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Verfasst am: 03.04.07, 15:47 Titel: Hartz IV und Prozeßkostenhilfe
Hallo,
hätte da mal ein paar Fragen:
Kann man als Hartz IV-Empfänger irgendwo eine kostenlose Rechtsberatung/-hilfe (für eine Strafrechtsache) in Anspruch nehmen, und falls ja, wo bzw. wie beantragt man diese?
Oder trägt man die Kosten des ersten Beratungsgesprächs beim Anwalt auf jedenfall immer selber und man erhält bei einem eventuellen Prozeß lediglich Prozeßkostenhilfe für alle weiter entsandenen Kosten?
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 03.04.07, 21:02 Titel:
In Strafrechtssachen gibt es keinen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht für einen Anwalt.
Allerdings kann das Amtsgericht bzw. dessen Beratungsstellen selbst die zunächst nötigen Beratungen leisten, las ich. Also keine Individualberatung im Einzelfall, aber mal so kursorisch, was denn möglich und nötig ist.
Ein - auch frei gewählter Anwalt - kann aber vom Strafgericht als Pflichtverteidiger beauftragt werden, wenn nötig, dann übernimmt der Staat dessen Kosten.
Das kann der Anwalt auch selbst versuchen zu erreichen, hörte ich.
Bei schwereren Delikten bzw. ab einer gewissen möglichen Strafhöre bzw. Instanz ist das wohl Usus.
Ansonsten sind auch sämtliche ermittelnden Instanzen von Polizei über Staatsanwaltschaft bis zum Gericht verpflichtet, auch im Interesse des Beschuldigten den entlastende Tatsachen zu suchen, zu sammeln und zu würdigen.
Insofern ist ein Anwalt bei einem Strafvorwurf zwar praktisch - machmal oder meist -, aber nicht zwingend. Kann man sich keinen leisten, muss man eben auf die Objektiität der anderen Instanzen vertrauen -
was bei Unschuld leichter fallen könnte, aber nicht muss.
Ansonsten kostet ein Strafanwalt halt Geld. Gruß aus Berlin, Gerd
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 765 Wohnort: bei Berlin
Verfasst am: 03.04.07, 21:12 Titel:
Bei den Amtsgerichten bekommt man keine direkte Beratung (das darf nur ein Anwalt machen). In einigen großen Städten (wie z. B. Berlin) gibt es in den Bezirksämtern (Rathäusern) eine kostenlose Rechtsberatung. Dort sitzen Anwälte, die an bestimmten Tagen der Woche Rechtsberatungen erteilen.
Das einem ein Pflichtverteidiger zugeteilt werden würde, wenn man sich keinen leisten könnte und er von Nöten wäre, ist mir durchaus bewußt, allerdings ging es mir eher darum wie es sich verhält wenn der "Kläger" selber Hartz IV-Empfänger ist und sich daher keine Rechtsberatung und erst recht keinen Anwalt aus eigener Tasche leisten kann.
Es kann doch sicherlich nicht angehen, das derjenige dann auf sein "Recht" (ich gehe mal davon aus das es eine berechtigte Klage mit guten bis sehr guten Erfolgsaussichten ist) auf Privatklage verzichten muss, nur weil er es sich einfach nicht leisten kann?
Und eine kostenlose Rechtsberatung hilft einem dann ja auch nicht viel weiter wenn man "seinen" Anwalt erstmal bezahlen muss bevor dieser irgendetwas unternimmt und man das Geld solange eben einfach mal aus der Grundischerung vorstreckt?
Kurz: Auch als nicht-vermögender Mensch muss es doch möglich sein zu seinem "Recht" zu kommen, oder sehe ich das falsch und man ist wirklich auf sich alleine gestellt und muss alles selbst bezahlen?
Ja, in erster Linie handelt sich um eine Privatklage (Sorry wenn ich mich unklar augedrückt haben sollte, kenne mich mit der Materie halt nicht aus ...)
Ich gehe mal davon aus das man bei einer Privatklage immer alle Kosten selber trägt, solange kein Urteil gesprochen ist, oder?
Das einem ein Pflichtverteidiger zugeteilt werden würde, wenn man sich keinen leisten könnte und er von Nöten wäre, ist mir durchaus bewußt, allerdings ging es mir eher darum wie es sich verhält wenn der "Kläger" selber Hartz IV-Empfänger ist und sich daher keine Rechtsberatung und erst recht keinen Anwalt aus eigener Tasche leisten kann.
In dem Fall kann der Privatkläger Prozesskostenhilfe beantragen.
Zitat:
Es kann doch sicherlich nicht angehen, das derjenige dann auf sein "Recht" (ich gehe mal davon aus das es eine berechtigte Klage mit guten bis sehr guten Erfolgsaussichten ist) auf Privatklage verzichten muss, nur weil er es sich einfach nicht leisten kann?
