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Verfasst am: 16.12.04, 22:18 Titel: Anwaltshaftung ( Verhandlungsunfähigkeit des Widerklägers)
Folgender (fiktiver) Sachverhalt:
Prozeßgeschichte:
W klagte gegen K vor dem AG. W rechnete bei der mündlichen Verhandlungen als Vertreter in eigener Sache dort seine Forderungen gegen W auf und begehrte die Restforderung von K.
AG verwies wegen des Streitwertes an das LG. Alles Urkundenbeweise, deshalb Sachlage eigentlich klar.
Widerkläger W kontaktiert deshalb Anwalt A wegen einer Vertretung gegen den Kläger K wg. Anwaltszwang (auf Kostenerstattungsbasis der RS-Versicherung)
W wurde ursächlich durch K wirtschaftlich derart geschädigt, dass er keine Rücklagen für Prozesskosten hatte und war zwischenzeitlich gemäß ärztlichem Attest nach Schädelprellung vorläufig und bis auf weiteres verhandlungsunfähig. Dieses wurde dem Anwalt mehrfach geschildert. Nachdem der RS des W die Kostenübernahme abgeleht hatte (Entstehúng der Forderung war wenige Tage vor dem Bestehen des RS)
Da der W nicht die Anwaltskosten aufbringen konnte, legte der Anwalt trotz Kenntnis des immer noch andauernden Verhandlungsunfähigkeit des W das Mandat nieder, indem er nicht zum Prozesstermin erschien. So wurde inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil dem Anwalt A zugestellt. Der W hat bisher keine Ausfertigung erhalten.
----Welche Möglichkeiten hat W zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Anwalt A ?
----Welche Frist muss ein Anwalt im Anwaltsprozess bezüglich der Mitteilung seiner Mandatsniederlegung gegenüber seinen Mandanten vor dem Verhandlungstermin einhalten? Wie ist eine Verhandlungsunfähigkeit zu bewerten? Wann spricht man von einer Mandatsniederlegung zur Unzeit?
Grüße
B_Ref
(Beistand im Sozialgerichtsverfahren)
> Da der W nicht die Anwaltskosten aufbringen konnte, legte der Anwalt trotz Kenntnis des immer noch andauernden Verhandlungsunfähigkeit des W das Mandat nieder, indem er nicht zum Prozesstermin erschien.
Das kommt mir in der Tat unzulässig vor; eine Mandatsniederlegung muß ausdrücklich erfolgen und nicht durch Nichterscheinen. Kam da vorher gar nichts Schriftliches vom RA? Etwa die Ankündigung "Vorschußzahlung bis zum ... oder Mandatsniederlegung"?
> Wie ist eine Verhandlungsunfähigkeit zu bewerten?
Dürfte hier keine große Rolle spielen, da der W sich auch bei Verhandlungsfähigkeit nicht selbst hätte vertreten können. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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> Da der W nicht die Anwaltskosten aufbringen konnte, legte der Anwalt trotz Kenntnis des immer noch andauernden Verhandlungsunfähigkeit des W das Mandat nieder, indem er nicht zum Prozesstermin erschien.
Das kommt mir in der Tat unzulässig vor; eine Mandatsniederlegung muß ausdrücklich erfolgen und nicht durch Nichterscheinen. Kam da vorher gar nichts Schriftliches vom RA? Etwa die Ankündigung "Vorschußzahlung bis zum ... oder Mandatsniederlegung"?
Bei Mandatsübernahme wurde gegenüber dem Anwalt angegeben, dass der Mandant derzeit krankheitsbedingt ohne Einkommen sei und (eigentlich) die Möglichkeit der Kostenübernahme durch RS besteht. Angeblich ist 3 Tage (inkl. Wochenende) per Fax eine Mitteilung über die Mandatsniederlegung abgesendet worden. Dem Anwalt war aber bekannt, dass der W krankheitsbedingt nicht in der Lage war, darauf (innerhalb von 3 Tagen) zu reagieren.
> Wie ist eine Verhandlungsunfähigkeit zu bewerten?
Dürfte hier keine große Rolle spielen, da der W sich auch bei Verhandlungsfähigkeit nicht selbst hätte vertreten können.
Zwischenzeitlich steht fest, das die Kriterien einer Behinderung beim W erfüllt sind . W könnte bei entsprechender Hilfestellung in Alltagsaufgaben (sortieren und Ablqage der Akten, Schreiben des diktierten Schriftverkehrs) schlüssig vor dem LG vortragen und Rechtsrecherche betreiben. Da er aber kein Anwalt ist, fehlt es beim LG an der Postulationsfähigkeit und durch seine Erkrankung kann er die Alltagsaufgaben (insbesonders: Suche eines vertretungsbereiten Anwaltes auf PKH-Basis ) nicht bewältigen
[/i]
Weiter beantragte der A einen Kostenfestsetzungsbeschluß beim LG, dem der W widersprach. Das LG hat dem Widerspruch des Schuldners stattgegeben.
Wie sieht eine sinnvolle weitere Vorgehensweise aus?
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