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Verfasst am: 27.03.07, 20:01 Titel: Androhung einer kostenpflichtigen Abmahnung
Hallo und guten Abend,
ich möchte folgendes zur Diskusion bringen:
Angenommen Unternehmen A mahnt Unternehmen B ab, woraufhin Unternehmen B alle gerechtfertigten Punkte unverzüglich und mithilfe von Rechtsbeistand abstellt und die Unterlassungserklärung somit, wenn auch nur unter Vorbehalten, unterzeichnet.
Nun sucht Unternehmen A bei Unternehmen B nach weiterem abmahnfähigem Verhalten und droht mit folgender Aussage:
..."Andersfalls werden wir rechtliche Schritte - wie sicherlich bekannt
durch kostenpflichtige Abmahnung und Unterlassungserklärung - gegen Sie in die Wege leiten."
Hat bzw. muss Unternehmen B nun die ironische Aussage - "wie sicherlich bekannt durch kostenpflichtige Abmahnung und Unterlassungserklärung" - hinnehmen oder könnte Unternehmen B Unternehmen A rechtsmissbräuchliche Aktivitäten unterstellen?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.03.07, 10:48 Titel:
Zum einen muß das Unternehmen B die Bemerkung hinnehmen, da sie lediglich auf die Folgen hinweist, die entstehen, wenn B den Verpflichtungen aus der Unterwerfungserklärung nicht nachkommt. Zum anderen vermag ich in dem Satz beim besten Willen keine Ironie zu erkennen.
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