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Jemand hatte bei einem Handyanbieter eine offene Rechnung. Diese Sache wurde an ein Inkassobüro abgegeben und tituliert.
Das Inkassobüro tätigte dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß um das Konto zu pfänden.
Nun stellt sich raus, das das Inkassobüro bei der Schufa eine Anfrage tätigte und daher die Bankverbindung hatte. Darf das Inkassobüro sowas ohne das man sein einverständnis für Schufa Auskünfte gibt?
Sicher ist man sich nicht ob die Forderung an das Inkassobüro abgetreten wurde. In diesem Fall bitte eine Antwort was im Fall der Abtretung und ohne Abtretung wäre. Sofern die Forderung nicht an das Inkassobüro abgetreten worden wäre hat der Gläubiger vielleicht das Recht dem Inkassobüro seine Schufagenehmigung zu übertragen. Ohne Abtretung eventuell auch.
Wie wäre es in diesem Fall Straf- und Zivilrechtlich? Sofern das Inkassobüro ohne Auskunftsgenehmigung diese Angaben erhalten hat liegt wohl ein Mißbrauch von Datenschutz vor.
Nun stellt sich raus, das das Inkassobüro bei der Schufa eine Anfrage tätigte und daher die Bankverbindung hatte. Darf das Inkassobüro sowas ohne das man sein einverständnis für Schufa Auskünfte gibt?
Also zunächst mal braucht nicht das Inkassobüro die Erlaubnis sich bei der Schufa zu erkundigen.
Wenn, dann braucht die Schufa die Erlaubnis die bei ihr gespeicherten Daten herauszugeben...und diesbezüglich bestimmt §29 (2) Nr.1 BDSG, dass die Schufa dies durchaus darf, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis hat.
Ein solches ist natürlich auch die Forderungsvollstreckung, sei es die Beitreibung einer eigenen Forderung, sei es die geschäftsmäßige Forderungsbeitreibung...und nein, das Interesse des Schuldners von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben ist nicht schutzwürdig i.S.v. §29 (2) Nr.2 BDSG...
Zitat:
Sicher ist man sich nicht ob die Forderung an das Inkassobüro abgetreten wurde. In diesem Fall bitte eine Antwort was im Fall der Abtretung und ohne Abtretung wäre.
Macht keinen Unterscheid.
Zitat:
Sofern das Inkassobüro ohne Auskunftsgenehmigung diese Angaben erhalten hat liegt wohl ein Mißbrauch von Datenschutz vor.
'Tschuldigung, aber ich glaube hier will nur der Schuldner den Datenschutz mißbrauchen... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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