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Verfasst am: 12.04.07, 19:50 Titel: Grundstück betreten um Eigentumsvorbehalt durchzusetzen
Hallo,
hypothetischer Fall :
Bauherr A wohnt in teilweise fertiggestelltem Haus und bittet Handwerker B am
nicht vollendetem Teil des Hauses Satellitenschüssel anzubringen und das Haus
mit Empfangsgeräten zu bestücken. B tut dieses, A ist bei Abschluss der ( provisorischen )
Arbeiten zufrieden, B erwähnt das baldige Erstellen einer Abschlagsrechnug für bisher geleistete Arbeit und Material.
Nachdem trotz zugesandter Rechnung das Konto von B leer bleibt erkundigt sich B. telefonisch
ob es Probleme mit der Anlage oder Geräten gäbe. A verneint Probleme
aber teilt B mit das Zahlung erst bei vollständiger, endgültiger Installation erfolgen wird.
B gibt A zu verstehen das dies so nicht ( leider nur mündlich / ohne Zeugen )
besprochen war und droht mit rechtlichen Konsequenzen.
Darf B das Grundstück von A betreten um sein Material zu " bergen " ? Oder um es ausser Betrieb zu nehmen ?
Dem Material droht immense Gefahr durch die anderen Handwerker die dort noch tätig sind.
Habe dieses Szenario bewusst so detailiert erfunden um keinerlei Unklarheiten
aufkommen zu lassen.
Nein, B sollte sich davor hüten, das Haus bzw. Grundstück einfach zu betreten, um die Sachen wieder abzubauen. Die Installation gehört, soweit ich weiß, von dem Moment an, in dem sie fest mit dem Bau verbunden wurde, dem Eigentümer des Hauses.
Das die fest verbauten Bestandteile wohl weg sind hat B schon befürchtet
aber wie verhält es sich mit den beweglichen Teilen ( Die Receiver stellen
fast 2/3 der Gesamtsumme dar) ? Können diese " eingezogen " werden oder
via Gerichtsvollzieher o.ä. sichergestellt werden ?
Kann B bei einem eintretendem Defekt der Anlage die Instandsetzung von der
Zahlung abhängig machen ?
Das Problem ist, dass die Vereinbarung von Abschlagszahlungen hier wohl nicht beweisbar ist und B damit seinen Anspruch auf Zahlung erst nach Fertigstellung der Anlage geltend machen kann. Ihm bleibt also, den Bauherrn A aufzufordern, ihm die Möglichkeit der Fertigstellung zu geben. Ein Defekt der Anlage wäre eine Möglichkeit, seiner Forderung etwas Nachdruck zu verleihen, dies sollte B jedoch vorsichtig tun, weil es sonst evtl. nach Nötigung aussehen könnte. Aber wenn B vor Bezahlung einfach keinen Termin für die Reparatur des Defekts findet, kann man ihm wohl schwer etwas unterstellen.
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