Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Kostenfestsetzung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Kostenfestsetzung
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 28.03.07, 09:52    Titel: Kostenfestsetzung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen.

Mich beschäftigt gerade folgender theoretischer Fall:

Mandant M hatte sowohl Mahnbescheid, als auch Vollstreckungsbescheid beantragt. Bei der Beantragung des VB wünschte M die Übersendung beider Ausfertigungen zur Zustellung im Parteibetrieb - also durch den GV.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist beauftragt M den RA A mit der ZV. RA A wiederum beauftragte den Gerichtsvollzieher G mit Zustellung des VB und erteilt gleichzeitig Vollstreckungsauftrag.

Parallel dazu zahlt Schuldner S (=Antragsgegner) die ersten Raten, so daß die Zwangsvollstreckung vorzeitig eingestellt wird und lediglich der VB durch den GV zugestellt worden ist. Für sein Tätigwerden erstellt der Gerichtsvollzieher eine Kostenrechnung über 31,50 €.

Ebenso parallel hierzu legt S verspäteten Widerspruch gegen den MB ein, so daß das Verfahren jetzt beim Streitgericht "liegt".

Wie kommt M bzw. sein RA A jetzt an die Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung des VB?

Wird ein KFA nach §§ 103 ff. ZPO oder nach § 788 ZPO gestellt.

Bei welchem Gericht wird im Falle des § 788 ZPO die Kostenfestsetzung beantragt (Streitgericht oder Mahngericht)?

Macht es Sinn, schon jetzt die Kostenfestsetzung zu beantragen oder wird das streitige Gerichtsverfahren abgewartet (in welchem RA A bzw. M höchstwahrscheinlich obsiegen wird), um alle weiteren Kosten und RA-Gebühren gleich mitfestzusetzen?

Ich danke für Ihre Meinungen.

Viele Grüße

FABKN
Nach oben
RAKutz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 124
Wohnort: Würzburg

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn S verspätet gegen den Mb Widerspruch eingelegt hat, dieser aber noch als Einspruch gegen den Vb zu werten ist, bekommt man die verauslagten Kosten für den GV nicht zurück, denn der RA oder M hätte sich vor Betreiben der ZV beim Gericht erkündigen können, ob Widerspruch oder Einspruch von S eingelegt wurde.

Überlicherweise sollte das jeder RA machen, da man nie weis, wie schnell die Gerichte arbeiten und wie schnell ein Widerspruch oder ein Einspruch an den Antragssteller weitergeleitet wird.

RA Kutz
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Die Zustellung des Titels gehört zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Insofern sollte die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO gewählt werden. Zuständig dafür ist gem. § 788 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht, also das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners.
Ich bin nicht der Meinung von RAKutz, denn ausdrücklich wurde der Auftrag erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erteilt. Wenn S verspätet Widerspruch eingelegt hat, dann hätte das Gericht offenbar mehr 2 Wochen gebraucht, um den Widerspruch mitzuteilen. In Zeiten des automatisierten Mahnverfahrens dürfte das nicht dem M zuzurechnen sein. Rein praktisch hätte ein RA wirklich viel zu tun, wenn der jedes Mal nachfragen müßte, ob das Mahngericht nicht etwa einen Widerspruch oder Einspruch mitzuteilen vergessen hat. Sicherlich zeigt die Praxis, daß manches länger wenn nicht gar zu lange dauert. Andererseits hat S verspätet Widerspruch eingelegt; er hat deshalb die Kosten zu tragen.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 28.03.07, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ich danke Ihnen vielmals für die Einschätzungen.

Rein intuitiv kann ich mir auch nicht vorstellen, daß dieser extrem verspätete Widerspruch (6 Wochen nach Zustellung des VB!) dazu führt, daß der Gläubiger seiner Kostenerstatttungsansprüche verlustig geht.

Aber das war - wie gesagt - meine "Bauchmeinung".