Das muss man ja auch nicht. Abgesehen von der Möglichkeit der Prozesskostenhilfe kann man die Privatklage ja auch allein führen. Ein Anwalt ist dafür nicht notwendig.
Allerdings: Bei einer Privatklage sind die Erfolgsaussichten so gut wie nie "gut bis sehr gut". Die meisten Privatklagen werden durch einen Vergleich beendet, der Rest wird in der Regel eingestellt.
Zitat:
Und eine kostenlose Rechtsberatung hilft einem dann ja auch nicht viel weiter wenn man "seinen" Anwalt erstmal bezahlen muss bevor dieser irgendetwas unternimmt und man das Geld solange eben einfach mal aus der Grundischerung vorstreckt?
Das kann einem auch mit PKH passieren. Viele Anwälte verlangen gerade in PKH-Fällen erst mal einen Vorschuss. Zumindest, wenn schon vor Bewilligung der PKH ein Tätigwerden erforderlich wäre.
Zitat:
Kurz: Auch als nicht-vermögender Mensch muss es doch möglich sein zu seinem "Recht" zu kommen, oder sehe ich das falsch und man ist wirklich auf sich alleine gestellt und muss alles selbst bezahlen?
Hmmm, wenn man auf den Privatklageweg verwiesen wird, heißt das in der Regel, dass es sich um ein Delikt handelt, bei dem die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an dem Fall bereits verneint hat.
In dem Fall ist eigentlich wirklich nicht einzusehen, warum die Allgemeinheit dann den Spaß bezahlen soll, finde ich. Aber das ist nur meine Meinung, tatsächlich ist es ja nicht so und es gibt die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Allerdings wird die auch nur bei den entsprechenden Erfolgsaussichten der Klage gewährt.
In dem Fall kann der Privatkläger Prozesskostenhilfe beantragen.
Und wie/wo würde man diese beantragen?
Zitat:
Das muss man ja auch nicht. Abgesehen von der Möglichkeit der Prozesskostenhilfe kann man die Privatklage ja auch allein führen. Ein Anwalt ist dafür nicht notwendig.
Ok, das wusste ich eben nicht. Unabhängig von der "Straftat" ist es aber schon ob man bei der Privatklage einen Anwalt braucht oder gibts auch Delikte wo man dann einen Anwalt zwingend braucht? (z.B. was ist bei Körperverletzung?)
Auch wenn ich denke das ein Laie doch in der Regel überhaupt keine Ahnung hat wie er eine Privatklage einleiten oder führen soll, geschweige denn was dabei alles zu beachten ist etc., wesshalb ein Anwalt (oder geht das auch über Rechtsberatung?) doch mehr als hilfreich dabei wäre.
Zitat:
Hmmm, wenn man auf den Privatklageweg verwiesen wird, heißt das in der Regel, dass es sich um ein Delikt handelt, bei dem die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an dem Fall bereits verneint hat.
In dem Fall ist eigentlich wirklich nicht einzusehen, warum die Allgemeinheit dann den Spaß bezahlen soll, finde ich. Aber das ist nur meine Meinung, tatsächlich ist es ja nicht so und es gibt die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Allerdings wird die auch nur bei den entsprechenden Erfolgsaussichten der Klage gewährt.
Also um das Missverständniss zu entkräften, es geht mir nicht darum wie man auf Kosten der "Allgemeinheit" einen Prozeß führen könnte, sondern eher darum was passiert wenn der Kläger "kein Geld" hat, und ob er dann keine Möglichkeit hätte sein "Recht" einzuklagen. Die Prozeßkosten, und damit ja auch sicherlich die anwaltskosten des Klägers, würden im Falle einer Verurteilung doch wahrscheinlich dann eh vom Beklagten getragen werden müssen, oder nicht?
Insofern wäre die Prozeßkostenhilfe ja nur ein Mittel einem weniger betuchten Bürger zu seinem Recht zu verhelfen, da er ohne diese Hilfe doch sonst, überspitzt ausgedrückt, ja jedes Unrecht was ihm wiederfährt hinnehmen müsste, nur weil der Staat kein öffentliches Interesse darin sieht und er selber keine finanziellen Mittel dazu hat.
Aber wenn für eine Privatklage kein Anwalt zwingend von nöten ist und man das selber machen kann, hat sich das ja eh erledigt mit den Anwaltskosten, da ich wie gesagt dachte man bräuchte auf jeden Fall einen Anwalt und es ginge nicht ohne.
Auf jedenfall vielen dank für die hilfreichen Antworten!
In Strafrechtssachen gibt es keinen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht für einen Anwalt.
Auch wenn sich der Thread inzwischen so entwickelt hat, dass dieser Punkt nicht mehr relevant ist, möchte ich dies denoch korrigieren.
