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Verfasst am: 24.03.07, 22:08 Titel: Einspruch bei Vollstreckungsbescheid
Jemand bekommt einen Mahnbescheid. In diesem sind die Nebenforderungen wie z.B. Mahnkosten zu hoch angesetzt. Er vergißt jedoch widerspruch einzulegen und hat nun den Vollstreckungsbescheid erhalten.
Kann man nun noch Einspruch wegen zu hoher Nebenforderung einreichen? Ein Formular, wie es beim Mahnbescheid der Fall war, ist beim Vollstreckungsbescheid nicht enthalten
Der Einspruch wäre hierfür statthaft, allerdings in einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung des Vollstreckungsbescheids (§§ 700, 339 ZPO). _________________ In a world of compromise some don´t.
Erhält daraufhin der Antragssteller nach Einspruch einen neuen Vollstreckungsbescheid? Sonst könnte er mit dem alten die höheren Beträge vollstrecken.
der Einspruch führt zur sofortigen Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht. Dort wird dann über den Anspruch (und die Höhe) entschieden.
Der Einspruch steht einer Zwangsvollstreckung nicht im Wege. Sollte der Gläubiger also eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einleiten, kann der Schuldner Antrag auf Vollstreckungsschutz beim Prozessgericht stellen.
Grüsse
sky _________________ Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse .
1. Auch wenn der Einspruch nur wegen den Mahnkosten war (Beispiel 60 Euro)? Mahnkosten hatte man natürlich, aber nicht solche übertriebenen. Nehmen wir an der Antragssteller kann 10 Euro nachweisen. Zahlt man anteilige Prozeßkosten, da der Antragssteller 10 Euro nachweisen kann?
2. Wie kann man Vollstreckungsschutz beantragen? Gleich beim Einspruch? Einfach nur Schreiben "Hiermit beantrage ich Vollstreckungsschutz"?
1. Auch wenn der Einspruch nur wegen den Mahnkosten war (Beispiel 60 Euro)? Mahnkosten hatte man natürlich, aber nicht solche übertriebenen. Nehmen wir an der Antragssteller kann 10 Euro nachweisen.
Ja auch, dann. Einzige Möglichkeit wäre die Beschränkung des Einspruchs auf die Mahnkosten.
primo hat folgendes geschrieben::
Zahlt man anteilige Prozeßkosten, da der Antragssteller 10 Euro nachweisen kann?
Ja, denn die Kosten werden nach dem Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt. Allerdings reduziert sich der Streitwert auf die Höhe des noch streitigen Betrages. Normalerweise zählen sog. Nebenforderungen wie Mahnkosten, Zinsen usw. nicht zum Streitwert dazu.
primo hat folgendes geschrieben::
2. Wie kann man Vollstreckungsschutz beantragen? Gleich beim Einspruch? Einfach nur Schreiben "Hiermit beantrage ich Vollstreckungsschutz"?
Genau so, aber eine Begründung muß dazu. Voraussetzungen: § 712 ZPO. Rechnen Sie lieber damit, daß mindestens eine Sicherheitsleistung gefordert wird. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Wie würde solch eine Begründung aussehen? Das die Mahnkosten zu hoch sind?
Was die Kostenverteilung betrifft. Da die Nebenforderungen nicht zum Streitwert zählen würde dann 100 % der Antragssteller zahlen müssen, auch wenn es normalerweise eine Verteilung wäre, da zumindest ein Teil Mahnkosten entstanden sind?
Nachdem wohl die Hauptforderung nicht in Frage steht, müßten schon gewichtige Gründe ("nicht zu ersetzenden Nachteil") dafür vorgetragen werden, warum die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde sollte. Die Mahnkosten müßten jedenfalls offenkundig zu hoch sein. 60€ sind aber wirklich ein hoher Betrag.
Was die Kosten anbelangt, dürften die Kosten des Rechtsstreits wohl zwischen 95% und 100% zu Lasten des Antragsgegners gehen. Dies würde ich auch dann so sehen, wenn der Einspruch auf die Nebenforderungen beschränkt wird. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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