Daraus ergibt sich für meinen Ausgangssachverhalt Folgendes:

KFA nach § 788 ZPO an das Vollstreckungsgericht.

Beantragt wird darin die Festsetzung von:

- 3309 VV RVG (für die "abgebrochene ZV")
- Gerichtsvollzieherkosten

Die aufgrund des nunmehr streitigen Verfahrens weiter anfallenden RA-Gebühren werden nach Abschluß des Verfahrens in einem weiteren KFA nach §§ 103 ff. ZPO beantragt.

Wäre diese Sichtweise rein theoretisch zutreffend?
Nach oben
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
KFA nach § 788 ZPO an das Vollstreckungsgericht.


Beantragt wird darin die Festsetzung von:

- 3309 VV RVG (für die "abgebrochene ZV")
- Gerichtsvollzieherkosten

Wäre diese Sichtweise rein theoretisch zutreffend?

Theoretisch schon, kann man natürlich machen. Aber warum ein KfA nach § 788 ZPO? Wenn der Schuldner Raten zahlt, dann doch auch auf die Gebühren und Kosten des GV. Der Schuldner bekommt eine aktualisierte Forderungsaufstellung und gut ist.

Zitat:
Die aufgrund des nunmehr streitigen Verfahrens weiter anfallenden RA-Gebühren werden nach Abschluß des Verfahrens in einem weiteren KFA nach §§ 103 ff. ZPO beantragt.

Ja, so wird's gemacht.

Ansonsten schließe ich mit mwjm an: Wenn nach Ablauf der Einspruchsfrist vollstreckt wird, dann sind die dadurch entstehenden Kosten notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und somit vom Schuldner zu erstatten.



Sehr glücklich
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vorwitzig
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Macht es Sinn, während des laufenden Klageverfahrens die Kosten nach § 788 ZPO festsetzen zu lassen? Was ist, wenn der Vollstreckungsbescheid aufgrund des Einspruchs aufgehoben wird?

Ich lass Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO nur machen, wenn ich nach Durchführung der möglichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Schuldner feststellen mußte, dass die Zwangsvollstreckung jedenfalls in der nächsten Zeit nicht erfolgreich sein wird.

Auch ohne Kostenfestsetzung kann ich die im Rahmen der ZV entstandenen Kosten bei der weiteren Vollstreckung mit einziehen.
_________________
Irren ist menschlich.

Ist das Leben schön Sommer-Smilie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 28.03.07, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

1000 Dank auch für diese Meinung.

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Theoretisch schon, kann man natürlich machen. Aber warum ein KfA nach § 788 ZPO? Wenn der Schuldner Raten zahlt, dann doch auch auf die Gebühren und Kosten des GV. Der Schuldner bekommt eine aktualisierte Forderungsaufstellung und gut ist.


Ja, das macht durchaus Sinn. Über den KFA habe ich nur nachgedacht, für den Fall, daß der Schuldner plötzlich nicht mehr - oder nicht mehr so regelmäßig - zahlt. Dann hätte man bereits einen vollstreckbaren Titel und könnte ohne zeitliche Verzögerung sofort daraus vollstrecken.

Oder macht das gar keinen Sinn??

Vorwitzig hat folgendes geschrieben::
Macht es Sinn, während des laufenden Klageverfahrens die Kosten nach § 788 ZPO festsetzen zu lassen? Was ist, wenn der Vollstreckungsbescheid aufgrund des Einspruchs aufgehoben wird?


Das stimmt natürlich auch. In meinem Sachverhalt gehe ich allerdings davon aus, daß die Klage ohne weiteres "durchgeht"....

Viele Grüße

FABKN
Nach oben
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Theoretisch schon, kann man natürlich machen. Aber warum ein KfA nach § 788 ZPO? Wenn der Schuldner Raten zahlt, dann doch auch auf die Gebühren und Kosten des GV. Der Schuldner bekommt eine aktualisierte Forderungsaufstellung und gut ist.