Für die reine Erstberatung in Strafsachen wird durchaus ein Berechtigungsschein ausgestellt. Nur geht dieser Berechtigungsschein nicht über eine Beratung hinaus. Einige AG erstatten jedoch zusätzlich die Kosten für Akteneinsicht und Kopien.
Selbstverständlich ist dies rein theoretisch. Es wird sich in der Praxis kein Verteidiger finden, der für die 40 € auch noch die Akten anfordert, kopiert, zurückschickt. Ohne Aktenkenntnis ist die Erstberatung aber nicht mal die 40 € wert....
Aber grundsätzlich gibts den Schein.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Ohne Aktenkenntnis ist die Erstberatung aber nicht mal die 40 € wert....
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Zum Rest volle Zustimmung, aber das kann man so allgemein echt nicht stehen lassen. Es gibt viele Fälle, bei denen bereits bei der Erstberatung wirklich viel Wichtiges sehr intensiv besprochen werden muss. Da kann dann so eine Erstberatung im Strafrecht sogar schon mal 2-3 Stunden dauern.
Aber auch in fast allen anderen Fällen sprengen doch schon die ganzen grundsätzlichen Informationen, mit denen man doch nicht wochenlang warten kann, bis die Akten endlich da sind, lässig den 40-Euro-Rahmen.
Hmm... nun gut, je nach Arbeitsweise des Verteidigers. Ich sehe immer das Problem, dass ein Verteidiger vor Gericht nicht lügen darf und es einen erheblichen Unterschied zwischen "Mein Mandant ist unschuldig, Herr Richter" und "Die Schuld konnte nicht bewiesen werden, Herr Richter" gibt. Ohne Aktenkenntnis erfährt der Anwalt im Erstgespräch unter Umständen mehr, als er wissen möchte. Auf der anderen Seite bringt es wenig, dem Mandanten drei Stunden lang zu erklären, dass er sich mit Notwehr rauswinden kann, wenn in der Akte 5 gegenteilige Zeugenaussagen bestehen.
Somit erfüllt eine strafrechtliche Beratung ohne Akteneinsicht meiner Auffassung nach die hier im Forum geforderte abstrakt-generelle Information - keinesfalls aber die notwendige konkrete Rechtsberatung, wegen der hier die Leute zum Anwalt geschickt werden.
Meiner Auffassung nach hat ein BHG-Mandant zwei Perspektiven beim Strafverteidiger:
Entweder der Anwalt sagt Ihm sofort, dass bei dem Bagatelldelikt kein Anwalt lohnt, oder der Anwalt macht ihm soviel Angst, dass er ohnehin die gesetzlichen Gebühren für die weitere Verteidigung aufbringen muss.
Im ersten Fall ist die Sache nach 5 Minuten erledigt. Da mach ich mir nicht noch die Mühe, den Berechtigungsschein einzureichen.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Hmm... nun gut, je nach Arbeitsweise des Verteidigers. Ich sehe immer das Problem, dass ein Verteidiger vor Gericht nicht lügen darf und es einen erheblichen Unterschied zwischen "Mein Mandant ist unschuldig, Herr Richter" und "Die Schuld konnte nicht bewiesen werden, Herr Richter" gibt. Ohne Aktenkenntnis erfährt der Anwalt im Erstgespräch unter Umständen mehr, als er wissen möchte. Auf der anderen Seite bringt es wenig, dem Mandanten drei Stunden lang zu erklären, dass er sich mit Notwehr rauswinden kann, wenn in der Akte 5 gegenteilige Zeugenaussagen bestehen.
Nein, das meinte ich auch gar nicht. Es ist völlig klar, dass man den Sachverhalt bei einer Erstberatung nur ganz grob erfassen kann, in die Details wird erst nach Akteneinsicht eingestiegen. (Wobei ich allerdings der Ansicht bin, dass ich schon so gut wie möglich wissen sollte, was tatsächlich passiert ist. Nur dann kann ich wirklich beurteilen, welche Verteidigungsstrategie die richtige ist. Aber das ist immer etwas heikel, klar. Auch da hilft nur möglichst sorgfältige Aufklärung über alle Chancen und Risiken.)
Ebenso klar ist, dass man deshalb bei einer Erstberatung nicht detailliert in die Beratung über die möglichen Rechtsfolgen einsteigen kann. Auch da kann es erst mal höchstens eine ganz grobe Orientierung geben.
(Sofort etwas tiefer einsteigen muss man allerdings, wenn es um einen Einspruch gegen einen Strafbefehl geht.)
Aber: Es gibt viele sehr wichtige Informationen, die unbedingt bereits in der Erstberatung besprochen werden müssen.
