Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Neulich habe ich folgenden Artikel gelesen und möchten nun die Frage stellen, ob das Fazit des Artikels stimmt:
Rechtliches zum Thema SPAM:
Als E-Mail bezeichnet man den elektronischen Datenaustausch über einen Diensteanbieter (Provider). Die Teilnehmer benötigen einen mit individueller Adresse ausgestatteten elektronischen Briefkasten (Mailbox), der Ihnen von einem Provider zur Verfügung gestellt wird. Dieser Provider unterhält einen ständig erreichbaren Mail-Server. Der Absender einer Botschaft übermittelt sie elektronisch an seinen Anbieter. Dieser leitet sie an den Anbieter des Adressaten weiter. Bei ihm wird die Botschaft gespeichert. Der Adressat kann die ihm zugeordnete Mailbox dann abfragen und die an ihn gerichteten Mitteilungen entweder löschen oder auf seinen Rechner übertragen.
Die E-Mail eignet sich für die massenhafte Versendung von Botschaften und damit insbesondere für die Werbung. E-Mail-Werbung ist im Vergleich zu anderen Werbemitteln billiger, schneller, arbeitssparender und gezielter einsetzbar. Überdies kann die Werbebotschaft unter Einsatz von Schrift und (bewegten) Bildern sowie Ton erfolgen. Dies macht dieses Medium für die werbende Wirtschaft so interessant.
Ob E-Mail-Werbung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt ist einzelfallabhängig:
Die Fernabsatzrichtlinie vom 20.05.1997 stellt in Art. 10 II einen Mindeststandard auf. Danach dürfen E-Mails nur dann zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden, wenn der Verbraucher sie nicht "offenkundig ablehnt". Somit ist unerbetene E-Mail-Werbung grundsätzlich zulässig.
Allerdings lässt Art. 14 Satz 1 den Erlass und die Aufrechterhaltung strengerer Bestimmungen der Mitgliedstaaten zum Schutze der Verbraucher zu. Davon geht auch § 2 Absatz Satz 3 FernAbsG aus. Zu beachten ist auch, dass die Fernabsatz-Richtlinie nur den Einsatz von E-Mails zum Erreichen eines Vertragsabschlusses, also keine bloßen Werbe- und Informationsangaben erfasst.
Nach Art. 7 Absatz 1 der E-Commerce-Richtlinie, die neben der Fernabsatz-Richtlinie gilt, müssen die Mitgliedstaaten der EG die die nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation mittels elektronischer Post zulassen, sicherstellen, dass solche kommerzielle Kommunikation beim Nutzer klar und unzweideutig als solche erkennbar sind. Außerdem müssen sie sicherstellen, dass Diensteanbieter, die nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation durch elektronische Post übermitteln, regelmäßig sog. Robinson-Listen konsultieren und sie beachten.
Unverlangte E-Mail-Werbung kann wegen der damit verbundenen Belästigung des privaten Anschlussinhabers einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Folge eines Unterlassungs- und ggf. Schadenersatzanspruchs nach §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB analog darstellen; doch wird man dies nur dann annehmen können, wenn der Werbende dieses Werbemittel wiederholt einsetzt.
Bei unverlangter E-Mail-Werbung gegenüber gewerbetreibenden wird bereits die Tatbestandsmäßigkeit eines Eingriffs in der Regel zu verneinen sein.
Grundsatz: Die unverlangte, d.h. ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung gegenüber Verbrauchern (Privatpersonen) verstößt gegen § 1 UWG, weil sie zu einer unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers führt. Die Unzumutbarkeit folgt zum einen aus dem Kostenaufwand (Telefonkosten plus Nutzungsgebühren) und zum anderen aus dem Aufwand an Mühe und Zeit, für die Aussonderung unerbetener E-Mails. Zwar werden die E-Mails zunächst nur mit dem Absender und dem betreff angezeigt, so dass es der Empfänger in der Hand hat, ob er die eingegangenen Mitteilungen löschen oder auf seinen Rechner laden und lesen will. Letzteres bleibt ihm aber nicht erspart, wenn er nicht weiß, mit welcher Art von Mitteilung er es zu tun hat. Dieser Aufwand wäre wohl noch als zumutbare Belästigung hinzunehmen, wenn E-Mail-Werbung nur vereinzelt versandt werden würde. Aufgrund der Eigenart dieses Werbemittels, mit geringem finanziellen Aufwand eine Vielzahl von Adressaten zu erreichen, ist aber zu befürchten, dass es bei der Gestattung der unverlangten Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken zu einer Überflutung der Anschlussinhaber mit Werbebotschaften kommt. Der Empfänger wäre gezwungen, aus der Vielzahl der eingegangenen Sendungen die für ihn wichtigen und erwünschten mit entsprechendem Zeit- und Arbeitsaufwand auszusondern.
Ausnahme: Eine andere Beurteilung unverlangter E-Mail-Werbung ist jedoch dann gegeben, wenn die Botschaft im "Subject" von vornherein klar und unzweideutig als Werbung gekennzeichnet ist und der Empfänger sie aufgrund dieser Kennzeichnung ohne weiteres löschen kann, ohne sie erst lesen zu müssen.
Gegenüber gewerbetreibenden ist - ebenso wie bei der Telefon- und Telefaxwerbung - die E-Mail-Werbung weitergehend dann als zulässig anzusehen, wenn ein Einverständnis des Adressaten vermutet werden kann. Es kann genügen, dass nach Art des Angebotes und Gewerbes des Empfängers ein Bedarf möglich erscheint. Doch bleibt die Entwicklung hier abzuwarten. Im übrigen ist die Werbung bereits dann zulässig, wenn sie klar und unzweideutig als solche erkennbar ist.
Fazit:
Daraus ergibt sich eindeutig, das Sie an jeden, den Sie möchten, Ihre Werbung senden dürfen, wenn Sie in der Betreffzeile als erstes schreiben „Werbung:“ Damit kann man geltende Rechtsprechung umgehen und ist in jedem Fall auf der sicheren Seite.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.