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Die Stufenlehre erwähnen Sie im Prüfungspunkt der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Entwickelt wurde sie im Apothekenurteil, ich schlage vor Sie lesen sich das mal durch. (BVerfGE 7, 377)
Ich denke Sie haben viele Schemata zur Verfügung, mit ein wenig Eigeninitiative werden Sie herausfinden, wie Sie in der Prüfung verfahren
Die 3-Stufen-Theorie wird bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung angewendet; genauer bei der Angemessenheit
je nach dem, in was eingegriffen wird, ist eine der "Stufen" gegenüber zu stellen.
Wird in die Berufsausübung eingegriffen (1. Stufe), sind sachgerechte Interessen des Gemeinwohls gegenüber zu stellen.
Bei einem Eingriff in die subjektive Berufswahl (2. Stufe) ist abzuwägen zwischen den Interessen des Einzelnen und wichtigen Gemeinschaftsgütern
Bei einem objektiven Berufswahleingriff (3. Stufe) ist eine Abwehr KONKRETER Gefahren des Gemeinwohls gegenüber zu stellen.....
Das Apothekerurteil erklärt es halt n bissl ausführlicher, aber dennoch gut
Katz hat es in seinem Staatsrechtsbuch auch noch gut aufgeführt
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