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angenommen ein Käufer von Artikeln eines großen online-Auktionshauses hat nicht richtig aufgepasst und das folgende Kleingedruckte nicht gelesen. Was kann er in so einem Fall machen um sich zu wehren?
Zur Info: Es geht um €-Münzhandel
Kleingedruckte:
bla... bla... bla...zu EU-Richtlinien und keine Rücknahme wegen Privatverkauf... bla...bla..bla... wegen versenden und Eigentumsübergabe erst nach Geldeingang...
bla...bla...bla... das von Ihnen abgegebene Gebot entspricht dem Multiplikator des Münzwertes, dies bedeutet bei einem siegreichen Gebot von z.B. 3,50 Euro verpflichten Sie sich den 3,50-fachen Münzwert zzgl Versandkosten als Kaufpreis zu bezahlen...
Meiner Meinung nach ist derartiges Kleingedruckte eine Frechheit, aber hat man als Käufer trotz der Vertragsfreiheit eine Chance da heraus zu kommen?
Im Grunde genommen ist der Käufer ja selbst schuld wenn er das nicht liest, allerdings kann er sowas im Kleingedruckten ja nicht unbedingt erwarten...
Bei den meisten Auktionen steht oben der Kaufpreis. Der gilt für das angegebene Produkt. Im Kleingedrückten was zu verstecken wird kaum klagbar sein.
Meiner Meinung nach ist derartiges Kleingedruckte eine Frechheit, aber hat man als Käufer trotz der Vertragsfreiheit eine Chance da heraus zu kommen?
Im Grunde genommen ist der Käufer ja selbst schuld wenn er das nicht liest, allerdings kann er sowas im Kleingedruckten ja nicht unbedingt erwarten...
Das dürfte auf jeden Fall eine unwirksame, da überraschende Vertragsklausel darstellen - ergänzt durch den Versuch einer arglistigen Täuschung. Man sollte dies auch beim Auktionshaus anzeigen - hier dürfte u.a. wohl auch ein Verstoß gegen die AGBs bzw. Grundsätze des Auktionshauses vorliegen.
Und dann gibt es drei Möglichkeiten:
1. Man widerruft den abgeschlossenen Kaufvertrag unter Bezugnahme auf sein gesetzlich verankertes Widrerrufsrecht. Das ist aber nur bei einem Verbrauchsgüterkauf möglich, sprich wenn ein privater Verbraucher von einem gewerblichen Händler kauft.
2. Bei einem privaten Verkäufer kann man den Vertrag auch unter Bezugnahme auf den § 119 BGB als "Erklärungsirrtum" anfechten. Dies muß jedoch unverzüglich geschehen.
3. Die streitbare Variante: Man fordert den Verkäufer zur Lieferung des Artikels zu dem ursprünglich vereinbarten und bei Internetauktionshaus [Name geändert] ausgewiesenen Verkaufspreis auf - ggf. auch mit Hilfe eines Anwalts bei einer Weigerung des Verkäufers. Die Erfolgsaussichten sollten für den Käufer hier ziemlich gut sein, da diese Klausel wohl nicht nur "überraschend" sein dürfte, sondern das Verstecken dieser Multiplikationsregelung wohl auch ziemlich eindeutig als "Arglist" anzusehen sein dürfte. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
Wenn man dem Verkäufer schon den Arglistvorwurf macht, könnte man den Vertrag auch nach § 123 I BGB (statt § 119) wg. arglistiger Täuschung anfechten.
U.U. steht dem Käufer dann auch ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. zu.
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