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Minderjährig vertrag unterschrieben! Bitte lesen!

 
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tenor
Gast





BeitragVerfasst am: 15.12.04, 14:14    Titel: Minderjährig vertrag unterschrieben! Bitte lesen! Antworten mit Zitat

Hallo erstmal!

Ich habe als ich 17 war einen Vertrag unterschrieben für meinen Führerschein! Es wollte niemand eine Unterschrift von einem Elternteil! Nach Erhalt des Führerscheins war ich schon über 18 (spielt das eine Rolle?). Als dann keine Rechnung kam und ich auch sonst keine Bankverbindung hatte, wartete ich auf Bescheid der Fahrschule! Nach ca. 1 Jahr(!) kam dann ohne vorherige Mahnung ein Vollstreckungsbescheid!!

Muss ich den Vertrag erfüllen bzw. bezahlen, oder war ich noch nicht voll geschäftsfähig und kann Berufung einlegen?

Vielen Dank!

MfG
Steffen
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Gast






BeitragVerfasst am: 15.12.04, 14:28    Titel: Re: Minderjährig vertrag unterschrieben! Bitte lesen! Antworten mit Zitat

Zitat:
Muss ich den Vertrag erfüllen bzw. bezahlen, oder war ich noch nicht voll geschäftsfähig und kann Berufung einlegen?


nein, nein, die rechnung musst du natürlich nicht zahlen! du darfst sie zusammen mit deinem führerschein bei der fahrschule abgeben und ätsch sagen! dann musst du deinen lappen eben nochmal neu machen, denn es kam ja kein gültiger vertrag zwischen dir und der fahrschule zustande, stimmt´s!?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 15.12.04, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Du warst zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses nicht voll geschäftsfähig und hast einen Vertrag abgeschlossen, der in erheblichem Maße die dir zur Verfügung stehenden Mittel übersteigt. Folglich war dieser nur schwebend rechtskräftig und im Fall, dass deine Eltern ihre Zustimmung verweigern, nichtig.

Somit musst du die erbrachte Leistung nicht bezahlen. Ob du allerdings den Schein nochmal machen musst, weiß ich nicht.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Gast






BeitragVerfasst am: 15.12.04, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hat er Leistungen der Fahrschule in Anspruch genommen als er schon 18 war, kann man darin die Genehmigung des Vertrages sehen.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 15.12.04, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Das stimmt, dann bliebe evtl. die Gegenfrage, ob mit 18 die Fahrausbildung schon abgeschlossen war und man nur auf den Schein gewartet hat, oder ob auch mit 18 noch ausgebildet wurde.
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Dux
Gast





BeitragVerfasst am: 15.12.04, 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Das stimmt, dann bliebe evtl. die Gegenfrage, ob mit 18 die Fahrausbildung schon abgeschlossen war und man nur auf den Schein gewartet hat, oder ob auch mit 18 noch ausgebildet wurde.


Es bleibt noch hinzuzufügen, daß dieser Rechtsstreit nichts mit der behördlichen Fahrerlaubnis zu tun hat, die in jedem Fall erhalten bleibt. Eine konkludente Genehmigung gem. §§ 108 III, 182 BGB liegt nahe.
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tenor
Gast





BeitragVerfasst am: 16.12.04, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Das stimmt, dann bliebe evtl. die Gegenfrage, ob mit 18 die Fahrausbildung schon abgeschlossen war und man nur auf den Schein gewartet hat, oder ob auch mit 18 noch ausgebildet wurde.


War schon 18 als ich meine Prüfung gemacht habe...

MfG
Steffen
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flip
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 442

BeitragVerfasst am: 16.12.04, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Du warst zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses nicht voll geschäftsfähig und hast einen Vertrag abgeschlossen, der in erheblichem Maße die dir zur Verfügung stehenden Mittel übersteigt. Folglich war dieser nur schwebend rechtskräftig und im Fall, dass deine Eltern ihre Zustimmung verweigern, nichtig.

Somit musst du die erbrachte Leistung nicht bezahlen. Ob du allerdings den Schein nochmal machen musst, weiß ich nicht.


Unfug! Dann wird er von der Fahrschule in einem Zivilverfahren auf Schadensersatz verklagt!
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 16.12.04, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Das sehe ich anders.
(Wer nicht begründet, braucht keine Begründung zu erwarten.)
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