Wenn z.B. auch nur der Hauch einer Möglichkeit besteht, dass dem Mandanten Zwangsmaßnahmen wie Durchsungen oder gar U-Haft drohen könnten, muss zwingend sofort umfassend darüber aufgeklärt werden, wie sich der Mandant vor und während der Maßnahmen zu verhalten hat.
Er muss z.B. sofort darüber aufgeklärt werden, welche Verhaltensweisen er unbedingt zu vermeiden hat, weil dadurch z.B. der Haftgrund der Verdunklungsgefahr geschaffen werden könnte.
Er muss unbedingt wissen, wie er sich bei einer Durchsuchung zu verhalten hat, da es ja immer ein Weilchen dauert, bis ich an Ort und Stelle sein kann.
Es gibt einfach eine ganze Menge Grundsätzliches, das unbedingt schon bei einer Erstberatung angesprochen werden sollte. Schließlich kann es ewig dauern, bis die Akten endlich da sind. Und in der Zeit kann der Mandant einfach super viel falsch machen, wenn er nicht entsprechend aufgeklärt worden ist. Vor allem muss ganz eindringlich klar gemacht werden, was er wem ab jetzt noch sagen darf und was alles nicht.
Außerdem braucht er die wichtigsten, grundsätzlichen Informationen auch deshalb schon vor Akteneinsicht, weil er ansonsten in dieser Krisensituation völlig in der Luft hängt und nicht weiß, was jetzt passiert und wie es weiter geht. Er muss also sofort erfahren, wie das ganze Prozedere jetzt ist, welche Schritte unternommen werden, wie der weitere Ablauf des Verfahrens ist.
(Dass darüber offenbar nicht immer gründlich genug aufgeklärt wird, sieht man ja auch daran, dass hier im Forum so viele Leute darüber klagen, dass ihr Anwalt ewig lang nichts macht.)
Dazu gehört für meine Begriffe teilweise auch, dass in der Erstberatung so ein bisschen "psychologische Betreuung" geleistet wird. Die meisten Mandanten befinden sich ja schließlich in einer wirklich bedrohlichen, verzweifelten Situation. Sie wissen nicht, wie es mit ihrem Leben weiter gehen soll, haben unglaubliche Existenzängste und häufig auch ganz übersteigerte Vorstellungen davon, was jetzt auf sie zu kommt. Da muss man schon auch mal ein bisschen Zeit aufbringen und die Menschen etwas beruhigen, so weit das geht.
Außerdem kann der Mandant teilweise auch sofort anfangen, die Zeit sinnvoll zu nutzen und sein Leben zu ordnen. Z.B. sich sofort um eine Arbeit oder Lehrstelle kümmern, sich sofort aus dem kriminellen Umfeld lösen, sich um einen Therapieplatz zu kümmern etc. Auch das sind Dinge, die man am besten sofort macht und damit nicht Wochen oder sogar manchmal Monate wartet, bis die Akte da ist.
Zudem muss in manchen Fällen auch sofort, noch vor Akteneinsicht, geprüft werden, ob ein frühes Geständnis/Selbstanzeige ausnahmsweise sinnvoll ist. Z.B. in den Fällen, meistens BtmG, in denen wahrscheinlich ein Geständniswettlauf zwischen den Beteiligten stattfinden wird.
Auch diese Möglichkeit muss dann schon gleich in der Erstberatung andiskutiert werden.
Ebenso muss in Erfahrung gebracht werden, ob es mögliche Beweismittel gibt, die sehr schnell gesichert werden müssen.
Teilweise müssen auch noch außerstrafrechtliche Folgen angesprochen werden. (Ausländerrechtliche, zivilrechtliche, beamtenrechtliche, arbeitsrechtliche, verwaltungsrechtliche, insolvenzrechtliche Fragen.)
Zwar auch nicht vertiefend, aber so ganz grob sollte auch da schon eine erste Orientierung erfolgen.
Zu guter Letzt kläre ich auch bereits in der Erstberatung schon ziemlich umfassend über die Kosten und Gebühren auf. Auch da ist es meiner Ansicht nach wichtig, dass die Leute sofort Bescheid wissen oder zumindest den groben Rahmen kennen und nicht irgendwann, nach Wochen, aus allen Wolken fallen.
Zitat:
Meiner Auffassung nach hat ein BHG-Mandant zwei Perspektiven beim Strafverteidiger:
Entweder der Anwalt sagt Ihm sofort, dass bei dem Bagatelldelikt kein Anwalt lohnt, oder der Anwalt macht ihm soviel Angst, dass er ohnehin die gesetzlichen Gebühren für die weitere Verteidigung aufbringen muss.
Im ersten Fall ist die Sache nach 5 Minuten erledigt. Da mach ich mir nicht noch die Mühe, den Berechtigungsschein einzureichen....
Das stimmt allerdings.
Auf Beratungshilfe kann man das, was ich oben geschrieben habe, sicherlich nicht anwenden.
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