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Zwangssicherungshypotheken

 
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sandra78
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 09:42    Titel: Zwangssicherungshypotheken Antworten mit Zitat

Hallo liebe Leser,

Gläubiger A hat per Grundbuchamt vom Schuldner B einen Auzug über ein Grundstück von ihm angefordert. Es handelt sich um eine Freifläche / Landwirtschaftsfläche.
Es sind darin Unmengen von Zwangssicherungshypotheken enthalten für verschiedene Firmen/Privatpersonen.
Was sind Zwangssicherungshypotheken konkret und kann wie kann A mit seinem vollstreckbaren Titel durch dieses Grundstück finanziell entschädigt werden?
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mwjm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 15:03    Titel: Re: Zwangssicherungshypotheken Antworten mit Zitat

sandra78 hat folgendes geschrieben::
Was sind Zwangssicherungshypotheken konkret

Das sind Sicherungsrechte, die das Grundstück belasten. Eine Hypothek ist ein Grundpfandrecht, das dem Hypothekengläubiger ein Verwertungsrecht einräumt. Es sichert eine persönliche Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner. Solche Hypotheken geben dem Gläubiger ein Recht am Grundstück. Zwangssicherungshypothek werden im Wege der Zwangsvollstreckung vom Grundbuchamt auf Antrag des Gläubigers eingetragen, wenn dieser einen Titel vorlegt und wenigstens behauptet, daß daraus noch soundsoviel unbezahlt sind. Die Ansprüche aus der Hypothek sind akzessorisch, das heißt, sie bestehen immer nur in Höhe der noch offenen gesicherten Forderung. Bezahlt der Schuldner die gesicherte Forderung vollständig, wandelt sich die Hypothek in eine Eigentümergrundschuld um und der Eigentümer erwirbt einen Löschungsanspruch gegen den bisherigen Gläubiger.
sandra78 hat folgendes geschrieben::
und kann wie kann A mit seinem vollstreckbaren Titel durch dieses Grundstück finanziell entschädigt werden?

A kann die Eintragung einer Zwangshypothek beantragen. Dann kann er die Zwangsverwaltung- und versteigerung des Grundstücks beantragen. Das ist aber in aller Regel nur dann sinnvoll, wenn die Forderungen der vor A eingetragenen Gläubiger nicht mehr als 50-70% des Verkehrswertes ausmachen. Ansonsten dürfte A auch in der Zwangsversteigerung ziemlich leer ausgehen.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 08.04.07, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Man sollte vor allem genau hinschauen, ob lediglich 1 Grundstück (also 1 laufende Nr. im Bestandsverzeichnis) vorhanden ist und falls mehrere Grundstücke (im Rechtssinne) vorhanden sein sollten, ob diese gleichmäßig belastet sind.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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