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Ablauf der Verhandlung

 
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rarichter
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 72
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 04.04.07, 16:31    Titel: Ablauf der Verhandlung Antworten mit Zitat

Siehe auch Rubrik Zivilprozessrecht - Beitrag "Der Zivilprozess"

Für viele Menschen, die zum ersten Mal bei Gericht – als Kläger, Beklagter oder auch als Zeuge – auftreten ist alles neu. Viele fühlen sich der Maschinerie ausgeliefert, insbesondere, wenn sie keinen Anwalt haben.

Hier hilft zwar die Gerichtshilfe, eine Einrichtung, die bei den Gerichten von Referendaren erfüllt wird, indem sie für Fragen der Betroffenen ein offenes Ohr hat. Doch viele nutzen diese Möglichkeit nicht, weswegen hier nun ein kurzer Überblick über den gar nicht so komplizierten Ablauf des Auftretens bei Gericht gegeben werden soll.


1. Jeder kann Zeuge sein, auch Kleinkinder. Z.N. muss ein gesetzlicher Vertreter (ggf. ist ein Pfleger durch das Vormundschaftsgericht zu bestellen) bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechtes der Aussage zustimmen.
2. Unter 16 Jahren wird der Zeuge nur durch den Vorsitzenden vernommen.
3. Der Angeklagte kann für die Dauer der Vernehmung ausgeschlossen werden, um den Zeugen zu schützen (§ 247 StPO).
4. Auch die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden (§ 172 GVG).

Ein Zeuge hat einige zwingende Pflichten. So muss er auf eine Ladung hin bei Gericht erscheinen, sonst trägt er die Kosten, die durch sein Ausbleiben entstanden sind. (§ 51 I 1 StPO) Dies können die Kosten eines neuen Termins sein und sich auf einige Tausend Euro belaufen.
Weiter kann gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld (§ 51 I 2 StPO), ersatzweise sogar Ordnungshaft verhängt werden. Auch kann er zwangsweise durch die Polizei vorgeführt werden. (§ 51 I 3 StPO)
Eine Entschuldigung im Falle der Verhinderung ist selbstverständlich möglich, sollte aber schnellstmöglich und nicht zu oft geschehen.
Auch hier kann das Gericht den Zeugen bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts von der Erscheinenspflicht entbinden.
Wichtigste Pflicht des Zeugen ist aber – wie in jedem Prozess – die wahrheitsgemäße Aussage (es sei denn es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht – doch auch in diesem Fall darf nicht gelogen werden!)

Auch im Strafprozess sind Vereidigungen die Ausnahme.

Andererseits hat ein Zeuge aber auch Rechte. So kann er einen Rechtsbeistand mitbringen. Das Zeugnisverweigerungsrecht für Verwandte wurde schon mehrfach angesprochen.

Davon zu unterscheiden ist das Aussageverweigerungsrecht bei Selbstbelastung nach § 55 StPO. Hier hat der Zeuge nicht das Recht, nichts zu sagen, sondern nur einzelne Fragen unbeantwortet zu lassen, wenn er durch die Beantwortung sich selbst oder einen nahen Verwandten belasten würde.

Im Falle einer unberechtigten Aussageverweigerung treten dieselben Folgen ein wie bei unentschuldigtem Fernbleiben: Der Zeuge hat die Kosten zu tragen und kann mit Ordnungsgeld bzw. -haft belegt werden.

Opfer einer Straftat oder deren Hinterbliebene können sich dem Strafprozess als Nebenkläger anschließen. Hierfür ist eine schriftliche Anschlusserklärung bei Gericht erforderlich.

Nebenkläger sitzen neben der Staatsanwaltschaft als „Ankläger“. Sie haben im Vergleich zu Zeugen erweiterte Rechte. So dürfen sie im Prozess anwesend bleiben, sie können nicht ausgeschlossen werden wie normale Zeugen. Weiter stehen ihnen im Laufe des Verfahrens Mitwirkungs- und Informationsrechte zu. Sie können z.B. Akteneinsicht beantragen.

Die Vernehmung im Strafprozess verläuft ähnlich der des Zivilprozesses.
Zunächst die Belehrung mit Wahrheitsermahnung, Hinweis auf die Eidespflicht und die strafrechtlichen Folgen von falschen Aussagen.
Danach auch hier das Verlassen des Sitzungssaals, später wird der Zeuge durch Aufruf wieder hereingeholt. Allerdings sind Gegenüberstellungen von Zeugen zulässig, so dass auch einmal mehrere Zeugen gleichzeitig im Saal sein können.
Anschließend erfolgt die Vernehmung zur Person (auch bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechtes müssen diese Angaben gemacht werden) und darauf die Vernehmung zur Sache im Zusammenhang und auf Fragen aller Beteiligten.

Zeugenentschädigung:

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Zeugen, da sie vom Staat gezwungen werden zu erscheinen und ggf. auszusagen, hierfür eine Entschädigung nach dem ZSEG erhalten.
Bei Gericht und Staatsanwaltschaft erhält man in der Regel für seinen Verdienstausfall pro Stunde 2 bis 13 EUR.
_________________
Frank Richter
Rechtsanwalt

Kastanienweg 75a
69221 Dossenheim
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