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ich versuch mal den Fall darzustellen, hoffentlich nicht zu verworren.
Person A bekommt im Herbst 2006 eine Rechnung über 60 Euro für eine Zeitschrift. Die Zeitschrift kam zwar regelmäßig, aber da Person A gar nicht mehr wirklich an dieser Adresse wohnt, sondern nur angemeldet ist dort, hat sie die nicht weiter beachtet und weggeschnissen, wenn sie denn doch mal zu Hause war. Dazu kommt, dass Person A wie jede andere Person viel zu viel Werbung täglich bekommt und damit vieles ungeöffnet einfach in den Müll befördert.
Nun sagt die Rechnung aus, dass Person A eine Bestätigung bekommen hat, nicht reagiert hat und deshalb sei der Vertrag rechtsgültig. Normalerweise kann man daggeen nicht sagen. Jedoch hat Person A diese Zeitschrift nie beantragt. Bei einer Email an den Verlag wird per Brief eine Kopie einer Postkarte geschickt, in der wirklich die Daten von Person A eingetragen sind. Jedoch nicht in ihrer Schrift, sondern einer anderen (die Ähnlichkeiten aufweist, aber das tun ja vele Schriften irgendwie).
Wie auch immer, schreibt Person A einen Brief mit einer Erklärung an den Verlag (Nicht übereinstimmende Unterschrift und dass die adresse zwar die angemeldete Adresse in Dtl ist, aber Person A schon seit 2 Jahren im Ausland wohnt und deshalb kein INteresse an einer Zeitschrift haben könnte, die zu dieser Adresse geht). VErlag antwortet nicht. Schickt einige Monate später eine Mahnung. Person A schreibt wieder zum VErlag und verlangt eine Antwort, daraufhin 2. Mahnung, wieder ohne Stellungnahme vom Verlag.
Was kann Person A noch machen? Wie kann sie sich wehren?
Weg zum Rechtsanwalt? Rechtsberatung? Dazu kommt, dass Person A nicht viel Geld hat....
Was kann der Verlag unternehmen?
Wenn nicht, kann Person A den weiteren Mahnungen, etc. getrost entgegensehen, da der Verlag den Vertragsschluß beweisen muß. Das wird er wahrscheinlich mit der Postkarte versuchen.
Dann könnte A im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Handschriftensachverständigengutachten als (Gegen-) Beweismittel beantragen. Das Gutachten müßte dann ja zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, daß zumindest nicht A die Postkarte ausgefüllt hat.
BGB § 241a Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Kaktus1 hat folgendes geschrieben::
Nun sagt die Rechnung aus, dass Person A eine Bestätigung bekommen hat, nicht reagiert hat und deshalb sei der Vertrag rechtsgültig.
Diese Aussage ist natürlich hanebüchener Unsinn! Eine Bestätigung über einen nichtexistierenden Vertrag läßt keinen rechtswirksamen Vertrag so quasi aus dem Nichts entstehen. Insoweit schließe ich mich den Ausführungen von "FABKN" an.
Wenn das so einfach wäre, dann schicke ich jetzt auch erstmal ein paar tausend Bestätigungen weg, daß mir jeder der Empfänger 100 Euro schuldet - und wenn die dann nicht widersprechen, geh ich eintreiben...
Kaktus1 hat folgendes geschrieben::
Aber hat A keine Chance, einem Gerichtsverfahren vorzubeugen?
Ja, indem er dem Verlag schriftlich (am besten nachweisbar per Einschreiben) den Sachverhalt darlegt. Mehr kann er zunächst nicht tun - alles weitere liegt bei dem Verlag.
Kaktus1 hat folgendes geschrieben::
Wäre ein Rechtsanwalt ratsam?
Ja, wenn der Verlag die Sache nicht auf sich beruhen läßt und man den Forderungen des Verlags nicht nachgeben will, dann empfielt sich das schon.
Abschließend: Grundsätzlich gilt zwar das, was im § 241a Abs. 1 steht, aber unter Umständen muß sich hier der A den § 241 Abs. 2 BGB vor Augen halten lassen.
Der Verlag (und vielleicht auch dessen Anwalt) fragt sich vielleicht schon, warum denn A nie die Idee gekommen ist, bei der regelmäßigen Zusendung einer Zeitschrift, die er nie bestellt hat, beim Verlag mal anzufragen, wie diese dazu kommen, ihm das zuzusenden. Unter Umständen liegt so eine Nachfrage durchaus noch innerhalb einer "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" - zumindest dann, wenn auf der Zeitschrift ein deutlich sichtbarer Verkaufspreis aufgedruckt wäre. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
Die Zeitschrift wird in einem weißen Umschlag verpackt, sodass Person A die ZEitschrift immer als Werbung in die Mülltonne gekloppt hat. Erst nach Erhalt der Rechnung (die schon mit der 3. Ausgabe (Info des Verlags!) kam, hat Person A bemerkt, was vor sich geht und den Verlag informiert. Dieser hat daraufhin eine Kündigung bestätigt, aber ist nicht auf den Sachverhalt von PErson A dargestellt eingegangen, sondern schick fröhlich weitere Mahnungen.
Soll Person A nochmal versuchen, mit dem Verlag Kontakt aufzunehmen?
Danke nochmal für die sehr hilfreiche Antwort, gucky!
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