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Gültigkeit Restaurantschecks

 
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xlf
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.04.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 17.04.07, 07:28    Titel: Gültigkeit Restaurantschecks Antworten mit Zitat

Hallo,
ich wüßte gern, ob es rechtens ist, daß Restaurant-Schecks nach Ablauf ihres Gültigkeitsdatums (31.12.) wertlos verfallen.
In diesem Fall sind sie vom Arbeitgeber ausgegeben, aber zu einem Anteil auch selbst bezahlt, so daß auch Steuer- oder Arbeitsrecht eine Rolle spielen könnten - falls also ich im falschen Unterforum sein sollte, Entschuldigung.

Irgendwie kommt es mir "falsch" vor, daß man für eine Leistung zahlt und nun gar nichts dafür bekommt und ja auch noch den geldwerten Vorteil versteuern muß, während der Gutschein-Ausgeber den vollen Gutscheinbetrag kassiert hat und dafür nichts mehr lesten muß.

Bin gespannt,
xlf
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 01:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wann ist der Scheck denn ausgestellt worden, bzw. wie lange war er denn gültig?

Liebe Grüße. Winken
_________________
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xlf
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.04.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 09:31    Titel: Datümer Antworten mit Zitat

Hallo Truthahn029,

diese Schecks werden immer Quartalsweise ausgegeben und sind für das laufende Kalenderjahr gültig, also zwischen zwölf und drei Monaten.

Gruß, Axel
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich weis gibt es unterschiedliche Arten von Restaurantschecks.
Ich hab von folgenden Varianten gehört:

Die Erste ist: Der Arbeitgeber kauft den Scheck quasi als Gutschein und gibt ihn (ggfs. gegen Kostenbeteiligung) an seine Mitarbeiter weiter.
In diesem Fall dürfte der Scheck IMO nicht verfallen, denn der Scheckaussteller hat eine Bezahlung erhalten, die er nicht so ohne Weiteres ohne Gegenleistung einstreichen kann.

Die Zweite ist: Der Restaurantscheck wird erst nach dem Einlösen beim Arbeitgeber in Rechnung gestellt. In diesem Fall kann eine Frist gesetzt werden in der der Scheck eingelöst werden muss. ( Ist oft auch bei Verrechnungsschecks üblich)
Dann könnte der Arbeitnehmer versuchen seinen Kostenanteil vom Arbeitgeber zurückzubekommen.
Ggfs. kann ein Betriebsrat darüber Auskunft geben.
_________________
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xlf
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Anmeldungsdatum: 16.04.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hier handelt es sich jedenfalls um die erste Variante: Der Scheckaussteller hat bereits das Geld bekommen. Vom Arbeitgeber, der sich allerdings in der Tat einen Teil vom Arbeitgeber wiederholt. Trotzdem ist der Gutschein gekauft/bezahlt und verfällt trotzdem nach Auskunft des Scheckausgebers wertlos.

Kam mir auch komisch vor. In welchem Gesetzbuch sollte man denn da mal blättern?

Gruß, xlf
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karli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 23.04.07, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine, dass es sich bei dem Restaurantscheck um einen Gutschein handelt.
Zu lesen gibts darüber hier: http://www.rhein-neckar.ihk24.de/produktmarken/recht/auskuenfte/GeschenkgutscheineUmtauschgutscheine.jsp
_________________
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topspin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2007
Beiträge: 75

BeitragVerfasst am: 31.05.07, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

Da in diesem Fall der Restaurantscheck vom Arbeitgeber gekauft wurde und an dem mitarbeiter weiterverkauft wurde, dürfte der Vertrag doch nur zwischen Arbeitgeber und Restaurant geschlossen worden sein.
Nun meine Frage; Verträgen zwischen B2B unterliegn doch der Vertragsfreiheit und könnte da nicht eine Gültigkeit individuell geregelt werden ?

Gruß Alex
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