache) unter Bezugnahme auf den § 439 Abs. 3 BGB wohl verweigern. Und die andere Art der Nacherfüllung (Nachbesserung) könnte er unter Bezugnahme auf den § 439 Abs. 3 BGB wohl auch verweigern, wenn der Hersteller keine Reparaturen mehr durchführt. Ergo würde anschließend ein Vertragsrücktritt folgen, bei welchem dann eine Kaufpreisrückzahlung (vermutlich abgzl. eines Nutzungsansatzes) folgen würde.
Abschließend kann man festhalten, daß der Käufer hier eigentlich recht gut fährt mit dem Angebot des Verkäufers. Zum einen kann er froh darüber sein, daß der Verkäufer nach 1 1/2 Jahren den Defekt offensichtlich problemlos als Sachmangel akzeptiert hat (was heutzutage wohl eindeutig eher die sehr seltene Ausnahme, denn die Regel sein dürfte) - und zum anderen darf er sich über die Gutschrift in Höhe des (vermutlich) ursprünglichen Kaufpreises glücklich schätzen, denn der Verkäufer könnte bei einer Geldrückzahlung durchaus einen berechtigten Nutzungsansatz geltend machen, und dann würde da vermutlich deutlich weniger rauskommen. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
Doch, er kann schon eine neues Gerät verlangen. Wenn ein Sachmangel (was A zu beweisen hätte ohne den Vorteil der Beweislastumkehr) vorliegt, dann stehen A die Rechte aus § 439 BGB zu. Da der V(erkäufer) die Nachbesserung verweigert, hat A Anrecht auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Zwar kann V auch diese Form der Nacherfüllung verweigern, wenn § 275 II, III BGB vorliegt, aber V müsste dies auch beweisen.
Allerdings hat A dann gemäß § 439 IV BGB die auf Kosten des V zurückzusenden. Zusätzlich muss A dem V aber auch die gezogenen Nutzungen herausgeben, die gemäß § 100 BGB Gebrauchsvorteile sind. Da diese nicht herausgabefähig sind, muss er Wertersatz leisten (§ 346 II BGB). Dieser Wertersatz berechnet sich aus dem Wert der Sache im mangelfreien Zustand und der tatsächlichen Nutzungsdauer im Verhältnis zur möglichen Gesamtnutzungsdauer.
Ob das allerdings im Vergleich zur Gutschrift wirtschaftlich sinnvoller ist, kann hier nicht beurteilt werden.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Doch, er kann schon eine neues Gerät verlangen. Wenn ein Sachmangel (was A zu beweisen hätte ohne den Vorteil der Beweislastumkehr) vorliegt, dann stehen A die Rechte aus § 439 BGB zu. Da der V(erkäufer) die Nachbesserung verweigert, hat A Anrecht auf Lieferung einer mangelfreien Sache.
Und wo im § 439 BGB steht, daß eine mangelfreie Sache gleichzusetzen mit einem Neugerät ist?
Eine mangelfreie Sache kann meines Erachtens sehr wohl ein gebrauchtes Gerät im gleichen Alter und Betriebszustand sein. Ich kann aus der Formulierung "Lieferung einer mangelfreien Sache" keine Pflicht zur Aushändigung eines Neugeräts erkennen und mir wäre auch kein Paragraph bekannt, der die Formulierung "mangelfreie Sache" auf eine Stufe mit einem Neugerät stellt.
Ihren restlichen Ausführungen zu den Pflichten des A und den Rechten des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein Neugerät liefern würde, stimme ich zu. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
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