Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Vergleich
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Vergleich

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
primo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 30.03.07, 16:51    Titel: Vergleich Antworten mit Zitat

Person A und Person B standen vor Gericht und es gab einen Vergleich in 10 Punkten. Nun stellt sich herraus, das einer dieser Punkte sittenwidrig ist.

Kann man diesen Vergleich bezüglich diesem Punkt angehen? Sofern ja, wie? Mit einer Feststellungsklage? Müßte dann sogar der ganze Vergleich aufgehoben werden, auch wenn die anderen 9 Punkte nicht direkt etwas mit dem sittenwidrigen Punkt zu tun haben?

Auch Gerichte machen bei einem Vergleich Fehler und ich gehe davon aus das ein Vergleich der vor Gericht geschlossen wurde und einen Punkt enthält der sittenwidrig ist in dieser Art nicht bestehen kann. Der Vergleich wurde zwischen den Anwälten beider Personen vor Gericht geschlossen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 30.03.07, 18:00    Titel: Re: Vergleich Antworten mit Zitat

primo hat folgendes geschrieben::
Kann man diesen Vergleich bezüglich diesem Punkt angehen?


Ja.

primo hat folgendes geschrieben::
Sofern ja, wie? Mit einer Feststellungsklage?


§143 BGB. Wird die Sittenwidrigkeit von der Gegenseite bestritten, müßte in der Tat Feststellungsklage erhoben werden.

primo hat folgendes geschrieben::
Müßte dann sogar der ganze Vergleich aufgehoben werden, auch wenn die anderen 9 Punkte nicht direkt etwas mit dem sittenwidrigen Punkt zu tun haben?


Kommt auf den Einzelfall (was bedeutet "nicht direkt"?) an, §139 BGB.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vorwitzig
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 30.03.07, 20:04    Titel: Antworten mit Zitat

Eine sittenwidrige Vereinbarung ist nichtig, d.h. der Vergleich ist materiell-rechtlich per se unwirksam ohne dass es einer Anfechtung bedürfte. Das hat zur Folge, dass auch die Prozesshandlung "Vergleich" unwirksam ist. Der Rechtsstreit ist deshalb nicht beendet und ist fortzuführen.

Eine Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
_________________
Irren ist menschlich.

Ist das Leben schön Sommer-Smilie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
lulu66
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 30.03.07, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Gibt es da keine salvatorische Klausel, bzw so etwas in der Art ? Ist tatsächlich das ganze Verfahren für die Katz´ , oder muss nur der strottige Punkt neu geklärt werden ?

Interessierte Grüsse

Lulu
_________________
Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 31.03.07, 00:44    Titel: Antworten mit Zitat

Vorwitzig hat folgendes geschrieben::
Eine sittenwidrige Vereinbarung ist nichtig, d.h. der Vergleich ist materiell-rechtlich per se unwirksam ohne dass es einer Anfechtung bedürfte.


Wenn die Gegenseite aber die Sittenwidrigkeit bestreitet, wer entscheidet dann, wer im Recht ist? So ganz funktioniert das mit dem Automatismus "materiell-rechtlich per se unwirksam" nicht. Man denke etwa auch an §141 II BGB.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vorwitzig
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 31.03.07, 08:13    Titel: Antworten mit Zitat

"Das bisherige Verfahren ist auf Antrag der Partei, die Unwirksamkeit des Vergleichs behauptet, durch Terminsanberaumung fortzusetzen. Bei Fortführung des Rechtsstreits geht der Streit zunächst nur um die Frage, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich vollständig erledigt wurde. Wird die Erledigung verneint, so kann hierüber Zwischenurteil ergehen. Wird der Vergleich als wirkam angesehen, so ergeht Endurteil dahin, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist." Cool

zitiert aus Zöller, § 794 a ZPO Rz. 15 a. Winken
_________________
Irren ist menschlich.

Ist das Leben schön Sommer-Smilie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
primo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 31.03.07, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Gibt es hierfür Verjährungsfristen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vorwitzig
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 01.04.07, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Prozessual sind mir keine Fristen bekannt, die der Fortsetzung des Verfahrens auch nach einer längeren Zeit entgegenstehen.

Materiell-Rechtlich stellt sich die Frage, ob aufgrund des Zeitablaufs und ggfls. der Tatsache, dass der Vergleich über Jahre hinweg i.S.d. Regelung praktiziert wurde, die nichtige Vereinbarung nicht zwischenzeitlich bestätigt wurde (§ 141 BGB) oder aber Verwirkung eingetreten ist.

Verjährung im üblichen Sinne dürfte es bei Nichtigkeit einer Vereinbarung nicht geben, weil Nichtigkeit ja nur dazu führt, dass ein Anspruch auf das vereinbarte Tun, Dulden oder Unterlassen nicht besteht. Da gibts meiner Meinung nach nichts zum Verjähren.
_________________
Irren ist menschlich.

Ist das Leben schön Sommer-Smilie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 03.04.07, 08:45    Titel: Re: Vergleich Antworten mit Zitat

primo hat folgendes geschrieben::

Nun stellt sich herraus, das einer dieser Punkte sittenwidrig ist.
Auch Gerichte machen bei einem Vergleich Fehler
Der Vergleich wurde zwischen den Anwälten beider Personen vor Gericht geschlossen.

Hmm, diese Sätze klingen - aufgrund langjähriger Foren- und Berufserfahrung - danach, dass bei dem Vergleich alles in Ordnung ist.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 13.04.07, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich habe schon die schönsten Vergleiche gesehen.
Öfters ist m. E. der Richter einfach froh, das Verfahren schnell tot hauen zu können und zumindest einer der Anwälte hat oft zumindest im Vollstreckungsrecht kaum Ahnung. Da wird im Räumungsvergleich auch schon mal ein nicht disponibler Verzicht auf Antragstellung nach § 765a ZPO protokolliert oder ein Anspruch auf Herausgabe eines roten Kleinwagens.
Hier zeigt mir mein Kaffeesatz aber ähnliches an wie bei Vormundschaftsrichter.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Smiler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 13.04.07, 14:28    Titel: Re: Ich habe auch so ein Problem Antworten mit Zitat

woelfchen hat folgendes geschrieben::
Ein Vergleich ist über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gemacht worden. Es gab aber offenbar gar kein Arbeitsverhältnis, sondern nur eine Erklärung, daß am soundsovielten ein Arbeitsverhältnis begonnen habe. Man kann diese Erklärung wohl günstiger verwerten. Kann man den Vergleich für unwirksam erklären lassen?

Wie bitte?
_________________
Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.