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Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 26.03.07, 12:38 Titel:
Hallo,
die Verjährung ist in § 195 BGB geregelt. Also noch nicht eingetreten.
Wenn kein schriftlicher Darlehensvertrag vorliegt, kann man das ja noch nachholen.
Bei Ausbleiben von Raten schriftlich mahnen und ggfs. Kündigung androhen.
Die geleisteten Zahlungen mit dem entsprechenden Verwendungszweck (z.B. bei Überweisung oder sonstiger Beleg) könnten als Beweis der Anerkenntnis einer Schuld gesehen werden. Allerdings nicht zwangsläufig über deren Höhe. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 26.03.07, 13:42 Titel:
Hallo,
NeFrage hat folgendes geschrieben::
Verlängert sich die Verjährungsfrist, durch Zahlung der Teilbeträge?
Wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, Nein. § 204 BGB. Der Rückstand müßte tituliert sein, um nicht mehr zu verjähren.
Zitat:
Die Höhe könnte B doch durch Überweisungsbeleg nachweisen? Da das Geld von B auf das Konto von A überwiesen wurde.
Die Höhe der Zahlung ja, aber nicht zwingend ergibt sich daraus die Höhe der Gesamtschuld. Oder steht das auf dem Beleg?
Der Schuldner könnte ja argumentieren es handele sich dabei nicht um ein Darlehen, sondern um mehrere. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
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