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Der Tatbestand eines Diebstahls gemäß §242 StGB ist erfüllt.
Bei der rechtskonformen Aufforderung der Heruasgabe, wird diese dem Bestohlenen jedoch verweigert.
Dies allerdings nicht vom Täter, sondern von einer dritten Person.
In welchen Maße handelt die Person, die die Heruasgabe des gestohlenen Gegenstandes verweigert, strafbar und gegen welche Gesetzesgrundlagen wird verstoßen?
Na gehen wir davon aus, dass der gestohlene Gegenstand nun auch in seinem Besitz ist und er sich weigert, es dem rechtmäßigen Besitzer auszuhändigen.
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.03.07, 12:13 Titel:
Als Laie:
Sofern der jetzige Besitzer den Gegenstand in guten Glauben erworben hat, sprich nicht wusste, dass es sich um Diebesgut handelt macht er sich nicht strafbar, wenn er jetzt nur die Herausgabe verweigert.
Der Anspruch müsste ggf. zivilrechtlich durchgesetzt werden (935 i.V.m. 985 BGB)
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