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Mahnman FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 14.12.06, 18:44 Titel: Vollstreckungserinnerung |
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Nehmen wir mal an, wir hätten einen kleinlichen Gläubiger, dessen angesetzte Kosten vom Gerichtsvollzieher nicht mit eingebracht wurden. Die Kosten umfassen im wesentlichen den Versand des Vollstreckungsauftrages per Einschreiben.
Nehmen wir weiter an, der Gerichtsvollzieher würde dem Gericht nun auf die erfolgte Vollstreckungserinnerung schreiben, die Einschreibekosten wären dem Schuldner nicht anzulasten. Die Kosten für den normalen Briefversand wären dem Gläubiger zuzumuten. Weiterhin seien die Kosten nicht tituliert und nicht nachgewiesen worden.
Der Gläubiger hätte in der Vergangenheit mehrfach Schwierigkeiten mit nicht angekommenen Sendungen gehabt, weswegen er den Versand per Einschreiben gewählt hat.
Ich persönlich bin der Meinung, bei derartigen Kosten handelt es sich um notwendige Auslagen der Vollstreckung, die zu erstatten sind.
Wie seht Ihr das? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam. |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 14.12.06, 20:20 Titel: |
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Nicht notwendig, nicht tituliert. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 14.12.06, 21:27 Titel: |
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Hi Mahnman,
ich würde da differenzieren: bei RAen und allen anderen,die nach RVG oder analog RVG abrechnen, sind die Kosten des Einschreibens in der Postpauschale (bzw. ggf. der Einzelabrechnung nach Nr. 7001) drin. Für Private sehe ich die Einschreibgebühren als notwendige Auslagen an mit der Begründung, daß man schließlich mit dem Vollstreckungsauftrag den Originaltitel mitsendet, so daß ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis bei der Übermittlung besteht, dem bei einfacher Postsendung wegen mangelnder Nachverfolgbarkeit der Sendung nicht Rechnung getragen wird (man darf nicht vergessen, daß für die Ausstellung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung bei Verlust nach GKG 15 € anfallen).
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Mahnman FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 15.12.06, 13:52 Titel: |
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Hallo Metzing,
danke für die ausführliche Antwort.
Schönes Wochenende!
Mahnman _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam. |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 16.12.06, 23:54 Titel: |
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Die Begründung halte ich für wenig überzeugend. Die anwaltliche Praxis macht davon auch eher selten davon Gebrauch i. R. einfacher Vollstreckungsaufträge. Wenn die Kosten einer extrem seltenen zweiten Ausfertigung ins Verhältnis zur den Einschreibekosten gesetzt werden wird das schließlich ganz schnell unwirtschaftlich. Und welche rechtliche Sicherheit hat man denn mit dem ollen Einschreiben schon (mal abgesehen davon, dass der eilige Vollstreckungsauftrag nur unnötig langsam wird)? _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 17.12.06, 00:50 Titel: |
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Ok, hM (Metzing, Volker13) für Erstattungsfähigkeit, aA SpecialAgentCooper...
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 17.12.06, 09:02 Titel: |
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Hätte ich die Kosten gehabt würd ich aber vermutlich auch zumindest versuchen, sie übers Erinnerungsverfahren erstattet zu bekommen. Das wird soweit ich es überblicken kann von Gericht zu Gericht sehr verschieden gehandhabt. Wegen des Zeitverlusts und des m. E. zu vernachlässigenden Sicherheitsgefühls wirkt es aber auf mich so, dass die teure Variante für Gläubiger und Schuldner mehr Nach- als Vorteile bringt. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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Mahnman FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 16.01.07, 10:13 Titel: |
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*AltesThemawiederausgrab*
Ist es bei einer Vollstreckungserinnerung eigentlich üblich, dass der Schuldner gehört wird? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam. |
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Bernd Steinbach FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 322 Wohnort: Bensheim
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Verfasst am: 16.01.07, 15:09 Titel: |
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Mahnman hat folgendes geschrieben:: | *AltesThemawiederausgrab*
Ist es bei einer Vollstreckungserinnerung eigentlich üblich, dass der Schuldner gehört wird? |
Ja, der Schuldner erhält rechtliches Gehör. _________________ Bernd Steinbach |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 16.01.07, 15:16 Titel: |
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Kommt drauf an würd ich sagen. Wenn z. B. ein Vollstreckungsantrag wegen nicht behebbarer Mängel direkt zurückgewiesen wurde macht es m. E. wenig Sinn den Schuldner zu beteiligen - das verursacht im Zweifel höchstens zusätzliche und unnötige Kosten und Bervenverluste auf der gegnerischen Seite.
Im hier diskutierten Fall natürlich schon, schließlich soll der Schuldner ja im Endeffekt zahlen müssen und vorgewarnt ist er durch die vorausgegangene Vollstreckung ohnehin. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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Mahnman FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 10.04.07, 17:43 Titel: |
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Wie sieht es aus, wenn in einem Erinnerungsverfahren ein Schreiben an den schuldner erstellt wird:
Zitat: | da der Gläubiger zwischenzwitlich Koten in Höhe von X nachgewiesen hat und durch den Auftrag weitere Kosten entstehen konnten, wird binnen zwei Wochen um Mitteilung gebeten, ob die geltend gemachten Auslagen in Höhe von Y gezahlt werden. Bei beauftragung eines Rechtsanwaltes wären höhere Kosten entstanden.
Durch die gerichtliche Anweisung können weitere Kosten entstehen. |
Gehe ich richtig in der Annahme, dass ein derartiges Schreiben für den Gläubiger positiv ist? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam. |
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