Ja, das macht durchaus Sinn. Über den KFA habe ich nur nachgedacht, für den Fall, daß der Schuldner plötzlich nicht mehr - oder nicht mehr so regelmäßig - zahlt. Dann hätte man bereits einen vollstreckbaren Titel und könnte ohne zeitliche Verzögerung sofort daraus vollstrecken. Oder macht das gar keinen Sinn??


Was nützt der schönste Titel, wenn der Schuldner sowieso nicht zahlt?

§ 788 ZPO mache ich z.B. nur aus "Bequemlichkeit": Wenn die Vollstreckungsbelege in der Akte über Hand nehmen und alles unübersichtlich wird, dann ist es natürlich besser, einen Titel über alle Kosten zu haben und nur diesen noch bei Vollstreckungsversuchen beifügen zu müssen.
Oder aber, wenn die Vollstreckung über mehrere Jahre läuft und man einen Zinsverlust hinsichtlich der Kosten nicht hinnehmen will.

In Deinem Falle hättest Du zwar einen KfB über GV-Kosten von 31,50 €, aber alle später noch anfallenden Kostenbelege müßtest Du bei weiteren ZV-Maßnahmen wieder beifügen. Oder aber wegen jeder ZV-Maßnahme die Kosten festsetzen lassen ... Ne, das finde ich nicht so sinnvoll.
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 28.03.07, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Was nützt der schönste Titel, wenn der Schuldner sowieso nicht zahlt?


Oftmals besteht aber ein eklatanter Widerspruch zwischen dem tatsächlichen Wollen und dem rechtlichen Müssen. Winken Mit anderen Worten: Nicht jeder Schuldner, der zahlungsunwillig ist, ist auch gleichzeitig zahlungsunfähig, so daß dann im Wege der ZV nachgeholfen werden könnte.

Danke nochmals für die Antworten!!!
Nach oben
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Was nützt der schönste Titel, wenn der Schuldner sowieso nicht zahlt?


Oftmals besteht aber ein eklatanter Widerspruch zwischen dem tatsächlichen Wollen und dem rechtlichen Müssen. Winken Mit anderen Worten: Nicht jeder Schuldner, der zahlungsunwillig ist, ist auch gleichzeitig zahlungsunfähig, so daß dann im Wege der ZV nachgeholfen werden könnte.

Danke nochmals für die Antworten!!!


Is scho klar! Winken

Nur - die Raten zahlt der Schuldner doch auch schon aufgrund einer ZV-Maßnahme. Und ob er auf die Ratenzahlung nicht mehr zahlt oder auf den neuen Titel..... Geschockt
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 28.03.07, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, der zahlt fiktiv momentan freiwillig. Deswegen ist die ZV ja auch nicht weitergeführt - also eingestellt - worden.
Nach oben
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 15:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ah so, dann hatte ich das hier
Zitat:
Parallel dazu zahlt Schuldner S (=Antragsgegner) die ersten Raten, so daß die Zwangsvollstreckung vorzeitig eingestellt wird

falsch verstanden. Smilie
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 28.03.07, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt doch in den besten Familien mal vor. Winken

Lachen
Nach oben
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist jetzt mal wieder die Stelle, an der ich das Fehlen einiger Smileys bedauere!

Winken

Und zurück!
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
Nein, der zahlt fiktiv momentan freiwillig. Deswegen ist die ZV ja auch nicht weitergeführt - also eingestellt - worden.

Bevor KoMa in der Asche versinkt: ich hatte das auch anders verstanden, nämlich dahingehend, daß das Gericht die ZV eingestellt hatte. Das "vorzeitig" hat uns vermutlich ausrutschen lassen.
Letzter Hinweis: ggf. die Einigungsgebühr bei dem KFA nicht vergessen (wegen der Ratenzahlung)
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.