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Verfasst am: 25.03.07, 09:54 Titel: Darf C damit werben?
Fiktiver Fall mit Mutter A, Sohn B + Sohn C (alle den gleichen Familiennamen)
Familie hat Einzelhandelsgeschäft, das von MutterA und 2. Sohn B betrieben wird. Sohn C ist Angestellter des Betriebes. Das Geschäft ist seit rund 120 Jahren in der 4.Generation im Familienbesitz. Nun möchte Sohn C einen Internetshop mit den gleichen Produkten aufmachen wie sie im Laden verkauft werden. Lt. Impressum ist der Firmensitz des E-Shops auch die Adresse des Ladenlokals, der Betreiber ist Sohn C und der E-Shop hat nicht den gleichen Namen wie das Ladengeschäft.
Dürfte Sohn C rein hypothetisch damit werben: 120 Jahre Fachkompetenz in der 4. Generation ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 25.03.07, 17:25 Titel:
Wieso denn nicht?
Wenn meine drei Vorläufergenerationen auch schon Unternehmensberater gewesen wären, dürfte ich sicher auch dann mit "120 Jahre Kompetenz in der 4. Generation" werben, wenn es sich nicht immer um exakt dieselbe Firma gehandelt hätte - immerhin hat nicht die Firma die Kompetenz (die ist ja nur ein rechtliches Konstrukt), sondern die "Macher". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 25.03.07, 18:26 Titel:
Ich sehe das deutlich anders als M.A.S., und zwar als Verstoß gegen das UWG:
Zitat:
UWG 2004 § 5 Irreführende Werbung
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre
Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über
1. [...];
2. [...];
3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften
und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine
geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder
Ehrungen.
C ist nicht Mitinhaber des in der 4. Generation geführten Geschäftes. Bei dem Internet-Shop, der einen anderen Namen trägt, handelt es sich um eine Neugründung. Mit der Angabe "120 Jahre Fachkompetenz in der 4. Generation" täuscht C eine Identität seines Online-Shops mit dem nicht in seinem Miteigentum befindlichen Geschäft vor. Überdies täuscht er über die geschäftlichen Vehältnisse, was wesentlich ist, weil der durchschnittlich aufgeklärte Verbraucher einer sog. "Traditionswerbung" besondere Bedeutung beimißt, da sich nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur besonders gut geführte Geschäfte über viele Generationen erhalten. Diese Verkehrsauffassung trifft jedoch auf den C nicht vor, da es sich zum einen um eine Neugründung und zum zweiten um einen Geschäftszweig handelt, auf dem die in Anspruch genommene 120jährige Erfahrung nicht bezieht (und angesichts der nicht vorliegenden 120jährigen Tradition des Online-Shops auch nicht beziehen kann ).
Wenn C allerdings differenzierter werben würde, beispielsweise "der Shopbetreiber entstammt in 4. Generation einer Kaufmannsfamilie, die auf eine 120jährige Tradition mit dem Einzelhandelsgeschäft A zurückblicken kann", könnte die Beurteilung schon wesentlich anders ausfallen.
Guten Morgen,
und wie sähe es aus, wenn Sohn C im Impressum seines Internetshops das Ladenlokal namentlich mit aufführt (Adresse ist ja identisch) und dann folgende Werbeaussage einsetzt:
Profitieren Sie von 120 Jahren Fachkompetenz und fairen Preisen!
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