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Reisepass beantragen trotz laufenden Verfahrens moeglich!?

 
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 01.04.07, 21:37    Titel: Reisepass beantragen trotz laufenden Verfahrens moeglich!? Antworten mit Zitat

Angenommen, ein Verfahren laeuft gegen einen Bundesbuerger. Waehrend dieses Verfahren laeuft, erhaelt der Buerger ein Stellenangebot im Ausland [innerhalb der EU] und nimmt es an. Wie signalisiert der Buerger nun, dass er nach wie vor zur Aussage, Vorladung etc im Verfahren gegen ihn zur Verfuegung steht bezw. dass er nicht einfach "ins Ausland abgehauen ist", sodass er problemlos einen neuen Reisepass im Ausland beantragen und erhalten kann? Oder ist ein laufendes Verfahren bereits ein Passverweigerungsgrund?
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 04.04.07, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Die Paßversagungsgründe sind abschließend in §7 PaßG genannt:
Zitat:
(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber
1.die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
2.sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;
3.einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will;
4.sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will;
5.sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will;
6.sich unbefugt zum Eintritt in fremde Streitkräfte verpflichten will;
7.als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes für länger als drei Monate verlassen will;
8.als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder § 48 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes verlassen will;
9.als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst den Geltungsbereich des Zivildienstgesetzes für länger als drei Monate verlassen will.

(2) Von der Paßversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Paß zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Paß ausgestellt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung eines ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweises.

(4) Ein Paß oder Paßersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt werden.

(5) (weggefallen)

In Betracht kommt bei laufenden Strafverfahren natürlich §7 (1) Nr.2 PaßG, allerdings reicht für die Annahme, dass eine Person sich dem Verfahren entziehen will, in aller Regel nicht aus, dass diese Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, geschweige denn, ein Stellenangebot im Ausland wahrnehmen möchte.
Damit §7 (1) Nr.2 PaßG erfüllt ist, muß tragendes Motiv der Person sein, sich dem Strafverfahren zu entziehen.
Im übrigen, dürfte eine vorherige Information der StA resp. der verfolgenden Polizeidienststelle schon ausreichendes Gegenindiz eines Entziehens sein.

Notabene: Für die Einreise und den Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten reicht der Personalausweis. Ein Paß wird nicht benötigt.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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