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Kassenprüfung nach Rücktritt des Kassenprüfers

 
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Marko
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.11.2004
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 23.04.07, 06:14    Titel: Kassenprüfung nach Rücktritt des Kassenprüfers Antworten mit Zitat

Hallo und mit der Bitte um euren Rat,
wir sind ein gemeinnütziger Verein. Unsere 2 laut Satzung von der MV zu wählenden Kassenprüfer sind 6 Wochen vor der im Mai statfindenden MV zurückgetreten. Kann der Vorstand jetzt Ersatz-Kassenprüfer mit der Kassenprüfung beauftragen und auf der MV werden die ja nicht durch die MV gewählten Kassenprüfer nachträglich in ihrem Amt bestätigt. Wir würden uns somit eine MV ersparen wo ja erst die neuen Kassenprüfer gewählt werden müssten, um anschliessend dann auif einer weiteren MV das Ergebnis der Kassenprüfung vorgetragen wird.
Besten Dank und viele Grüsse
Marko
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 23.04.07, 08:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
grundsätzlich: Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über die Kassenprüfer bzw. die Kassenprüfung. Alles, was dabei zu beachten ist, muss sich daher aus der Satzung ergeben.

Ein, wenn nicht DER wesentliche Aspekt einer Kassenprüfung ist es, der Mitgliederversammlung eine Grundlage für deren Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes zu liefern.
Einer solchen Grundlage bedarf es jedoch nicht grundsätzlich - es sei denn, die Satzung schriebe vor, dass der Vorstand AUSSCHLIEßLICH nach einer durch die von der MV gewählten Kassenprüfer durchgeführten Kassenprüfung entlastet werden kann.

Ist letzteres nicht der Fall, dann kann die MV auch aufgrund einer Prüfung durch jemand anderen, als die gewählten Prüfer oder sogar auch ganz ohne Prüfung über die Entlastung entscheiden. Ob und wieweit das sinnvoll ist, ist natürlich eine andere Frage.
Der Vorstand kann dann also durchaus auch andere Personen mit der Prüfung beauftragen. Über das Ergebnis der Abstimmung über seine Entlastung muss er sich dann aber evtl. nicht wundern ...

Schreibt die Satzung hingegen vor, dass der Vorstand AUSSCHLIEßLICH nach einer durch die von der MV gewählten Kassenprüfer durchgeführten Kassenprüfung entlastet werden kann, dann ist das in der Fragestellung enthaltene Vorgehen nicht möglich, denn die Personen, die die Kassenprüfung durchgeführt hätten, wären in dem Moment keine gewählten Kassenprüfer gewesen. Eine rückwirkende Wahl müsste durch die Satzung explizit für zulässig erklärt werden, denn grundsätzlich, also ohne eine solche explizite Satzungsbestimmung, wirken Wahlen immer erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Gewählte sein Amt annimmt.

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Marko
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.11.2004
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 23.04.07, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo JS,
besten Dank für deine Antwort. Unsere Satzung sagt zum Thema Kassenprüfer lediglich,

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer

und

 Wahl von zwei Kassenprüfern
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Über Aufgaben usw. ist nichts näheres beschrieben. Wenn ich deine Antwort nun richtig interpretiere, kann in diesem Fall auch jemand anders als die gewählten Kassenprüfer die Kasse prüfen.
Besten Dank und viele Grüsse
Marko
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