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Verfasst am: 30.03.07, 14:53 Titel: Abschlußrechnung bei vorzeitiger Darlehnstilgung?
Moin,
der Kunde A hat sein einigen Jahren einen Kredit bei Bank B laufen.
Er hat bisher immer pünktlich seine Raten etc bezahlt, möchte aber nun die Laufzeit verkürzen und die Restschuld in einer Summe einzahlen. Nun stellen sich folgende Fragen:
a) Darf die Bank für eine Berechnung, wieviel Schulden inkl. Zinsen zum Tag X fällig wären, Gebühren nehmen?
b) Bei vorzeitiger Ablösung verlangt die Bank 2% Vorfälligkeitsgebühren. Muss die Bank im Gegenzug auch die zuviel berechneten Zinsen erstatten bzw. gutschreiben?
c) Die wichtigste Frage: Hat der Kunde A ein Recht auf eine schriftliche Kontoabrechnung?
Im Fall der Frage C hat der Kassenmitarbeiter bei der Einzahlung nur erwähnt, dass die oben genannten Kosten aus Frage b) anstelle der letzten Rate zum 01.05. fällig werden. Es gibt aber keine schriftliche Abrechnung hierüber. Dies kann ich persönlich nicht ganz nachvollziehen, daher die Frage, ob A einen Anspruch auf Kontoabrechnung hat. Andernfalls kann Bank B ja "jeden beliebigen Betrag" als Gebühr nehmen, da die genaue Restschuldsumme nicht bekannt ist. _________________ Gruß
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 30.03.07, 16:34 Titel:
Hallo,
a) wenn es so im Gebührenverzeichnis steht schon. Eher unüblich.
b) ?? Ich sag mal nein.
c) Buchungen ergeben sich aus dem Kontoauszug. Im Zweifel läßt man sich von der Bank bestätigen, daß der Kredit getilgt wurde. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
hier wäre vor allem wichtig, um was für einen Vertrag (Ratenkredit, Baudarlehen...) es sich handelt, da die rechtlichen Rahmenbedingungen jeweils andere sind.
Dann wäre zu fragen ob eventuelle gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen eingehalten wurden.
Ich unterstelle einmal es handelt sich um einen Ratenkredit mit festem Zinssatz.
Der Kreditvertrag darf vom Kunden mit 3 Monaten Kündigungsfrist gekündigt werden.
Wird diese Frist eingehalten, darf die Bank keine Gebühren nehmen. Wünscht der Kunde eine sofortige Rückzahlung ohne Einhaltung der Frist, so darf die Bank eine angemessene Entschädigung (2 % sind marktüblich) nehmen.
Was der Kunde nie zurückbekommt sind die anfangs gezahlten Bearbeitunsggebühren.
Bezüglich der Zinsen und Gebühren, die auf die Zukunft entfallen, gilt BGB § 498 (2) analog. Diese sind zurückzuerstatten, soweit sie bereits gebucht sind.
Was die Abrechnung betrifft:Das ist ein unbefriedigendes Thema. Viele Banken erstellen bei Ratenkrediten keine Kontoauszüge. Argument: Alle Daten (Ratenhöhe, Datum erster und letzte Rate sowie abweichende Höhe der Schlussrate) sind im Vertrag ja genannt.
Das ist formal wohl korrekt, gibt aber immer Schwierigkeiten, wenn Abweichungen vom ursprünglichen Plan (hier die vorzeitige Rückzahlung) auftreten. Ich persönlich würde -unter Verweis auf BGB § 259 - in diesen Fällen eine Pflicht zur Erstellung einer nachvollziehbaren Abrechnung durch die Bank sehen.
Noch einmal zur Frage a):
Kommt darauf an: Beauftragt der Kunde die Bank mit der Ablösung, so ist diese Kalkulation ein Teil der eben diskutierte Abrechnung. Da die Bank für die Erfüllung gesetztlicher Pflichten keine Gebühren nehmen darf, ist dies kostenfrei.
Wünscht der Kunde unabhängig von einer konkreten Ablösung eine derartige Berechnung so kann die Bank gemäß Preisverzeichnis oder nach billigem Ermessen eine Gebühr verlangen.
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