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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.03.07, 03:56 Titel:
Zitat:
§ 511 ZPO Statthaftigkeit der Berufung
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Ja, Gerichtskosten müssen in aller Regel eingezahlt werden.
Und wir sind in der Berufung beim Landgericht, also braucht A einen Rechtsanwalt.
Unter Punkt 2 steht, das dies im Urteil zugelassen werden muß. Kommt es oft vor, das sowas nicht im Urtleil zugelassen wird?
Punkt 2 gilt nur, wer der Berufungswert von 600,00 € nicht erreicht wird.
Ist dies der Fall, wird das AG die Berufung immer dann zulassen, wenn der Sachverhalt von besonderer rechtlicher Bedeutung ist. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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