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Die altbekannte Frage: Ein Mann kommt in die Kneipe, bestellt eine Cola, bekommt ein Bier vorgesetzt und trinkt dieses. Muss er das Bier bezahlen? Das Bier hat er nicht bestellt und die Cola hat er nicht bekommen....
IMHO muss in beiden Fällen (Friseur und Kneipe) bezahlt werden, denn man hätte die Dienstleistung jederzeit ablehnen können mit dem Hinweis darauf, dass diese nicht bestellt worden sei. Anders ist das z.B. wenn ich mein Auto in die Werkstatt zur Inspektion bringe und anschließend tauchen 10 Euro für die Reinigung in einer Waschanlage auf der Rechnung auf - hier konnte der Kunde nicht einschreiten und muss damit auch nicht zahlen.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 10.04.07, 12:54 Titel:
maconaut hat folgendes geschrieben::
Die altbekannte Frage: Ein Mann kommt in die Kneipe, bestellt eine Cola, bekommt ein Bier vorgesetzt und trinkt dieses. Muss er das Bier bezahlen? Das Bier hat er nicht bestellt und die Cola hat er nicht bekommen....
IMHO muss in beiden Fällen (Friseur und Kneipe) bezahlt werden, denn man hätte die Dienstleistung jederzeit ablehnen können mit dem Hinweis darauf, dass diese nicht bestellt worden sei. ....
Vielleicht dachte der Kunde, bei dem Bier handelt es sich um ein Probiergetränk als Werbung.
Davon abgesehen ist es ein schlechter Vergleich.
Rechtlich ist es so: Gem. § 611 BGB ist der andere Teil (also der Kunde) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Anders als in dem Bier-Beispiel, in dem der Kunde das hingestellte Bier austrinkt, fehlt es in dem Friseurbeispiel schon an einer Handlung der Kundin. Sie nimmt lediglich ein Verhalten des Friseurs hin, ohne zu widersprechen. Schweigen gilt im Zivilrecht aber grundsätzlich nicht als Zustimmung.
Auch der Cola-Trinker kann schließlich das Bier kommentarlos stehenlassen und braucht es nicht zu bezahlen, wenn es dadurch unbrauchbar wird. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 10.04.07, 13:17 Titel:
Es stellt sich für mich die Frage: War für den Kunden deutlichst zu erkennen, dass er für diese Dienstleistung extra bezahlen muß.
Bei vielen Hairstylisten ist diese Leistung im Gesamtpreis enthalten. Es kommt aber das ein ums andere mal vor, dass welche dies rausrechnen um letztliche mit kleinen Preisen werden zu können. Beide Fälle sind erlaubt, nur muß im zweiten Fall diese Mehrkosten gut sichtbar im Verkaufsraum zu erkennen sein. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Ohne Vertrag auch kein Zahlungsanspruch. Der Vertrag war eindeutig definiert: "Spitzen schneiden und Strähnchen färben". Somit besteht auch nur für diese Leistung ein Vergütungsanspruch.
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Es stellt sich für mich die Frage: War für den Kunden deutlichst zu erkennen, dass er für diese Dienstleistung extra bezahlen muß.
Bei vielen Hairstylisten ist diese Leistung im Gesamtpreis enthalten. Es kommt aber das ein ums andere mal vor, dass welche dies rausrechnen um letztliche mit kleinen Preisen werden zu können. Beide Fälle sind erlaubt, nur muß im zweiten Fall diese Mehrkosten gut sichtbar im Verkaufsraum zu erkennen sein.
Das scheint mir der entscheidende Aspekt zu sein.
Musste die Kundin davon ausgehen, dass die Leistung extra berechnet wird? Meiner Meinung nach nein.
Den Vergleich mit dem Bier finde ich etwas schief, aber das bekommen wir schon hin: Man stelle sich vor, der Gast G bestellt ein Bier und bekommt es auch. Allerdings verweigert er der Bedienung das Trinkgeld und will nur die 2,80 Euro zahlen, die auf der Karte stehen. Die Bedienung stellt sich daraufhin auf den Standpunkt, dies sei zwar der ausgewiesene Preis für das Bier, die Schaumkrone allerdings sei nicht im Preis inbegriffen und koste nochmal 80 Cent extra. Der Gast hätte jederzeit einen Strohhalm verlangen können, um das Bier unter der Schaumkrone wegzutrinken.
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