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grogun Interessierter
Anmeldungsdatum: 28.12.2006 Beiträge: 17
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Verfasst am: 10.04.07, 17:52 Titel: Garantie und Gewährleistung |
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Ich habe hier folgenden Artikel gelesen (http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=46):
(Auszug)"Beim Unternehmer gibt es aber noch eine Besonderheit: Wenn der Käufer innerhalb von sechs Monaten eine fehlerhafte Sache zurückbringt, muss der Verkäufer beweisen, dass sie beim Kauf noch nicht fehlerhaft war (Beweislastumkehr.) Der Käufer darf aber auch hier nicht verlangen, dass die Sache sechs Monate lang haltbar bleibt. Und wenn der Käufer also erst nach sieben Monaten kommt und der Verkäufer einen Beweis verlangt, dass das Produkt von Anfang an fehlerhaft war, verhält sich der Verkäufer formal korrekt. "
Was kann man tun, wenn der Verkäufer von einem Privatmann nach 8 Monaten verlangt, dass der Käufer ein Gutachten einholt, um nachzuweisen dass z. B. bei einer Kaffeemaschine, bei der die Heizung defekt ist, diese Heizung von Anfang an defekt war. Gilt für Privatpersonen auch diese Regelung?
Vielen Dank schon mal |
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Cicero FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.11.2005 Beiträge: 5793
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Verfasst am: 10.04.07, 18:53 Titel: |
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| Nein, diese Regelung gilt nur für Unternehmer. Und selbst wenn sie für Privatverkäufer gelten würde, wäre der Käufer nach 8 Monaten zu spät. |
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grogun Interessierter
Anmeldungsdatum: 28.12.2006 Beiträge: 17
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Verfasst am: 10.04.07, 19:28 Titel: |
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| Das versteh ich jetzt nicht ganz. Mit was wäre der Käufer zu spät? Hat der Käufer keinen Gewährleistungsanpruch nach 8 Monaten mehr oder muss er nach 8 Monaten dann als KÄUFER nachweisen dass der Mangel schon von Anfang an besteht? |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 10.04.07, 22:36 Titel: |
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| Zitat: | | Hat der Käufer keinen Gewährleistungsanpruch nach 8 Monaten mehr |
Nein, im Normalfall (Neuware) 2 Jahre.
| Zitat: | | oder muss er nach 8 Monaten dann als KÄUFER nachweisen dass der Mangel schon von Anfang an besteht? |
Wenn ein Verbrauchsgüterkauf (also Verkäufer=Unternehmer, Käufer=Verbraucher) vorliegt, greift § 476 BGB (Beweislastumkehr innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang).
Da hier 8 Monate verstrichen sind, kann der gewerbliche Verkäufer verlangen, dass der private Käufer nachweist, dass der Mangel schon vor Gefahrübergang (also Übergang der Sache) vorhanden war.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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grogun Interessierter
Anmeldungsdatum: 28.12.2006 Beiträge: 17
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Verfasst am: 10.04.07, 22:52 Titel: |
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| Vielen Dank für den Hinweis und wenn der Gutachter feststellt, dass die Heizung von Anfang an defekt war, wer kommt dann für dich Gutachterkosten auf? Wobei die Sache ja immerhin 8 Monate funktionierte. Was bedeutet dann 12 Monate Gewährleistung? Bei einer Heizung bei einer solchen Sache kann man ja als Benutzer nicht verändern und das Teil ist ja sicher so konstruiert, dass es länger als 1 Jahr hält. |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 10.04.07, 23:48 Titel: |
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| Zitat: | | Vielen Dank für den Hinweis und wenn der Gutachter feststellt, dass die Heizung von Anfang an defekt war, wer kommt dann für dich Gutachterkosten auf? |
...der Verkäufer.
| Zitat: | | Was bedeutet dann 12 Monate Gewährleistung? |
Ist die Kausache gebraucht, so kann der gewerbliche Verkäufer die Gewährleistung auf 12 Monate reduzieren. (§ 475 II BGB)
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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grogun Interessierter
Anmeldungsdatum: 28.12.2006 Beiträge: 17
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Verfasst am: 13.04.07, 08:43 Titel: |
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Was tun, wenn der Verkäufer weiter die Gewährleistung verweigert, weil man nach 6 Monaten als Käufer beweisen muss, dass die Sache von Anfang an defekt war?
Wie findet man Gutachter z. B. für Kaffeevollautomaten?
Was tun, wenn man keinen Rechtschutz hat und den Anwalt trotz ausreichendem Einkommen (für PKH) nicht bezahlen kann? |
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Richard Gecko FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 7763
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Verfasst am: 13.04.07, 08:52 Titel: |
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Die Chancen, dass ein Gutachter beweisen kann, das ein Mangel schon beim Kauf der Sache vorlag (nach 8 Monaten) ist extrem gering. Da ist wahrscheinlich Lottospielen noch chancenreicher.
Wenn die Sache nicht von einem gewerblichen Haendler erworben wurde, dann gibt es normalerweise sowieso keine Gewaehrleistung. |
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grogun Interessierter
Anmeldungsdatum: 28.12.2006 Beiträge: 17
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Verfasst am: 13.04.07, 08:54 Titel: |
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| In dem Beispiel handelt es sich um einen Händler, nicht um eine Privatperson. |
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Richard Gecko FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 7763
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Verfasst am: 13.04.07, 09:02 Titel: |
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| Dann ist es wie beim Lottospielen. Schafft es der Gutachter, dann zahlt dessen Kosten der Verkaeufer. Falls nicht, dann der Kaeufer. |
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