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Hat die Staatsanwaltschaft auch was mit Owis zu tun? Oder ist das gar nicht deren Metier ?
Wie sieht es bei einem Verkehrsverstoß aus, der von Polizeibeamten im Dienst begangen wird ?
Wer prüft, ob z.B. Sonderrechte wirklich angemessen waren ?
Hat die Staatsanwaltschaft auch was mit Owis zu tun? Oder ist das gar nicht deren Metier ?
Ja, die StA hat auch mit OWis was zu tun und zwar in folgenden Fällen:
a) gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde wird Einspruch eingelegt, dem die Verwaltungsbehörde nicht abhilft. In diesem Fall übersendet die Verwaltungsbehörde den Vorgang über die StA an das zu ständige Gericht. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt die StA die Aufgaben der Verwaltungsbehörde, §69 (3, 4) OWiG;
b) die StA verfolgt einen einheitlichen Lebenssachverhalt (eine Tat im prozessualen Sinne) in dem neben einer Straftat durch eine andere Handlung auch eine OWi begangen wurde. Hier ist die StA nach §40 OWiG auch für die Verfolgung unter dem rechtlichen Geischtspunkt einer OWi zuständig (die Ahndung erfolgt dann allerdings nicht durch Bußgeldbescheid der StA, sondern die StA erstreckt die Anklage auch auf die OWi und die Ahndung erfolgt durch Urteil);
c) die StA übernimmt die Verfolgung einer Owi, die im Sinne von §42 OWiG mit einer Straftat zusammenhängt, weil eine Person in einer Tat im prozessualen Sinne eine Straftat und in einer anderen eine OWi begangen hat oder weil in einer Tat im prozessualen Sinne eine Person eine Straftat und eine andere eine Owi begangen hat. Hier kann bzw. soll unter bestimmten Umständien die StA die Veroflgung auch der OWi übernehmen (kommt aber praktisch eher selten vor dass dies geschieht).
Zitat:
Wie sieht es bei einem Verkehrsverstoß aus, der von Polizeibeamten im Dienst begangen wird ?Wer prüft, ob z.B. Sonderrechte wirklich angemessen waren ?
Dies prüft allerdings, sofern das Verfahren nicht im o.g. Sinne in der Zuständigkeit der StA liegt, die Verwaltungsbehörde. Es gibt keine Regel, dass für Gesetzesverstöße durch Polizeibeamte immer die StA zuständig ist, o.ä. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Darüber hinaus gibt es einige (wenige) Ordnungswidrigkeiten bei denen die Staatsanwaltschaft die zuständige Verfolgungsbehörde ist, wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe z.B. beim Rechtsberatungsgesetz.
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