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Person A bietet auf einer Seite verschiedene Ware an. Person B und C kaufen Waren im Gesamtwert von unter € 2000,- (Gesamt!), leisten Vorkasse, die Ware wird jedoch nicht geliefert und Seite wurde gelöscht.
Nach 6 Monaten Suche wird Person A nun wegen Internetbetruges angezeigt und zu einem Gerichtstermin geladen. Person A erscheint mit Anwalt, gesteht den Betrug, zeigt sich reumütig. Person A will das Geld in Raten zurückzahlen, da er kein Geld hat und mit seinem selbständigen Verdienst gerade seine Frau, 2 Kinder (ein paar Monate alt) und die Wohnung über die Runden.
Welche Strafe kann Person A erwarten? Welche Zahlungsmöglichkeit hat er zur Auswahl, wenn keine Haftstrafe erteilt wird?
Zum möglichen Strafrahmen für Betrug
http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
Genaues hier aus der Ferne zu sagen wäre reine Spekulation - von mir als Laie sowieso.
Der Anwalt von A wird sich diesbezüglich eher ein Bild machen können.
Zitat:
Welche Zahlungsmöglichkeit hat er zur Auswahl,...
Für die Rückzahlung der knapp 2000 Euro an B und C? Wählen kann A da nichts, er kann um Ratenzahlung bitten. Die Käufer müssen aber nicht darauf eingehen, wobei es manchmal schlauer sein kann, das zu tun. Denn wo nichts zu holen ist kann eine Vollstreckung sehr sehr lange dauern. Die Rückzahlung ist aber meines Wissens eher der zivilrechtliche Part der Geschichte und hat mit
Zitat:
...wenn keine Haftstrafe erteilt wird?
i.d.R. recht wenig zu tun da zwei verschiedene Paar Stiefel.
Gruß
Rena
... Laie wie gesagt, also unverbindlich versteht sich. _________________ The angels have the phone box
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.04.07, 00:34 Titel:
Bei Ersttätern ohne Vorstrafe mit Geständnis und Reue und geringer Schadenshöhe kann das Strafmaß gut und gerne eine soziale Arbeit von einigen Stunden an einigen Wochenenden betragen.
Eine Haftstrafe, falls überhaupt, würde in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden, sagen zumindest die meisten Zeitungsartikel über solche Urteile in Berlin.
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