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Androhung einer kostenpflichtigen Abmahnung

 
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Dresdner-25
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.03.2007
Beiträge: 24
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 20:01    Titel: Androhung einer kostenpflichtigen Abmahnung Antworten mit Zitat

Hallo und guten Abend,

ich möchte folgendes zur Diskusion bringen:

Angenommen Unternehmen A mahnt Unternehmen B ab, woraufhin Unternehmen B alle gerechtfertigten Punkte unverzüglich und mithilfe von Rechtsbeistand abstellt und die Unterlassungserklärung somit, wenn auch nur unter Vorbehalten, unterzeichnet.

Nun sucht Unternehmen A bei Unternehmen B nach weiterem abmahnfähigem Verhalten und droht mit folgender Aussage:

..."Andersfalls werden wir rechtliche Schritte - wie sicherlich bekannt
durch kostenpflichtige Abmahnung und Unterlassungserklärung - gegen Sie in die Wege leiten."

Hat bzw. muss Unternehmen B nun die ironische Aussage - "wie sicherlich bekannt durch kostenpflichtige Abmahnung und Unterlassungserklärung" - hinnehmen oder könnte Unternehmen B Unternehmen A rechtsmissbräuchliche Aktivitäten unterstellen?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zum einen muß das Unternehmen B die Bemerkung hinnehmen, da sie lediglich auf die Folgen hinweist, die entstehen, wenn B den Verpflichtungen aus der Unterwerfungserklärung nicht nachkommt. Zum anderen vermag ich in dem Satz beim besten Willen keine Ironie zu erkennen.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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